Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

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unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 beihilfefähig: 1. Aufwendungen für orthopädische Schuhe zur dauerhaften Versorgung sind jeweils in Höhe des 78 Euro übersteigenden Betrages und nach folgenden Höchstgrenzen beihilfefähig für   a) Orthesenschuhe,   b) Spezialschuhe für Personen mit Diabetes und   c) Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, bei folgender Ausführung: Maßschuhe Gliederung Art der Schuhe Zeitraum aa) Straßenschuhe: Erstausstattung zwei Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach zwei Jahren, bb) Hausschuhe: Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach zwei Jahren, cc) Sportschuhe: Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach zwei Jahren dd) Badeschuhe: Erstausstattung ein Paar; Ersatzbeschaffung frühestens nach vier Jahren. 2. Aufwendungen für orthopädische Schuhe zur vorübergehenden Versorgung sind beihilfefähig für   a) Fußteilentlastungsschuhe,   b) Innenschuhe,   c) Korrektursicherungsschuhe,   d) Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkband-Schädigung, Achillessehnenschädigung oder Lähmungszuständen und   e) Verbandschuhe. 3. Aufwendungen für orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen oder für orthopädische Einlagen, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse sind an jeweils bis zu sechs Paar Schuhen je Jahr beihilfefähig. (10) Aufwendungen für einen Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zweimal je Jahr bis zur Höhe von 90 Euro je Overall beihilfefähig. (11) 1Aufwendungen für Sehhilfen sind nach Maßgabe des § 24 beihilfefähig. 2Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln für Blinde sind nach Maßgabe des § 28 beihilfefähig. 3Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln, die der Pflege von Pflegebedürftigen dienen (Pflegehilfsmittel), richtet sich ausschließlich nach § 54 Absatz 1.25 § 24 Sehhilfen (1) Sehhilfen sind Brillen, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen. (2) Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe oder zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 und des § 23 Absatz 3 und 4 beihilfefähig. (3) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer erstmals beschafften Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung oder die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. 2Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind mit bis zu 17 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. 3Das jeweils erstmalige Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 ist zusätzlich durch schriftliche ärztliche Verordnung nachzuweisen. (4) 1Aufwendungen für Brillengläser oder Kontaktlinsen sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Beihilfefähigkeit begrenzt auf einen Betrag von 110 Euro je Auge alle zwei Jahre, einschließlich Handwerksleistung und Reparaturkosten. 3Eine Übertragung nicht genutzter Beträge auf nachfolgende Jahre ist nicht möglich. 4Aufwendungen für Brillenfassungen sind nur im Fall des Absatzes 8 beihilfefähig. (5) Aufwendungen für Kontaktlinsen mit einer regelmäßigen Tragedauer bis zu sieben Tagen (Kurzzeitlinsen), sind ohne die Begrenzungen nach Absatz 4 Satz 2 beihilfefähig, wenn folgende Indikationen vorliegen: 1. Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger, 2. Ektropium, 3. Entropium, 4. Lidschlussinsuffizienz, 5. Symblepharon oder 6. Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme. (6) 1Aufwendungen für Brillengläser einer zusätzlichen Brille bei eingesetzten Kontaktlinsen sind bis zum Höchstbetrag nach Absatz 4 Satz 2 beihilfefähig. 2Bei Vorliegen einer augenärztlich festgestellten Aphakie sind darüber hinaus auch die Aufwendungen für die Brillengläser einer zusätzlichen Brille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bis zum Höchstbetrag nach Absatz 4 Satz 2 beihilfefähig. (7) Aufwendungen für vergrößernde Sehhilfen sind auch neben Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen alle drei Jahre beihilfefähig für: 1. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem, gegebenenfalls einschließlich der Systemträger, 2. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als Handfernrohre oder fokussierbare Monokulare und 3. elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf. (8) 1Aufwendungen für eine Brillenfassung für eine während des Schulsports zu tragende Sportbrille sind für Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr alle zwei Jahre bis zu 64 Euro beihilfefähig. 2Daneben sind die Aufwendungen für Brillengläser der Sportbrille beihilfefähig.26 § 25 Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel (1) Aufwendungen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 beihilfefähig. (2) Aufwendungen für enterale Ernährung in Form von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen und diese auf Grund einer ärztlichen Verordnung notwendig ist bei: 1. Ahornsirupkrankheit, 2. AIDS-assoziierten Diarrhöen, 3. angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel, 4. angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden, 5. Colitis ulcerosa, 6. Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt, 7. erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße, insbesondere bei Mundboden- und Zungenkarzinom, 8. Kurzdarmsyndrom, 9. Morbus Crohn, 10. Mukoviszidose, 11. Multipler Nahrungsmittelallergie, 12. Niereninsuffizienz, 13. Phenylketonurie, 14. postoperativer Nachsorge oder 15. Tumortherapien, auch nach der Behandlung. (3) Aufwendungen für Elementardiäten sind für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr auch beihilfefähig bei 1. Kuhmilcheiweißallergie oder 2. Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Unterabschnitt 6 Sonstige Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung § 26 Heilmittel (1) Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Dienstleistungen auf den Gebieten der Physiotherapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der Ergotherapie und der Ernährungstherapie. (2) 1Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich schriftlich verordnetes Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 und der Anlage 3 beihilfefähig, wenn die leistungserbringende Person die hierfür erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die Anwendung dem Berufsbild entspricht. 2Wird eine Ergotherapie von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten verordnet, sind diese Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine entsprechende Diagnose aus dem Bereich der Psychotherapie nach Unterabschnitt 3 oder nach § 27 Absatz 5 Satz 1 vorliegt. (3) Aufwendungen für eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie sind nach Nummer 15 der Anlage 3 beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: 1. Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei a) frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall, auch postoperativ oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, b) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik, c) instabile Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung oder d) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50 Grad nach Cobb, 2. Operation am Skelettsystem bei a) posttraumatischen Osteosynthesen oder b) Osteotomien der großen Röhrenknochen, 3. Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit bei a) Schulterprothesen, b) Knieendoprothesen oder c) Hüftendoprothesen, 4. Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei a) Kniebandrupturen mit Ausnahme eines isolierten Innenbandes, b) Schultergelenkläsionen, c) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss oder d) Behandlung von Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips, oder 5. Amputationen. (4) Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) sind, auch als Bestandteil einer Gerätegestützten Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten oder Hebel- und Seilzugapparaten, nach Nummer 16 der Anlage 3 beihilfefähig, wenn 1. damit Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat behandelt werden, 2. Therapieplanung und Ergebniskontrolle von Ärztinnen oder Ärzten der Therapieeinrichtung erfolgen sowie 3. jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird, wobei die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden kann. (5) 1Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Nummer 21 der Anlage 3 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 31 Absatz 1 umfasst sind. 2Sie werden als beihilfefähig anerkannt bei 1. passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen, 2. aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz, 3. atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen, 4. spastischen Lähmungen (zerebral oder spinal bedingt), 5. schlaffen Lähmungen, 6. abnormen Bewegungen oder Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems, 7. Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane, 8. funktionellen Störungen, 9. unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung. (6) 1Aufwendungen für Heilmittel können von der Festsetzungsstelle über die in Anlage 3 genannten Höchstbeträge hinaus als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Behandlung zu diesen Beträgen tatsächlich finanziell nicht zugänglich ist. 2Aufwendungen bis zum 1,1-fachen der in Anlage 3 ausgewiesenen Höchstbeträge können der Beihilfebemessung stets zugrunde gelegt werden. 3Weist die beihilfeberechtigte Person bei der Antragstellung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 anhand von vor Beginn der Behandlung ausgestellten Angeboten oder Kostenvoranschlägen zweier weiterer Heilmittelerbringer nach, dass das Heilmittel nicht zu dem in Anlage 3 genannten Höchstbetrag zugänglich war, können die Aufwendungen bis zur Höhe des niedrigsten in der Rechnung, dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag, höchstens jedoch bis zum 1,6-fachen des Betrages nach Anlage 3, als beihilfefähig anerkannt werden.27 § 27 Komplextherapie, integrierte Versorgung und andere interdisziplinäre Leistungen (1) Komplextherapien sind Untersuchungen und Behandlungen eines einheitlichen Krankheitsbildes, die unter ärztlicher oder psychotherapeutischer Beteiligung von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Personen erbracht werden, welche die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 erfüllen. (2) 1Aufwendungen für Leistungen nach den §§ 8 bis 19, 26 und 29, die in Form von ambulanten oder stationären Komplextherapien erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Angemessen sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind. 3§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. (3) 1Aufwendungen für Leistungen von psychiatrischen Institutsambulanzen sind unter den Voraussetzungen des § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Vergütungen, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind, beihilfefähig. 2§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. (4) 1Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung berücksichtigungsfähiger Kinder sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn die Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird. 2Sie sind bis zur Höhe der Vergütung beihilfefähig, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen ist. 3§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt. (5) 1Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen und von Ärztinnen oder Ärzten mit einer Weiterbildung zum Klinischen Neuropsychologen erbracht werden oder diese eine vergleichbare neuropsychologische Zusatzqualifikation erworben haben. 2Dies gilt ebenso für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung zur Klinischen Neuropsychologin, zum Klinischen Neuropsychologen oder mit einer vergleichbaren neuropsychologischen Zusatzqualifikation. 3Beihilfefähig sind Aufwendungen für: 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen, 2. bei Einzelbehandlung   a) bis zu 80 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder   b) bis zu 160 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten, 3. bei Gruppenbehandlung   a) bis zu 40 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten oder   b) bis zu 80 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten. 4Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die Gesamtsitzungszahl auf die nach Satz 2 Nummer 2 genannte Zahl begrenzt. 5Die notwendige Einbeziehung von Bezugspersonen ist nur innerhalb des in den Sätzen 2 und 3 genannten Gesamtsitzungsumfangs beihilfefähig. (6) 1Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütung beihilfefähig, die nach den Verträgen zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechenden Vereinbarungen von privaten Krankenversicherungsunternehmen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind. 2§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.28 § 28 Mobilitätstraining für Blinde (1) 1Für die erforderliche Unterweisung in den Gebrauch von Hilfsmitteln für Blinde sind folgende Aufwendungen beihilfefähig: 1. für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstocks sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität a) bis zu 100 Unterrichtsstunden von je 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten für Vor- und Nachbereitung sowie Erstellung von Unterrichtsmaterial, je 60 Minuten in Höhe von bis zu 77,27 Euro, b) Fahrzeitentschädigung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers, je angefangene 5 Minuten in Höhe von 4,98 Euro, c) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,35 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, d) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers je Tag, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, in Höhe von bis zu 26 Euro, 2. für ein erforderliches Nachtraining, insbesondere bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes oder eines Wohnortwechsels entsprechend Nummer 1, 3. bis zu 30 Stunden für ein ergänzendes Training an elektronischen Blindenleitgeräten entsprechend Nummer 1, darüber hinaus für weitere 20 Stunden in besonderen Fällen bei entsprechendem Nachweis der Notwendigkeit. 2Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, sind die Aufwendungen nach Satz 1 nur in Höhe des auf die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person entfallenden Anteils und bis zu den anteiligen Beträgen nach Satz 1 beihilfefähig. (2) Sofern die Trainerin oder der Trainer gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Rechnungsstellung berechtigt ist, sind die entsprechenden Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachgewiesen sind.29 § 29 Soziotherapie (1) 1Aufwendungen für eine von 1. Fachärztinnen oder Fachärzten a) mit den Gebietsbezeichnungen aa) Neurologie, bb) Nervenheilkunde, cc) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, dd) Psychiatrie und Psychotherapie oder ee) Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie, b) mit Zusatz-Weiterbildung „Psychotherapie“, 2. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten von psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder 3. Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten im Rahmen des Entlassungsmanagements verordnete Soziotherapie sind nach Maßgabe des § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. 2Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. 3Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind 1. folgende Erkrankungen des schizophrenen Formenkreises:   a) Schizophrenie,   b) schizotype Störung,   c) anhaltende wahnhafte Störung,   d) induzierte wahnhafte Störung und   e) schizoaffektive Störung   und 2. folgende affektive Störungen:   a) gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung,   b) schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und   c) gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. (2) Aufwendungen einer Krankenpflegekraft sind im Umfang und bis zur Höhe der Kosten, die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, beihilfefähig.30 § 30 Häusliche Krankenpflege (1) 1Häusliche Krankenpflege umfasst 1. Grundpflege, 2. hauswirtschaftliche Versorgung und 3. Behandlungspflege. 2Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder psychotherapeutisch schriftlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege, auch wenn diese außerhalb des Haushalts der zu pflegenden Person erbracht wird, sowie Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen. (2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen von Berufspflegekräften oder geeigneten Ersatzpflegekräften bis zur Höhe der örtlichen Vergütungssätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die in vergleichbaren Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. (3) 1Wird die häusliche Krankenpflege durch Personen durchgeführt, die mit der zu pflegenden Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, sind Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person beihilfefähig. 2§ 32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung ist bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte, höchstens jedoch monatlich bis zur Höhe von 60 Prozent des in Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesenen Entgeltes für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe KR 7 Stufe 5 beihilfefähig, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder im Umfang einer solchen eingeschränkt wird. 4Für Teilmonatsberechnungen ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen. 5Wird die häusliche Krankenpflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 2 Anwendung.31 § 30a Kurzzeitkrankenpflege Ist die häusliche Krankenpflege nach § 30 Absatz 1 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 oder höher im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 vor, sind die Aufwendungen einer nach ärztlicher Bescheinigung notwendigen Kurzzeitkrankenpflege in einer vollstationären Einrichtung entsprechend § 52 Absatz 1 beihilfefähig. § 31 Palliativversorgung und gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (1) 1Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist. 2§ 37b Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung einschließlich Unterkunft und Verpflegung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Verordnung bis zur Höhe des von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden Zuschusses beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nach ärztlicher Bescheinigung nicht erbracht werden kann. (3) 1Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase sind entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen dem Grunde nach beihilfefähig. 2Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, die in der jeweils geltenden Vereinbarung nach § 132g Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt wurde.32 § 31a Klinisches Krebsregister 1Erkranken beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige an Krebs, sind die personenbezogenen Aufwendungen oder Kosten beihilfefähig für jede 1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor im Sinne von § 65c Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (fallbezogene Krebsregisterpauschale) und 2. landesrechtlich vorgesehene Meldung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.