Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

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tz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 3Werden Beratungsbesuche nicht abgerufen und kürzt oder entzieht die private oder soziale Pflegeversicherung deshalb nach § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch das Pflegegeld, wird die Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 im gleichen Umfang gekürzt oder nicht gewährt.50 § 49a Ambulant betreute Wohngruppen (1) Für Pflegebedürftige ist ein pauschaler Zuschlag in Höhe des in § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbetrages beihilfefähig, wenn 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne von § 48 Absatz 1 sind, 2. sie Leistungen nach § 49 Absatz 1 bis 3 oder § 53 beziehen, 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und 4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen. (2) Die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen sind nach Maßgabe des § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierzu anteilige Zuschüsse erbringt. (3) § 38a Absatz 2 und § 144 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 49b Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (1) Auf Antrag sind beihilfefähig 1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab 1. für Pflegepersonen im Sinne von § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch   a) zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie   b) zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 44 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 2. bei Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2   a) zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 347 Nummer 6b Buchstabe c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,   b) zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 249c Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und   c) zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden entsprechend dem Bemessungssatz der oder des Pflegebedürftigen nach § 57 gewährt.51 § 50 Teilstationäre Pflege (1) 1Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung einschließlich der Aufwendungen für die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück sind bis zur Höhe der in § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig. 2§ 49 Absatz 5 und § 55 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Wird ein pauschaler Zuschlag nach § 49a Absatz 1 gewährt, sind daneben Aufwendungen für teilstationäre Pflege nach Absatz 1 nur beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür entsprechende Leistungen erbringt.52 § 51 Verhinderungspflege (1) Ist eine Pflegeperson nach § 49 Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflegekraft (Verhinderungspflege) für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe des in § 39 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbetrages beihilfefähig. (2) 1Bei einer Verhinderungspflege durch Ersatzpflegekräfte, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des eineinhalbfachen Betrages der Pauschalbeihilfe nach § 49 Absatz 2 beihilfefähig. 2Notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegekraft im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind, sind daneben auf Nachweis beihilfefähig; § 32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 beihilfefähig; Absatz 3 findet Anwendung. 4Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, finden die Absätze 1 und 3 Anwendung. (3) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann bei einer Verhinderungspflege der beihilfefähige Höchstbetrag nach Absatz 1 um den Betrag bis zur Höhe des halben beihilfefähigen Höchstbetrages aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 52 Absatz 1 erhöht werden. 2Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den beihilfefähigen Höchstbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 52 Absatz 1 Satz 1 angerechnet. (4) § 39 Absatz 4 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.53 § 52 Kurzzeitpflege (1) 1Kann die häusliche Pflege nach § 49 zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind die Aufwendungen für die Pflege in einer vollstationären Einrichtung für längstens acht Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe der in § 42 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbeträge beihilfefähig. 2Erfolgt die Unterbringung vollstationär, wurde aber eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 48 Absatz 1 nicht oder noch nicht festgestellt, sind die für die Pflege anfallenden Aufwendungen nach Maßgabe des Satzes 1 beihilfefähig. (2) 1Der beihilfefähige Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 kann um den beihilfefähigen Höchstbetrag nach § 51 Absatz 1 für Verhinderungspflege erhöht werden, soweit dieser Betrag noch nicht in Anspruch genommen wurde. 2Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den beihilfefähigen Höchstbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 51 Absatz 1 angerechnet. (3) § 42 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 55 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.54 § 52a Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (1) 1Aufwendungen im Sinne des § 42a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die Versorgung Pflegebedürftiger in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von einer Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. 2Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung sowie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen und Fahr- und Gepäcktransportkosten. 3§ 32 gilt mit der Maßgabe, dass Aufwendungen für solche Beförderungsmittel beihilfefähig sind, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist. (2) Kann die pflegerische Versorgung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht sichergestellt werden, sind Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 beihilfefähig. (3) Während der Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer vollstationären Pflegeeinrichtung nach Absatz 2 ruht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nach § 49 Absatz 2 oder anteilige Pauschalbeihilfe nach § 49 Absatz 3.55 § 53 Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag (1) 1Aufwendungen für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind dem Grunde nach beihilfefähig, soweit die beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 49 Absatz 1 noch nicht ausgeschöpft wurden. 2Beihilfefähig nach Satz 1 sind Aufwendungen für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag bis zu 40 Prozent des beihilfefähigen Höchstbetrages nach § 49 Absatz 1 je Kalendermonat; sie mindern den Anspruch nach § 49 Absatz 1 entsprechend. 3Dies gilt im Rahmen der Kombinationspflege nach § 49 Absatz 3 entsprechend. 4§ 49 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Aufwendungen für Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag höchstens bis zu 40 Prozent des beihilfefähigen Höchstbetrages nach § 49 Absatz 5 je Kalendermonat beihilfefähig sind. 5§ 49 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) 1Aufwendungen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung von Pflegenden sowie zur Förderung der eigenen Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit bei der Gestaltung des Alltags, die den Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen 1. der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 49 Absatz 1), in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, 2. der teilstationären Pflege (§ 50), 3. der Kurzzeitpflege (§ 52) oder 4. anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag (Absatz 1), entstehen, sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die die private oder soziale Pflegeversicherung ihrer Abrechnung zu Grunde gelegt hat, höchstens jedoch bis zu dem in § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbetrag (Entlastungsbetrag). 2Wird der beihilfefähige Höchstbetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in die folgenden Monate des Kalenderjahres übertragen werden. 3Wird der beihilfefähige Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.56 § 54 Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (1) 1Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind beihilfefähig. 2Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind nur beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für diese Aufwendungen anteilige Zuschüsse zahlt oder wenn diese von einer Pflegefachkraft im Sinne des § 40 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch empfohlen wird. (2) 1Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Absatz 1 bis 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Pflegehilfsmittel im Sinne des Absatzes 1. 2Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen sowie ergänzende Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind bis zu dem in § 40b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrag beihilfefähig. (3) 1Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen sind in entsprechender Anwendung des § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für diese Aufwendungen anteilige Zuschüsse zahlt; beihilfefähig ist der Betrag, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird. 2Bei Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Beihilfe nach Satz 1 nur zur Hälfte gewährt.57 § 55 Vollstationäre Pflege (1) 1Aufwendungen, die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung entstehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 30 Beihilfe gewährt wird, bis zu den in § 43 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbeträgen. 3Abweichend von Satz 2 sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig, soweit die in Satz 2 genannten Aufwendungen den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Satz 2 nicht übersteigen. 4Die beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne der Sätze 2 und 3 dürfen insgesamt den beihilfefähigen Höchstbetrag nach Satz 2 nicht übersteigen. 5§ 43 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Leistungszuschläge nach § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig. (3) 1Aufwendungen für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht, sind entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2Daneben sind Vergütungszuschläge beihilfefähig für den Einsatz zusätzlicher Pflegehilfskräfte in vollstationären Pflegeeinrichtungen entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (4) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wird, dass sie oder er nicht mehr pflegebedürftig im Sinne von § 48 Absatz 1 ist. (5) 1Die nach Abzug der beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und der Zusatzleistungen im Sinne von § 88 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verbleibenden Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil übersteigen. 2Der Eigenanteil beträgt bei beihilfeberechtigten Personen 55 Prozent des Einkommens. 3Er vermindert sich für eine berücksichtigungsfähige Erwachsene oder einen berücksichtigungsfähigen Erwachsenen um 25 und für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 5, höchstens jedoch um 55 Prozent des Einkommens. 4Ist eine berücksichtigungsfähige Erwachsene oder ein berücksichtigungsfähiger Erwachsener nicht vorhanden, vermindert sich der Eigenanteil abweichend von Satz 3 für das erste berücksichtigungsfähige Kind um 25 Prozent des Einkommens. (6) 1Einkommen im Sinne von Absatz 5 sind 1. die Dienstbezüge im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ohne den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach § 40 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, 2. die Anwärterbezüge im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, 3. die Amtszulagen nach § 42 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, 4. der Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehaltes nach § 61 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, 5. die Versorgungsbezüge im Sinne von § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme a) des Unfallausgleichs nach § 38 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, b) der Unfallentschädigung nach § 47 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und c) des Unterschiedsbetrages nach § 55 Absatz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, 6. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt, 7. der Zahlbetrag der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, 8. das Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, 9. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, wobei Verluste aus einer solchen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, und 10. die Lohnersatzleistungen der beihilfeberechtigten Person und der oder des berücksichtigungsfähigen Erwachsenen. 2Bei Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 bis 8 ist das im Januar bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 3Wurde im Januar des laufenden Kalenderjahres kein Einkommen im Sinne von Satz 2 bezogen, ist das für den ersten vollen Monat bezogene Einkommen für das laufende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. 4Verringert sich das Einkommen vom Januar im Laufe des Kalenderjahres dauernd wesentlich, ist das Einkommen ab dem Monat der dauernden Verringerung zu Grunde zu legen. 5Bei feststehenden monatlichen Einkommen nach Satz 1 Nummern 9 bis 11 gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. 6Bei monatlich schwankendem Einkommen im Sinne von Satz 1 Nummer 9 bis 11 soll der monatliche Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres als Einkommen nach Satz 1 berücksichtigt werden. 7Wird glaubhaft gemacht, dass die Einnahmen im laufenden Jahr voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zu Grunde zu legen.58 § 56 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe 1Aufwendungen für Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2§ 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Abschnitt 7 Umfang der Beihilfe § 57 Bemessung der Beihilfe (1) 1Die Beihilfe wird als prozentualer Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz in dem in § 4 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. 3Pauschalen können gezahlt werden, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. (2) 1Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für 1. Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, a) wenn kein Kind berücksichtigungsfähig ist oder wenn Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 50 Prozent, b) wenn ein Kind berücksichtigungsfähig ist und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 70 Prozent, c) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind und kein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht, 90 Prozent, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt, a) wenn weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, 70 Prozent, b) wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 90 Prozent, 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte oder mit Anspruch auf Übergangsgeld 70 Prozent, 4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten, a) die als Witwen, Witwer oder Waisen einen Unterhaltsbeitrag nach § 45 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 90 Prozent; bei Witwen oder Witwern gilt dies nur, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, b) in allen anderen Fällen aa) als Witwen oder Witwer 70 Prozent, bb) als Waisen 80 Prozent, 5. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes 90 Prozent, 6. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Witwengeld, a) wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, 90 Prozent, b) in allen anderen Fällen 70 Prozent, 7. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Waisengeld 90 Prozent, 8. berücksichtigungsfähige Erwachsene a) von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 70 Prozent, b) in allen anderen Fällen 90 Prozent, 9. berücksichtigungsfähige Kinder a) von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, wenn sie keinen Unterhaltsbeitrag nach § 41 oder § 82 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, 80 Prozent, b) in allen anderen Fällen 90 Prozent. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent für 1. am 1. Januar 2024 vorhandene Witwen und Witwer sowie 2. Witwen und Witwer, deren Versorgungsfall nach dem 1. Januar 2024 eingetreten ist, sowie berücksichtigungsfähige Erwachsene, wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a oder 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, auch wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gestellt haben. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 beträgt der Bemessungssatz für am 1. Januar 2024 vorhandene Waisen 80 Prozent. (3) 1Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent und bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 90 Prozent. 2Bei den anderen beihilfeberechtigten Personen beträgt der Bemessungssatz 50 Prozent, wenn sie Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind, und 70 Prozent, wenn sie Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind. 3Sind mehr als zwei Kinder berücksichtigungsfähig, findet Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei den anderen beihilfeberechtigten Personen keine Anwendung. 4Die beihilfeberechtigten Personen können gegenüber der zuständigen Festsetzungsstelle einvernehmlich und grundsätzlich unwiderruflich erklären, wem der erhöhte Bemessungssatz zuzuordnen ist, sofern nicht aufgrund anderer beihilferechtlicher oder vergleichbarer Regelungen eine feste Zuordnung erfolgt ist. 5Eine Änderung der Erklärung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. 6Besteht keine Zuordnung nach beihilferechtlichen oder anderweitigen Regelungen und wird die Erklärung nach Satz 4 nic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.