Sachsen

Landeswahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 10, S. 129 Fsn-Nr.: 113-3.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. 2Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten enthalten. 3Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. 4Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. (2) 1In den Fällen des § 12 Absatz 2 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 15 Nummer 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. 2Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.5 § 17 Wahlbenachrichtigung (1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1. 2Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr, 2. die Angabe des Wahlraumes, gegebenenfalls mit dem Hinweis auf barrierefreien Zugang, 3. die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit, 4. die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, 6. die Belehrung, dass Wahlberechtigte nach § 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben können, 7. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, 8. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, 9. die Unterrichtung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. 2Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will, b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird, c) dass der Wahlschein von einem anderen als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken. (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 12 Absatz 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. (4) 1Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie oder er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu befürchten ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie oder er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 bis 9 zu benachrichtigen sind. 3Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihr oder ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung öffentlich bekannt.6 § 18 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (1) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2A öffentlich bekannt, 1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welcher Zeit das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist, 2. dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, 3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können, 5. wie durch Briefwahl gewählt wird. (2) 1Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden. (3) 1Innerhalb der Einsichtsfrist können Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über die zu ihrer Person eingetragenen Daten verlangen. 2Auszüge aus dem Wählerverzeichnis über die Eintragungen anderer Personen können innerhalb der Einsichtsfrist gegen Erstattung der Sachkosten verlangt werden, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner Personen steht und die oder der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich der Eintragung dieser Personen ergeben kann. 3Die Auszüge dürfen nur zu diesem Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, worauf die Gemeinde hinzuweisen hat. § 19 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde (1) 1Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist für die Einsichtnahme (20. bis 16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. 3Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. 4Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (2) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Will die Gemeinde einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. (3) 1Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden. 2Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht nach Absatz 2 Satz 3 abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor. 4Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde bekannt zu geben. 6Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.7 § 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses (1) 1Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. 2§ 12 Absatz 2 und 3 sowie § 26 bleiben unberührt. (2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. 3§ 19 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden. (3) Alle vom Beginn der Frist für die Einsichtnahme an vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten zu versehen; im automatisierten Verfahren ist an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten anzubringen. (4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen und der nachträglich gemäß § 24 Absatz 7 Satz 5 und Absatz 10 erteilten Wahlscheine nicht mehr vorgenommen werden. § 21 Abschluss des Wählerverzeichnisses (1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes fest. 3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. (2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen. Unterabschnitt 3 Wahlscheine § 22 Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Erteilung von Wahlscheinen (1) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein. (2) Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 versäumt haben, 2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 entstanden ist, 3. wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist. (3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. § 23 Wahlscheinanträge (1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 4Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. 5In dem Antrag sind Familienname, Vornamen, die genaue Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie das Geburtsdatum anzugeben. 6Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. (2) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16:00 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 22 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines die oder den für den Wahlbezirk der oder des Wahlberechtigten zuständige Wahlvorsteherin oder zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten, die oder der entsprechend § 45 Absatz 2 zu verfahren hat. (3) Bei Wahlberechtigten, die nach § 12 Absatz 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. (4) 1Verspätet eingegangene Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung vorläufig aufzubewahren. 2Die Eingangszeit ist neben dem Eingangsdatum auf den Anträgen zu vermerken.8 § 24 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Sächsischen Wahlgesetze erteilt werden. (2) 1Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Dem Wahlschein sind beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 17, 2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 5, 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 6, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und 4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7. (4) 1Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an deren Wohnanschrift zugesandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass sie an eine andere Anschrift gesandt oder abgeholt werden sollen. 2Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. 3Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. (5) 1Holt die oder der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. (6) 1An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn diese sich ausweisen kann und die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. 2§ 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. 4Dies hat sie vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. 5Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. 6Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten: 1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person, 2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des jeweils vertretenen Wahlberechtigten. (7) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Absatz 1 und die des § 22 Absatz 2 getrennt gehalten werden. 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Wahlbezirk eingetragen. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. (8) 1Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3In den Fällen des § 38 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist. (9) 1Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind. 2Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet die Verzeichnisse sowie Nachträge zu den Verzeichnissen oder eine Mitteilung, dass kein Wahlschein für ungültig erklärt worden ist, so rechtzeitig an alle Gemeinden des Wahlkreises, dass diese sie vor Beginn der Wahlhandlung an alle Wahlvorstände weiterleiten können. 3Ist der Landkreis mit der Durchführung der Briefwahl nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes betraut, erfolgt die Übersendung auch an den Landkreis. (10) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie Absatz 9 gelten entsprechend.9 § 25 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (1) Die Gemeinde ersucht die Leitung der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, sowie die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, spätestens am 13. Tag vor der Wahl, 1. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben, 2. die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen. (2) 1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von der Leitung der Einrichtungen ein Verzeichnis der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. 2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. § 26 Sperrvermerk im Wählerverzeichnis Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen. § 27 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines, Beschwerde 1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, kann dagegen Einspruch eingelegt werden. 2§ 19 gilt entsprechend. 3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung und für die Beschwerdeentscheidung gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist. Unterabschnitt 4 Wahlvorschläge, Stimmzettel § 28 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. 2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmung über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin. § 29 Beteiligungsanzeige, Beseitigung von Mängeln (1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige der in § 18 Absatz 2 des Sächsischen Wahlgesetzes genannten Parteien den Tag des Eingangs sowie bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. 2Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er unverzüglich den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei weist sie oder er auf die Bestimmung des § 18 Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 des Sächsischen Wahlgesetzes hin. (2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. 2Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. 3Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) 1Im Anschluss an die Feststellung nach § 18 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Die Entscheidung ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter öffentlich bekannt zu machen.10 § 30 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, voneinander abweichende Erklärungen der Vertrauenspersonen (1) 1Der Kreiswahlvorschlag muss enthalten 1. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers; zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden, 2. den Namen der einreichenden Partei und die Kurzbezeichnung, sofern sie eine solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes) deren Kennwort. 2Er soll nach dem Muster der Anlage 8 eingereicht werden und die Namen, Anschriften, Telefonn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.