Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ht abgegeben, wird derjenigen beihilfeberechtigten Person der erhöhte Bemessungssatz zugeordnet, die den Familienzuschlag nach § 2 Absatz 1, den Auslandszuschlag nach § 2 Absatz 2 oder vergleichbare Leistungen für das oder die berücksichtigungsfähigen Kinder erhält oder in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vor Beginn der Freistellung erhalten hätte. 7Die Bestimmung nach den Sätzen 1 bis 6 ist nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht mehr zulässig. 8Der Bemessungssatz vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2023 Kinder berücksichtigungsfähig sind. 9Er vermindert sich auch nicht, wenn aufgrund einer Eheschließung nur noch einer beihilfeberechtigten Person ein erhöhter Bemessungssatz nach Satz 1 zustehen würde. (4) Bei am 31. Dezember 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen, bei denen Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b oder c keine Anwendung findet und denen nach § 57 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustand oder im Fall einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zugestanden hätte, wenn keine Beihilfeberechtigung nach § 80 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes bestand, beträgt der Bemessungssatz 70 Prozent. (5) 1Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen in Pflegefällen nach Abschnitt 6 abweichend von den Absätzen 2 bis 4 für 1. Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger, wenn a) weniger als zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind, 50 Prozent, b) zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, 70 Prozent, 2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag als frühere Beamtinnen und Beamte, Witwengeld oder Übergangsgeld 70 Prozent, 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag als Hinterbliebene von früheren Beamtinnen und Beamten als a) Witwen oder Witwer 70 Prozent, b) Waisen 80 Prozent, 4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 42 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder Waisengeld 80 Prozent, 5. berücksichtigungsfähige Erwachsene 70 Prozent, 6. berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent. 2Bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt der Bemessungssatz nur bei einer beihilfeberechtigten Person 70 Prozent. 3Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt für den Bemessungssatz von 70 Prozent entsprechend. 4Der Bemessungssatz vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. (6) 1Der Bemessungssatz für Aufwendungen entpflichteter Hochschullehrkräfte beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer nach § 3 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein höherer Bemessungssatz zustünde. 2Wäre eine beihilfeberechtigte Person nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes bei einer beihilfeberechtigten Person ohne Anwendung des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für ihre Aufwendungen 90 Prozent. (7) 1Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich der in Absatz 5 Satz 1 genannten Aufwendungen 50 Prozent. 2Soweit die erstattungsfähigen Aufwendungen die jeweiligen Höchstbeträge nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch übersteigen, sind die Absätze 5, 6 und 10 anzuwenden. (8) Für erstattungsfähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. (9) 1Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein nach Anrechnung von Kassenleistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 verbleibender erstattungsfähiger Differenzbetrag zu 100 Prozent erstattet (Differenzkostenbeihilfe). 2Erstattungsfähige Aufwendungen, zu denen die gesetzliche Krankenversicherung weder Leistungen noch Zuschüsse gewährt, werden zu den jeweils nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 maßgebenden Bemessungssätzen erstattet. (10) 1In den Fällen des § 49 Absatz 5 und des § 50 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent. 2In den Fällen des § 55 Absatz 5 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100 Prozent. (11) 1Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für erstattungsfähige Aufwendungen nach § 48 Absatz 3 und den §§ 48a bis 56 auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. 2Beschränkt sich diese Leistung lediglich auf das Pflegegeld im Sinne von § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie auf die Beihilfe anzurechnen ist. (12) Für Aufwendungen nach § 36 beträgt der Bemessungssatz 100 Prozent. (13) Die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, kann den Bemessungssatz erhöhen 1. für erstattungsfähige Aufwendungen infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die sich die beihilfeberechtigte Person bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, soweit keine Ansprüche auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften bestehen, und 2. in besonderen Ausnahmefällen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. (14) 1Bei der Berechnung der Beihilfe sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.59 § 58 (weggefallen)60 § 59 Eigenbeteiligungen (1) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel, stoffliches Medizinprodukt und Verbandmittel zu mindern. 2Diese beträgt 4 Euro bei einem Abgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Abgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Abgabepreis von mehr als 26 Euro. 3Eine Minderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nicht bei Aufwendungen für 1. berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen, 2. Personen mit Versorgungsbezügen bis zur Höhe des um 10 Prozent erhöhten Mindestruhegehaltes gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 55 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, 3. Personen, die Leistungen nach § 55 Absatz 4 erhalten und 4. Schwangere. (2) 1Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung für Unterkunft nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 4 oder § 37 Absatz 3 Satz 1 ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 Euro je Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. 2Aufnahme- und Entlassungstag sind insgesamt als ein Tag anzusehen. (3) 1Eigenbeteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 sind bei Aufwendungen nach § 47 Absatz 4 nicht abzuziehen. 2Dies gilt für Eigenbeteiligungen nach Absatz 2 nur, soweit diese Aufwendungen vom Versicherungsschutz der spendenden Person umfasst sind.61 § 60 (weggefallen)62 § 61 Belastungsgrenzen (1) 1Auf Antrag sind Minderungsbeträge nach § 32 Absatz 3 Satz 3 und Eigenbeteiligungen nach § 59 von den beihilfefähigen Aufwendungen von der Beihilfe bis zum Ende des Kalenderjahres nicht mehr abzuziehen, wenn die Belastungsgrenze überschritten ist. 2Dabei sind die Beträge nur insoweit zu berücksichtigen als sie zu einer Minderung des zu erstattenden Betrages führen würden. 3Die Abzugsbeträge für die Eigenbeteiligungen gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. 4Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte der beihilfeberechtigten Person im Sinne von § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. (2) 1Die Belastungsgrenze beträgt 1 Prozent der nach Absatz 1 Satz 4 maßgeblichen Einkünfte, wenn beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige schwerwiegend chronisch krank sind. 2Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal je Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: 1. es liegt eine Pflegebedürftigkeit mindestens des Pflegegrades 3 nach dem Zweiten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, 2. es liegt ein Grad der Behinderung nach den §§ 152 und 153 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Grad der Schädigungsfolgen nach § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 56 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von mindestens 60 Prozent vor, wobei diese Beeinträchtigung zumindest auch durch die Krankheit begründet sein muss, oder 3. es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. (3) 1Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Antrags nach Absatz 1 Satz 1. 2Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist bei Antragstellung mit Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheids oder anderer geeigneter Unterlagen zu belegen. 3Steht der Gesamtbetrag der Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest und macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass ihre Belastungsgrenze im maßgebenden Kalenderjahr bereits überschritten ist, kann ein Abzug der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 unterbleiben. (4) Wechselt die beihilfeberechtigte Person innerhalb eines Kalenderjahres zu einem anderen der in § 1 Absatz 2 genannten Dienstherrn, sind die beim bisherigen Dienstherrn in Abzug gebrachten Eigenbeteiligungen bei der Ermittlung der Belastungsgrenze beim neuen Dienstherrn zu berücksichtigen.63 Abschnitt 8 Verfahrensvorschriften § 62 Verfahren (1) 1Die Beihilfe muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. 2Hierfür sind im staatlichen Bereich die vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Formulare nach den Anlagen 8 bis 11 zu verwenden. 3Zulässig sind auch entsprechende Formulare der elektronischen Datenverarbeitung. 4Die Festsetzungsstelle kann die Formulare nach den Anlagen 8 bis 11 unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist. 5Wenn die Festsetzungsstelle es zulässt, können bei einem elektronischen Beihilfeantrag die Unterlagen über Beihilfen elektronisch übermittelt werden. 6Die Festsetzungsstelle kann bei elektronischer Beantragung einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen. (2) 1Beihilfe wird nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Unterlagen nachgewiesen sind, soweit in dieser Verordnung hierzu nichts anderes bestimmt ist oder die Festsetzungsstelle auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet hat. 2Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien der Unterlagen ausreichend. (3) 1Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. 2Der Erlass in elektronischer Form ist nur mit Einverständnis der beihilfeberechtigten Person zulässig. 3Soweit Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs auf Rabatte aus Arzneimittelverschreibungen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, benötigt werden, werden diese einbehalten. 4Die in Papierform zugegangenen Beihilfebelege im Sinne des § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Beamtengesetzes werden an die beihilfeberechtigte Person nach Festsetzung der Beihilfe zurückgesandt, soweit sie nicht vernichtet werden. 5Werden Beihilfebelege in elektronischer Form gespeichert, sind in Papierform zugegangene Beihilfebelege abweichend von Satz 4 spätestens nach Abschluss der Bearbeitung zu vernichten. (4) 1Die Überweisung der Beihilfe erfolgt im staatlichen Bereich auf das Bezügekonto der beihilfeberechtigten Person. 2Nach deren Tod kann Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tod mit befreiender Wirkung auch auf dieses Konto gezahlt werden. 3Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe in Ausnahmefällen auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen. 4Auf Antrag der beihilfeberechtigten Person kann die Festsetzungsstelle Abschlagszahlungen leisten. (5) Nehmen beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige notwendige stationäre Leistungen nach den §§ 20, 31 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 oder § 55 im Inland in Anspruch, kann die beihilfeberechtigte Person den Leistungserbringer oder Rechnungssteller bevollmächtigen, die Beihilfe direkt von der Festsetzungsstelle anzufordern. (6) 1Die Festsetzungsstelle kann nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe für bei ihnen entstandene Aufwendungen selbst beantragen. 2Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt in diesen Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 auf das von der antragstellenden Person angegebene Konto. (7) 1Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Aufwendungen, über Art und Umfang der Belegprüfung, über das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 48 Absatz 1 und die Zuordnung zu einem Pflegegrad im Sinne von § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet die Festsetzungsstelle. 2Die Belegprüfung kann unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Vornahme einer Risikoabschätzung auf der Grundlage eines Risikomanagementsystems nach § 118 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes auf stichprobenartige Kontrollen beschränkt werden. 3Die Festsetzungsstelle kann hierzu amts- und vertrauensärztliche Gutachten sowie Stellungnahmen sonstiger geeigneter Sachverständiger einholen. 4In Pflegefällen nach Abschnitt 6 sollen der Entscheidung die für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellten Gutachten zu Grunde gelegt werden. 5Die beihilfeberechtigte Person ist bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es für sie zumutbar ist. (8) 1Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an eine sachverständige Person übermittelt werden. 2Ist eine Mitwirkung der Betroffenen an der Begutachtung nicht erforderlich, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung so zu verändern, dass die sachverständige Person einen Personenbezug nicht herstellen kann. (9) 1Soweit ein Beleg über Aufwendungen im Ausland inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht oder die beihilfeberechtigte Person die für einen Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringt, kann die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen nach billigem Ermessen feststellen, wenn die beihilfeberechtigte Person mindestens eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der im Wesentlichen erbrachten Leistungen vorlegt. 2Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfegewährung von der Vorlage einer Übersetzung der Belege abhängig machen.64 § 63 Antragsfrist 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. 2Bei Pflegeleistungen ist für das Entstehen der Aufwendungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. 3In den Fällen des § 44 Absatz 4 beginnt die Antragsfrist mit dem Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt. 4Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. § 64 Verwaltungsvorschriften Das Staatsministerium der Finanzen erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung. Abschnitt 9 Pauschale Beihilfe65 § 65 Antragstellung und Bewilligung (1) 1Die pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. 2Hierfür ist im staatlichen Bereich das vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebene Formular nach Anlage 12 zu verwenden. 3Die Festsetzungsstelle kann das Formular unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange anpassen, soweit dies für die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen erforderlich ist. (2) 1Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der pauschalen Beihilfe dem Grunde nach wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. 2Der Erlass in elektronischer Form ist nur mit Einverständnis der beihilfeberechtigten Person zulässig.66 § 66 Zahlung der pauschalen Beihilfe (1) Die pauschale Beihilfe wird monatlich im Voraus gewährt, ohne dass es einer gesonderten Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. (2) Bei Veränderungen in der Höhe der pauschalen Beihilfe sind Überzahlungen mit den laufenden Zahlungen der pauschalen Beihilfe zu verrechnen.67 § 67 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge Bei Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Heilfürsorge, denen nach § 80a Absatz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes pauschale Beihilfe für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt wird, besteht der Anspruch auf Beihilfe für sie selbst nach Maßgabe dieser Verordnung fort.68 Abschnitt 10 Übergangsvorschriften69 § 68 Übergangsvorschriften (1) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften anzuwenden. (2) 1Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Kinder gilt § 3 Absatz 5 erst ab dem 1. Januar 2025. 2Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für vorhandene Kinder § 3 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.70 § 69 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetzes (1) 1Für am 31. Dezember 2016 vorhandene Pflegebedürftige im Sinne von § 48 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind abweichend von Abschnitt 6 Aufwendungen bis zur Höhe der in § 49 Absatz 1 bis 3 und 6, §§ 50 und 53 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genannten Höchstbeträge, die sich mit Ausnahme des § 49 Absatz 6 aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ergeben, beihilfefähig, wenn dies günstiger ist. 2Für den erhöhten beihilfefähigen Betrag nach § 53 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gilt Absatz 3. 3Kurzfristige Unterbrechungen lassen den Besitzstandsschutz jeweils unberührt. 4Im Übrigen gilt § 141 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) 1Ein Zuschlag nach § 141 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für diese Aufwendungen anteilige Leistungen gewährt. 2§ 53 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) 1§ 141 Absatz 4 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2Hierbei ist auf die Mitteilung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung nach § 44 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch abzustellen. (4) 1Für am 31. Dezember 2016 vorhandene Pflegebedürftige, die ambulant oder stationär von zugelassenen Pflegeeinrichtungen versorgt werden, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen haben, und deshalb unter den Anwendungsbereich des § 141 Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch fallen, sind Aufwendungen bis zur Höhe der in Abschnitt 6 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung genannten Höchstbeträge, die sich aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ergeben, beihilfefähig, wenn dies günstiger ist. 2Dem Antrag ist ein Nachweis über die Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung beizufügen.71 Anlagen Anlage 1 Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden72 Anlage 2 Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen73 Anlage 3 Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel74 Anlage 4 Kurorteverzeichnis75 Anlage 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung76 Anlage 5a Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko77 Anlage 6 Voraussetzungen und Höchstbeträge für Leistungen von Hebammen78 Anlage 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung Anlage 8 Antrag auf Gewährung von Beihilfe79 Anlage 9 Kurzantrag auf Gewährung von Beihilfe80 Anlage 10 Aufwendungen für dauernde Pflege (Anlage „Pflege“)81 Anlage 11 Antrag auf Gewährung von Pflegegeld82 Anlage 12 Antrag auf pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes83 1 Zur Beachtung: In den Fußnoten sind nur die Änderungen nach der umfassenden Änderung durch Verordnung vom 11. November 2020 (SächsGVBl. S. 590) einzeln nachgewiesen. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893) 3 § 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893) 4 § 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893) 5 § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) 6 § 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893) 7 § 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893) 8 § 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) 9 § 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) 10 § 7a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.