Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

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ersonen und berücksichtigungsfähige Angehörige sind Aufwendungen für eine ambulante Kur am Toten Meer wegen Erkrankung an Neurodermitis oder Psoriasis in einem anerkannten Kurort im Umfang des Absatzes 3 beihilfefähig, wenn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass 1. die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ohne hinreichenden Heilerfolg ausgeschöpft sind, 2. die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist und 3. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach vorher anerkannt hat. 2Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich Flug- und Fährkosten für An- und Abreise sind bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro je Gesamtmaßnahme beihilfefähig. 3Ist die Einrichtung als stationäre Rehabilitationseinrichtung gemäß § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt und hat diese eine pauschale Vergütungsvereinbarung mit Sozialversicherungsträgern abgeschlossen, in der Aufwendungen für Flug, Transfer, Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung enthalten sind, sind die Aufwendungen insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Pauschale beihilfefähig. (6) Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gilt § 38 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.41 Abschnitt 4 Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten § 40 Schutzimpfungen und andere Vorsorgemaßnahmen (1) 1Aufwendungen für Schutzimpfungen im Sinne von § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2§ 20i Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Staatsministerium der Finanzen weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen kann. (2) § 59 Absatz 1 findet auf Impfstoffe keine Anwendung. (3) 1Aufwendungen für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für ärztliche Beratung über Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind, sind nach Maßgabe von § 20j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2Dies umfasst auch Aufwendungen für ärztlich schriftlich verordnete Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe. (4) Aufwendungen für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen wären, sind beihilfefähig, soweit diese Leistungen nicht zu Lasten anderer Kostenträger erbracht werden.42 § 41 Früherkennungsuntersuchungen (1) 1Aufwendungen für alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen sowie zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2§ 25 Absatz 1, 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) 1Aufwendungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2§ 25 Absatz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Das Staatsministerium der Finanzen kann für geeignete Gruppen eine von § 25 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Altersgrenze und Häufigkeit der Untersuchungen sowie weitere Untersuchungen bestimmen. (4) Aufwendungen, die Personen mit einem erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisiko durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung entstehen, sind nur bei einer Leistungserbringung durch Kliniken des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs nach Maßgabe der Anlage 5 beihilfefähig. (5) Aufwendungen, die den betroffenen Personen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko entstehen, sind nur bei einer Leistungserbringung durch Kliniken des Deutschen Konsortiums Familiärer Darmkrebs nach Maßgabe der Anlage 5a beihilfefähig. (6) Aufwendungen für die Untersuchung einer Probe auf genitale Chlamydia trachomatis-Infektion sind bei Frauen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr einmal im Kalenderjahr beihilfefähig.43 § 42 Kinderuntersuchungen 1Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, beihilfefähig. 2§ 26 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Staatsministerium der Finanzen weitere Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten vorsehen kann. § 43 Verhütung von Zahnerkrankungen (1) 1Aufwendungen für Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind beihilfefähig. 2§ 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) 1Zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) sind die Aufwendungen für Kinder, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, einmal in jedem Kalenderhalbjahr beihilfefähig. 2§ 22 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4005, 4050, 4055 und 4060 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig. (4) 1Aufwendungen für die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge sind für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige, die einem Pflegegrad im Sinne von § 48 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet sind, beihilfefähig. 2§ 22a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.44 Abschnitt 5 Aufwendungen in Geburtsfällen und anderen Fällen § 44 Schwangerschaft und Geburt (1) 1Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind dem Grunde nach beihilfefähig die Aufwendungen 1. für die Schwangerschaftsüberwachung und für Leistungen bei und nach der Entbindung, 2. entsprechend Abschnitt 2 und § 47 Absatz 1, 3. für die Hebamme, 4. für von Hebammen geleitete Einrichtungen bis zur Höhe der nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossenen Verträge, 5. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 30 gepflegt wird; § 30 Absatz 3 gilt entsprechend, 6. für das Kind entsprechend § 20 und 7. für Bescheinigungen des voraussichtlichen Geburtstermins für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person. 2Inhalt und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richten sich nach § 24d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 gelten als Aufwendungen der Schwangeren. 4Dies gilt auch für Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 6 für das gesunde Neugeborene. (2) 1Aufwendungen für Leistungen von Hebammen sind angemessen, soweit sie die Höchstbeträge der Anlage 6 nicht übersteigen. 2Ist in der Anlage 6 eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen. 3Zuschläge als erhöhte Leistungsnummer sind allgemein oder in besonderen Fällen beihilfefähig; ein allgemeiner Zuschlag ist für Leistungen, die in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr, an Samstagen ab 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, beihilfefähig; ein besonderer Zuschlag ist beihilfefähig, wenn er mit angegebener Zweckbestimmung in der Anlage 6 aufgeführt ist. 4Auslagen und Materialien sind bis zur Höhe der in Anlage 6 Nummer 33.1 bis 39.2 festgelegten Pauschalbeträge beihilfefähig. 5Angewandte Arzneimittel sind in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten beihilfefähig; § 59 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung. (3) 1Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher Untersuchungen und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln sind nach Maßgabe des § 24a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. 2Aufwendungen für ärztlich schriftlich verordnete hormonelle Kontrazeptiva einschließlich Notfallkontrazeptiva und Intrauterinpessare sind bei Personen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig. 3§ 21 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) 1Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150 Euro gewährt (Geburtspauschale). 2Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in ihren Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. 3Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird diese Beihilfe nur einmal gezahlt; sie soll der Mutter gewährt werden. (5) 1Ist bei beihilfeberechtigten Personen im Ausland und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen ohne eigenen Haushalt im Inland in Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet, sind zusätzlich die am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft für die Schwangere bis zur Höhe von 88 Euro je Übernachtung und für eine Begleitperson bis zur Höhe von 44 Euro je Übernachtung beihilfefähig, wenn der Entbindungsort im Inland liegt. 2Aufwendungen für die Unterkunft am Entbindungsort nach Satz 1 sind bis zur Dauer von sechs Wochen vor und zwei Wochen nach der Geburt beihilfefähig. 3Fahrtkosten vom Dienstort zum Entbindungsort nach Satz 1 sind nach Maßgabe des § 32 Absatz 3 Satz 1 beihilfefähig. 4Aufwendungen für Unterkunft und Fahrtkosten für eine Begleitperson sind der Schwangeren zuzurechnen.45 § 45 Künstliche Befruchtung (1) 1Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung notwendig sind, 2. eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird, 3. die Personen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte ärztlich haben aufklären lassen und die künstliche Befruchtung von einer Person oder einer Einrichtung durchgeführt wird, denen eine Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist. 2Die beihilfefähigen Behandlungsmethoden und die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 richten sich nach Anlage 7. 3Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. 4Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für weibliche Personen, die das 40. Lebensjahr und für männliche Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. 5Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Maßnahmen, die bei der beihilfeberechtigten Person selbst durchgeführt werden. 6Aufwendungen für Maßnahmen, die bei der oder dem berücksichtigungsfähigen Erwachsenen durchgeführt werden, sind dieser Person zuzuordnen. 7Sie sind nur beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen. 8§ 5 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist nur bei künstlichen Befruchtungen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht, anzuwenden. (3) 1Aufwendungen für die Kryokonservierung von imprägnierten Eizellen sind beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erfolgt und die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 vorliegen. 2Aufwendungen für die Lagerung von kryokonservierten imprägnierten Eizellen nach Satz 1 sind beihilfefähig, soweit und solange die Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 vorliegen, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. (4) 1Aufwendungen für die Kryokonservierung einschließlich Entnahme, vorhergehender Aufbereitung und nachfolgender Lagerung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen einschließlich hormoneller Stimulation können in medizinisch begründeten Ausnahmefällen als beihilfefähig anerkannt werden. 2Aufwendungen für die Lagerung von kryokonservierten Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe nach Satz 1 sind höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Satz 4, längstens jedoch für die Dauer von 15 Jahren beihilfefähig.46 § 46 Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (1) 1Aufwendungen für eine Sterilisation sind nur beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer Krankheit notwendig ist. 2Aufwendungen für eine Refertilisierung nach vorausgegangener früherer Sterilisierung sind beihilfefähig, wenn die Sterilisierung aufgrund einer Krankheit notwendig war. (2) 1Aufwendungen für einen nach den Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruch sind beihilfefähig. 2Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft sind die Aufwendungen mit Ausnahme der in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufwendungen beihilfefähig. 3Beihilfefähig sind in den Fällen des Satzes 2 auch die Aufwendungen einer erforderlichen Nachbehandlung bei nicht komplikationslosem Verlauf des Schwangerschaftsabbruches. § 47 Erste Hilfe, Entseuchung, Organ-, Gewebe- und Stammzellspende (1) Aufwendungen im Zusammenhang mit Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen (Erste Hilfe) sind neben Aufwendungen nach Abschnitt 2 und § 44 Absatz 1 beihilfefähig. (2) Aufwendungen für eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig. (3) Aufwendungen für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung und Transport sowie Organisation für die Bereitstellung von Organ- und Gewebespenden sowie Spenden von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind beihilfefähig, wenn diese von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen empfangen werden. (4) 1Aufwendungen für Spenderinnen und Spender von Organen, Geweben und von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (spendende Personen) sind entsprechend den Abschnitten 2 und 3 beihilfefähig, wenn die empfangende Person beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig ist. 2Dies gilt auch für Aufwendungen der spendenden Person, die über die Leistungen nach den Abschnitten 2 und 3 hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz der spendenden Person umfasst sind. 3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die Untersuchung und Behandlung von Folgeerkrankungen der spendenden Person. 4Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der spendenden Person nachgewiesen wird. 5Dem Arbeitgeber der spendenden Person wird auf Antrag das nach § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fortgezahlte Entgelt unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes der empfangenden Person erstattet. 6Der landwirtschaftlichen Krankenkasse der spendenden Person wird auf Antrag die nach § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gezahlte Betriebshilfe unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes der empfangenden Person erstattet. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für zunächst vorgesehene spendende Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als spendende Personen nicht in Betracht kommen. (5) 1Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Suche nach einem Spenderorgan und nach Geweben sind beihilfefähig. 2Bei der Suche nach nicht verwandten Stammzellspendern sind Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen nur beihilfefähig, wenn diese im Zentralen Knochenmarkspender-Register erfolgt.47 Abschnitt 6 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit § 48 Dauernde Pflegebedürftigkeit (1) 1Pflegebedürftige im Sinne von § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. 2Die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind neben anderen nach den Abschnitten 2 und 3 beihilfefähigen Aufwendungen nach Maßgabe dieses Abschnitts dem Grunde nach beihilfefähig. (2) Beihilfe zu Pflegeleistungen wird ab Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, gewährt. (3) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden oder beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.48 § 48a Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (1) Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, erhalten Beihilfe zu Aufwendungen für 1. Beratungsbesuche (§ 49 Absatz 6), 2. die Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen (§ 49a Absatz 2), 3. die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (§ 52a), 4. Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (§ 54) sowie 5. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§§ 50, 52 und 55) und den pauschalen Zuschlag nach § 49a Absatz 1, ohne dass die Voraussetzungen des § 49a Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen. (2) 1Bei Pflegebedürftigen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, sind Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und Pflegeunterstützungsgeld nach Maßgabe des § 49b Absatz 1 beihilfefähig. 2§ 49b Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (3) 1Aufwendungen im Sinne von § 53 Absatz 2 für Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, sind nach Maßgabe des § 53 Absatz 2 beihilfefähig. 2Der beihilfefähige Höchstbetrag nach § 53 Absatz 2 kann auch für Aufwendungen gewährt werden, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen 1. der häuslichen Pflegehilfe (§ 49 Absatz 1), 2. der teilstationären Pflege (§ 50), 3. der Kurzzeitpflege (§ 52) oder 4. anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 53 Absatz 1) entstehen. (4) 1Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege im Sinne von § 55 Absatz 1 für Pflegebedürftige, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, sind bis zu dem in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbetrag beihilfefähig. 2§ 55 Absatz 4 findet keine Anwendung.49 § 49 Häusliche Pflege (1) 1Aufwendungen für häusliche Pflege in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (häusliche Pflegehilfe) sind bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbeträge beihilfefähig, soweit sie von geeigneten Pflegekräften erbracht werden. 2Geeignete Pflegekräfte sind solche, die 1. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit häuslicher Pflegehilfe versorgen, 2. bei der Pflegekasse angestellt sind, 3. von der privaten Pflegeversicherung zur häuslichen Pflegehilfe zugelassen sind oder 4. mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geschlossen haben. (2) 1Wird die häusliche Pflegehilfe durch andere geeignete Personen erbracht, wird anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 eine Pauschalbeihilfe bis zur Höhe der in § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Höchstbeträge gewährt. 2Sind die Voraussetzungen nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. 3Die Pauschalbeihilfe wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die oder der Pflegebedürftige gestorben ist. 4Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld ist auf die Pauschalbeihilfe anzurechnen; § 6 Absatz 1 bleibt unberührt. 5Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 zur Hälfte gewährt. (3) 1Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 Satz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt (Kombinationspflege). 2Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wird. 3Pauschalbeihilfe wird ungekürzt für Aufwendungen von Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 56) anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden, gewährt. (4) Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 oder der anteiligen Pauschalbeihilfe nach Absatz 3 wird während einer Verhinderungspflege nach § 51 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und einer Kurzzeitpflege nach § 52 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. (5) Übersteigen die notwendigen Aufwendungen für die häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Höchstbeträge, sind die Aufwendungen in 1. Pflegegrad 2 bis höchstens 25 Prozent, 2. Pflegegrad 3 bis höchstens 50 Prozent, 3. Pflegegrad 4 bis höchstens 75 Prozent und 4. Pflegegrad 5 bis höchstens 100 Prozent des um 20 Prozent erhöhten Entgeltes des in Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ausgewiesenen Entgeltes für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe KR 7 Stufe 5 beihilfefähig. (6) 1Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne von § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ohne Anrechnung auf die Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. 2Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.