Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

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a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, b) Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder 2. Ärztin oder Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ ist. 2Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte analytische Psychotherapie sind nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person über eine der Qualifikationen nach Satz 1 Nummer 2 verfügt, wobei eine Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ vor dem 1. April 1984 verliehen worden sein muss. (3) Aufwendungen für eine tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur für das anerkannte Psychotherapieverfahren beihilfefähig, für das sie oder er eine Weiterbildung oder eine vertiefte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. (4) (aufgehoben) (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. (6) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für weitere Sitzungen über den anerkannten Umfang hinaus ist stets, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der behandelnden Person vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. (7) 1In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. 2Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 16 Absatz 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. 3Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. 4Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen. (8) 1Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nicht beihilfefähig. 2Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines besonders begründeten Antrages beihilfefähig sein. (9) Aufwendungen für eine Katathym Imaginative Psychotherapie sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.18 § 18 Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie ab 14 Fall Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen. § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 bis 7 gilt entsprechend. (2) (aufgehoben) (3) Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte Verhaltenstherapie sind nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person eine der in § 17 Absatz 2 Satz 1 genannten Qualifikationserfordernisse erfüllt und sie den Nachweis erbringt, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben hat. (4) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine vertiefte Ausbildung oder eine Weiterbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat. (5) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Verhaltenstherapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.19 § 18a Systemische Therapie (1) Aufwendungen für die Systemische Therapie sind bei der Behandlung von Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres je Krankheitsfall im folgenden Umfang beihilfefähig: Systemische Therapie Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen (2) Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte Systemische Therapie sind beihilfefähig, wenn die behandelnde Person 1. Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche ist: a) Psychiatrie und Psychotherapie, b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder 2. Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ ist und eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Aufwendungen für eine Systemische Therapie, die von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn sie oder er eine Weiterbildung oder eine vertiefte Ausbildung in diesem Verfahren erfolgreich abgeschlossen hat.20 § 19 Psychosomatische Grundversorgung (1) Die psychosomatische Grundversorgung umfasst 1. übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte und 2. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte. (2) 1Aufwendungen sind je Krankheitsfall dem Grunde nach beihilfefähig für 1. übende Interventionen, insbesondere autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie, als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, 2. suggestive Interventionen, insbesondere Hypnose, als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen und 3. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form. 2Leistungen nach Satz 1 Nummer 3, die in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kombiniert werden, sind nicht beihilfefähig. 3Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig. (3) Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Psychotherapeutin, einem Psychotherapeuten, einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügt. (4) Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemeinmedizin, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Urologie durchgeführt wird. (5) 1Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Pauschal abgerechnete Aufwendungen sind bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung von privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen mit dem Leistungserbringer oder dem Rechnungssteller zu tragen sind, beihilfefähig. 3§ 4 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.21 Unterabschnitt 4 Stationäre Leistungen § 20 Krankenhausleistungen (1) Beihilfefähig sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für Leistungen in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet werden, für 1. vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 1 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung, 2. allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung, 3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare belegärztliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und 4. Wahlleistungen in Form   a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes oder von § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,   b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne von § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes oder von § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder, wenn Zweibettzimmer weder als allgemeine Krankenhausleistung noch als Wahlleistung angeboten werden, bis zur Hälfte der Kosten eines Einbettzimmers, und   c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen nach den §§ 21, 22 oder für ärztliche Leistungen. (2) Bei Untersuchungen und Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig: 1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, für die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2: a) die Fallpauschale bis zu dem Betrag, der sich aus dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung des Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes ergibt, b) das tagesbezogene Pflegeentgelt bis zu dem Betrag, der sich aus dem Produkt der maßgeblichen Bewertungsrelation des Pflegeerlöskatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes und des vorläufigen Pflegentgeltwertes nach § 15 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes für die Gesamtzahl der Belegungstage ergibt, und c) Zusatzentgelte bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich aus dem Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ergibt, 2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit dem pauschalierenden Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgerechnet werden, für die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2: a) das Entgelt bis zu dem Betrag des Entgeltkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespflegesatzverordnung, der sich aus dem Produkt der maßgebenden Bewertungsrelation unter Zugrundelegung eines pauschalen Basisentgeltwerts von 300 Euro und der Anzahl der Belegungstage ergibt, b) Zusatzentgelte bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich aus dem Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Bundespflegesatzverordnung ergibt, und c) die ergänzenden Tagesentgelte bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich aus dem Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespflegesatzverordnung ergibt, 3. in allen anderen Fällen sowie in Fällen, bei denen der beihilfefähige Betrag nach Nummer 2 von der Festsetzungsstelle nicht ermittelt werden kann, ein täglicher Basis- und Abteilungspflegesatz bei a) Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aa) vollstationär bis zu 333,20 Euro, bb) teilstationär bis zu 282,40 Euro, b) Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aa) vollstationär bis zu 462,80 Euro, bb) teilstationär bis zu 345,80 Euro, c) einer neurologischen Frührehabilitation bis zu 550 Euro, 4. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes, wahlärztliche Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und gesondert berechnete Kurtaxen sowie 5. Kosten einer Notfallversorgung, wenn aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. (3) 1Beihilfefähig ist auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson oder einer Pflegekraft im Krankenhaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2. 2Bei Untersuchungen und Behandlungen in einem Krankenhaus nach Absatz 2 gilt dies entsprechend. 3Die Kosten der Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind nur beihilfefähig, wenn die Unterbringung aus medizinischen Gründen notwendig ist 1. nach der amts- oder vertrauensärztlichen Feststellung oder 2. nach ärztlicher Bescheinigung wegen des Alters eines Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung. 4Beihilfefähig ist in den Fällen des Satzes 3 ein Betrag von bis zu 49 Euro täglich. 5Für Begleitpersonen im Sinne des § 44b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der kalendertägliche Ausfall von Arbeitseinkünften dem Grunde nach beihilfefähig. 6Beihilfefähig sind 70 Prozent des Verdienstausfalls, bei Arbeitsentgelt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 7Ist der Ausfall von Arbeitseinkünften für einen ganzen Kalendermonat beihilfefähig, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. (4) 1Aufwendungen für eine Übergangspflege im Krankenhaus sind beihilfefähig unter den Voraussetzungen des § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Vergütung, die auf der Grundlage des § 132m des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen oder von privaten Krankenversicherungsunternehmen übernommen wird. 2Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. (5) 1Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen im Ausland und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b entspricht, wenn aus medizinischen Gründen keine Unterbringung in einem Einbettzimmer notwendig ist. 2Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.22 Unterabschnitt 5 Mittel zur Behandlung oder Linderung von Erkrankungen und Behinderungen § 21 Arzneimittel (1) Arzneimittel sind die in § 2 Absatz 1, 2 Nummer 1, Absatz 3a und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Gegenstände oder Erzeugnisse. (2) 1Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich, zahnärztlich oder von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern schriftlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig, wenn diese bestimmt sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder der Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. 2Aufwendungen für Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies sind bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beihilfefähig. 3Beihilfefähig sind auch gesondert ausgewiesene Versandkosten. (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, die 1. überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen oder 2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. 2Das ist dann der Fall, wenn das Arzneimittel nach seiner objektiven Zweckbestimmung üblicherweise auch von Gesunden benutzt wird.23 § 22 Medizinprodukte (1) 1Medizinprodukte sind, unabhängig von der konkreten Zweckbestimmung durch den Hersteller, die in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 9, ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 165, ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130, S. 18 vom 24.4.2020, L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165, L 241 vom 8.7.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gegenstände sowie das Zubehör eines Medizinprodukts nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/745, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes. 2Medizinprodukte sind auch Stoffe und Kombinationen von Stoffen, soweit sie unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallen. (2) Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich, zahnärztlich oder von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern schriftlich verordnete stoffliche Medizinprodukte sind beihilfefähig, wenn diese geeignet sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Erkrankung zu heilen oder zu lindern oder wenn sie der Erkennung eines Krankheitsbildes dienen. (3) 1Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit für ärztlich oder zahnärztlich schriftlich verordnete andere als in Absatz 2 genannte Medizinprodukte sind nach Maßgabe der §§ 23 und 24 beihilfefähig. 2§ 21 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Aufwendungen für Medizinprodukte, die den in § 21 Absatz 3 genannten Zwecken dienen, sind nicht beihilfefähig.24 § 23 Hilfsmittel (1) 1Hilfsmittel sind Medizinprodukte, soweit es sich nicht um stoffliche nach § 22 Absatz 1 Satz 2 handelt, und Blindenführhunde. 2Beihilfefähig sind unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 11 die Aufwendungen für Anschaffung, Anpassung, Unterweisung in den Gebrauch, Betrieb, Reparatur, Ersatz und Unterhaltung der Hilfsmittel. (2) 1Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich schriftlich verordnete Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und sofern sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder als Krankenhaus- oder Praxisausstattung anzusehen sind. 2Ist im Rahmen der Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit nach § 62 Absatz 7 die Notwendigkeit eines Hilfsmittels schriftlich dokumentiert, ersetzt das Gutachten die ärztliche Verordnung nach Satz 1. 3Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen sind auch beihilfefähig, wenn diese von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten schriftlich verordnet werden und im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen, veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, enthalten sind. (3) 1Aufwendungen für die Reparatur eines beihilfefähigen Hilfsmittels sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig. 2Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen beihilfefähigen Hilfsmittels sind in der bisherigen Ausführung ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels erfolgt und in dieser Verordnung keine gesonderten Zeiträume für eine erneute Beschaffung festgelegt sind. (4) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung von beihilfefähigen Hilfsmitteln sind beihilfefähig, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 120 Euro hinausgehen; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege und Reinigung von Hilfsmitteln. (5) 1Aufwendungen für Hilfsmittel zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. 2Aufwendungen für die Miete solcher Hilfsmittel sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt. (6) 1Aufwendungen für Perücken und sonstige Kopfhaarersatzstücke einschließlich Verkleben sind bis zum Betrag von 600 Euro beihilfefähig, wenn ein totaler, sehr weitgehender oder krankhaft entstellender partieller Haarausfall oder eine erhebliche Verunstaltung des Kopfes vorliegt. 2Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind zusätzlich beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. 3Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke oder eines sonstigen Kopfhaarersatzstückes einschließlich einer Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung des zu ersetzenden Kopfhaarersatzstückes mindestens drei Jahre vergangen sind. 4Satz 3 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. (7) 1Aufwendungen für Hörhilfen sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Die Beihilfefähigkeit für ein Hörgerät, ein Tinnitusgerät oder ein kombiniertes Hör- und Tinnitusgerät ist für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr begrenzt auf einen Betrag von 1 750 Euro je Ohr, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für medizinisch notwendiges Zubehör. 3Aufwendungen für eine Übertragungsanlage sind nur zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen beihilfefähig. 4Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Hörhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder für Phoniatrie und Pädaudiologie. 5Für Folgegeräte genügen die Feststellungen eines Hörgeräteakustikers, wenn keine neue ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. 6Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Hörhilfe sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind. 7Satz 5 gilt nicht für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. (8) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für 1. die Aufrichtfunktion eines Aufrichtstuhls bis zu 180 Euro, 2. die Spezialhard- und -software einer Computerspezialausstattung für Menschen mit Behinderungen bis zu insgesamt 4 000 Euro; für Braillezeilen für Blinde mit 40 Modulen zusätzlich bis zu insgesamt 6 300 Euro, 3. Brustprothesenhalter in Höhe des 17 Euro übersteigenden Betrages und 4. Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen in Höhe des 45 Euro übersteigenden Betrages. (9) Aufwendungen für Schuhe sind nur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.