Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

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der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister in Sinne von § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Meldevergütung). 2In einer Vereinbarung mit dem für die Meldung zuständigen klinischen Krebsregister kann auch ein Verfahren der unmittelbaren Abrechnung der Kosten nach Satz 1 mit der Festsetzungsstelle geregelt werden. 3Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen oder Kosten entfällt, wenn das für die Meldung zuständige klinische Krebsregister außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eine pauschale finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln erhält; § 4 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.33 Unterabschnitt 7 Ergänzende Leistungen § 32 Fahrtkosten (1) 1Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, 2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, 3. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung, 4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine andernfalls medizinisch gebotene stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann, 5. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung und 6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens erforderlich ist. 2Dem Grunde nach beihilfefähig sind auch Aufwendungen der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten berücksichtigungsfähigen Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und aus medizinischen Gründen notwendig ist. 3Aufwendungen nach Satz 1 sind ohne ärztliche Verordnung dem Grunde nach beihilfefähig, wenn 1. beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorlegen oder den Pflegegrad 3 oder höher nachweisen oder 2. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, onkologischen Chemotherapie oder anlässlich einer notwendigen Verlegung in ein anderes Krankenhaus erfolgen müssen. (2) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. (3) 1Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug nur nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt wird. 2Bei Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. 3Bei Fahrten nach Absatz 1 ist der beihilfefähige Betrag um 10 Euro je einfache Fahrt zu mindern. 4Ausgenommen hiervon sind Fahrten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 und Fahrten von Spendern nach § 47 Absatz 4. (4) 1Ist für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn 1. eine sofortige Behandlung geboten war oder 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. 3§ 44 Absatz 5 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.34 § 33 Unterkunfts- und Verpflegungskosten (1) 1Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Untersuchungen und Behandlungen mit Ausnahme von Kuren (§ 39) sind bis zur Höhe des nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes geregelten Betrages beihilfefähig. 2Auswärtig sind Untersuchung und Behandlung, wenn sie mehr als 30 Kilometer vom Wohnort entfernt erfolgen oder eine tägliche Rückkehr zur Wohnung unzumutbar ist, weil bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Behandlungsort und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. 3Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft und Verpflegung in gleicher Höhe beihilfefähig. (2) 1Aufwendungen nach Absatz 1 sind für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für notwendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlandes. 2Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Ausland sind bis zur Höhe der Auslandstagegeld- und -übernachtungskostensätze nach § 1 der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beihilfefähig.35 § 34 Kommunikationshilfen Sind aufgrund einer Hör- oder Sprachbehinderung Kommunikationshilfen im Sinne von § 2 Nummer 1 der Sächsischen Kommunikationshilfenverordnung vom 20. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 499), die durch die Verordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und sonstigen medizinischen Maßnahmen im Einzelfall erforderlich, sind die hierfür entstandenen Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 1 der Sächsischen Kommunikationshilfenverordnung beihilfefähig.36 § 35 Familien- und Haushaltshilfe (1) 1Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig nach ärztlicher Verordnung, wenn 1. die allein oder überwiegend den Haushalt führende beihilfeberechtigte Person oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung aufgrund der Inanspruchnahme einer nach dieser Verordnung beihilfefähigen ambulanten oder stationären Leistung nach den Abschnitten 2 und 3 nicht weiterführen kann oder verstorben ist, 2. im Haushalt mindestens eine andere beihilfeberechtigte Person oder eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (hilfsbedürftige Person) und 3. keine andere im Haushalt lebende, volljährige Person den Haushalt weiterführen kann. 2Sie werden der außerhäuslich untergebrachten oder verstorbenen Person zugeordnet. (2) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegen auch vor, 1. für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung oder der Durchführung einer ambulanten Operation oder 2. wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden oder verkürzt wird. 2Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für eine allein im Haushalt lebende beihilfeberechtigte Person beihilfefähig, wenn nur die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt. (3) 1Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig bis zu einem Betrag von 12,41 Euro je Stunde, höchstens aber 99,28 Euro je Tag. 2Im Todesfall der den Haushalt führenden Person sind die Aufwendungen für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. 3Wird die Familien- und Haushaltshilfe von nicht im Haushalt lebenden nahen Angehörigen der hilfsbedürftigen Person durchgeführt, sind nur die Fahrtkosten beihilfefähig, begrenzt auf 36 Euro je Tag. 4§ 32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (4) 1Wird statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe die hilfsbedürftige Person in einem Heim untergebracht, sind die notwendigen Aufwendungen hierfür bis zur Höhe der Vergütungssätze der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig. 2Bei Unterbringung der hilfsbedürftigen Personen in einem fremden Haushalt sind die Aufwendungen bis zur Höhe der in Absatz 3 Satz 1 genannten Sätze beihilfefähig. 3Erfolgt die Unterbringung im Haushalt einer Person, die mit der hilfsbedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, sind nur die Fahrtkosten dem Grunde nach beihilfefähig. 4Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Fahrtkosten nach § 32 Absatz 3 Satz 1 einmalig jeweils für die Hin- und Rückfahrt der hilfsbedürftigen Person zum außerhäuslichen Unterbringungsort sowie einer Begleitperson, soweit eine Begleitung notwendig ist. (5) 1Aufwendungen für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn 1. eine ambulante ärztliche Untersuchung oder Behandlung des Elternteils, der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist, 2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und 3. die Untersuchung oder Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert. 2Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine medizinisch notwendige Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. 3Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer. 4Werden bei Nichtgewährleistung einer sachgemäßen ärztlichen Versorgung am Dienstort statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. 5Wird die Familien- und Haushaltshilfe von nicht im Haushalt lebenden nahen Angehörigen der hilfsbedürftigen Person durchgeführt, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe nach Absatz 3 Satz 1 anfallenden Aufwendungen beihilfefähig. (6) Nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die Eltern und die Kinder der behandelten Person.37 § 36 Überführungskosten in Todesfällen 1Ist die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung, einer Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung im Sinne von § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S.1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verstorben, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne zum Ort ihrer Hauptwohnung beihilfefähig. 2Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und mit ihnen am Auslandsdienstort in einem Haushalt wohnende berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig.38 Abschnitt 3 Aufwendungen bei medizinischer Rehabilitation und Kuren § 37 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (1) Die medizinische Rehabilitation umfasst alle ambulant oder stationär durchgeführten ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung körperlicher Funktionen und Organfunktionen, der Gesundheit, gesellschaftlicher, beruflicher und schulischer Teilhabe eines erkrankten oder verletzten Menschen über die in den §§ 8 bis 30a genannten Leistungen hinaus. (2) Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. Heilbehandlungen im Anschluss oder im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt oder einer Krankenhausbehandlung in geeigneten spezialisierten Einrichtungen (Anschlussheilbehandlung), 2. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, oder in Krankenhäusern, 3. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder schwerbehindert ist, 4. Familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder oder beihilfeberechtigte Waisen, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen und Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, in geeigneten spezialisierten Einrichtungen, 5. Entwöhnungen im Rahmen einer Suchtbehandlung einschließlich ambulanter Nachsorge in geeigneten spezialisierten Einrichtungen, 6. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Erweiterte Ambulante Physiotherapie in geeigneten Rehabilitationseinrichtungen am Wohnort oder in Wohnortnähe und 7. ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining in anerkannten Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne von § 64 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (3) 1Aus Anlass von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 8, 9, 16, 20 Absatz 1 Nummer 4 und §§ 21 bis 29 beihilfefähig. 2Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für: 1. Fahrtkosten   a) nach Maßgabe des § 32 Absatz 3, wobei bei stationär durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 der beihilfefähige Höchstbetrag für Aufwendungen der An- und Abreise je Gesamtmaßnahme auf 230 Euro begrenzt und eine Minderung nach § 32 Absatz 3 Satz 3 nicht vorzunehmen ist, und   b) der Eltern anlässlich des Besuchs ihres in einer stationären Rehabilitationseinrichtung im Sinne von Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 untergebrachten berücksichtigungsfähigen Kindes nach Maßgabe des § 32 Absatz 3 Satz 1, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist, 2. durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannte Begleitpersonen oder Pflegekräfte, 3. Kurtaxe, auch für Begleitpersonen nach Nummer 2, 4. einen ärztlichen Schlussbericht, 5. Unterkunft und Verpflegung   a) bei ambulant durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 2 nach Maßgabe des § 33 Absatz 1, wobei die Beihilfefähigkeit bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 6 auf höchstens 21 Tage begrenzt ist, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich und   b) bei stationär durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 2 in Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, bei gesonderter Berechnung der Unterkunft als Wahlleistung bis zum niedrigsten Tagessatz eines Zweibettzimmers, wobei die Beihilfefähigkeit begrenzt ist     aa) bei stationärer Rehabilitation nach Absatz 2 Nummer 2 auf höchstens 21 Tage zuzüglich des An- und Abreisetages, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,     bb) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 auf höchstens 21 Tage zuzüglich des An- und Abreisetages und     cc) für eine Begleitperson auf 70 Prozent des niedrigsten Vergütungssatzes der Einrichtung für eine höchstens der Bewilligung für den Begleiteten entsprechenden Zeitdauer der Maßnahme zuzüglich des An- und Abreisetages   und 6. ausgefallene Arbeitseinkünfte des berufstätigen Elternteils bei einer Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4. (4) 1Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1, die die Leistungen nach den §§ 8, 9, 16, 21 bis 29, den ärztlichen Schlussbericht, die Unterkunft, die Verpflegung, die Pflege und gegebenenfalls Wahlleistungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 beinhalten, sind bis zum niedrigsten Satz der jeweiligen Abteilung beihilfefähig. 2Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 6, die die in Satz 1 genannten Leistungen enthalten, sind bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind, beihilfefähig. 3§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. 4Für Kinder, die bei Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3 in die Einrichtung mit aufgenommen werden, obwohl sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind, sind die Aufwendungen neben den Aufwendungen für die Mutter oder den Vater beihilfefähig, wenn deren Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist. 5Aufwendungen für das Kind nach Satz 4 sind der Mutter oder dem Vater zuzurechnen. 6Die Aufwendungen der Familienorientierten Rehabilitation nach Absatz 2 Nummer 4 und die ausgefallenen Arbeitseinkünfte nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 werden dem erkrankten Kind zugerechnet. 7Aufwendungen für eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie sind je Behandlungstag bis zur Höhe des in Nummer 15 der Anlage 3 genannten Betrages beihilfefähig; die Leistungen nach den Nummern 3 bis 46 der Anlage 3 sind daneben nicht beihilfefähig. 8Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 2 Nummer 7 sind bis zur Höhe von 12 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.39 § 38 Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (1) 1Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 1 und 4 bis 6 setzt voraus, dass die Rehabilitationsmaßnahme durch ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet ist. 2Aufwendungen für Familienorientierte Rehabilitation und stationäre Entwöhnungen im Rahmen von Suchtbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Maßnahme dem Grunde nach anerkannt hat. 3Die Verordnung der Familienorientierten Rehabilitation ist von der behandelnden Person und dem psychosozialen Dienst der Akutklinik des erkrankten Kindes zu erstellen und soll Angaben zum Befund, zur Rehabilitationsbedürftigkeit, zu den Indikationen für eine Familienorientierte Rehabilitation, zur Rehabilitationsfähigkeit, zum Rehabilitationspotential, zu den Rehabilitationszielen und zur Art der durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahmen beinhalten. (2) Aufwendungen für eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in einer von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Berufsgenossenschaften zugelassenen Therapieeinrichtung durchgeführt wird und wenn eine der in § 26 Absatz 3 genannten Indikationen vorliegt. (3) 1Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme dem Grunde nach anerkannt hat. 2Die beihilfeberechtigte Person hat durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass 1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, 2. ambulante Behandlungen und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind, 3. ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 37 Absatz 2 Nummer 6 erzielt werden kann und 4. gegebenenfalls eine Begleitperson notwendig ist. 3Aufwendungen sind nicht beihilfefähig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Kur nach § 39 durchgeführt wurde, es sei denn, nach einem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine solche Rehabilitationsmaßnahme in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig. 4Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. (4) 1Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 in einer Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn die Einrichtung vor Beginn der Maßnahme amts- oder vertrauensärztlich für geeignet erklärt wurde und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. 2Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die ausgewählte Einrichtung beizufügen. 3Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 37 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Fahrtkosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. 4Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat. 5Die Begrenzung nach § 37 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.40 § 39 Kuren (1) Kuren sind ärztlich verordnete Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheit, Beseitigung von Regulationsstörungen und Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit durch Anwendung ortsgebundener Mittel. (2) 1Für beihilfeberechtigte Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind Aufwendungen für ambulante Kuren und Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation beihilfefähig, wenn die Kur unter Anwendung von Heilmitteln gemäß § 26 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Kurort durchgeführt wird, wobei Kuren im Inland nur dann dem Grunde nach beihilfefähig sind, wenn sie in einem in Anlage 4 aufgeführten Kurort erfolgen. 2Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden. (3) 1Anlässlich einer Kur sind Aufwendungen nach den §§ 8, 9, 16 und 21 bis 26 beihilfefähig. 2Daneben sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 44 Euro täglich und der Begleitpersonen in Höhe von 33 Euro täglich für jeweils höchstens 21 Tage zuzüglich des An- und Abreisetages beihilfefähig. 3§ 37 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 gilt entsprechend. (4) 1Aufwendungen für Kuren sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Kur dem Grunde nach anerkannt hat. 2Die beihilfeberechtigte Person hat durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass 1. die Kurmaßnahme medizinisch notwendig ist, 2. ambulante Behandlungen und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind und 3. die Kur nicht weit überwiegend der Vorsorge dient. 3Aufwendungen sind nicht beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist, ihre Entlassung beantragt hat oder vorläufig vom Dienst enthoben ist oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Kur enden wird. 4§ 38 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) 1Für beihilfeberechtigte P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.