Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

entsprechend § 37 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 beihilfefähig. 3Ohne die Beschränkung nach Satz 1 sind diese Aufwendungen beihilfefähig, wenn 1. sie bei einer Dienstreise der beihilfeberechtigten Person entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können, 2. sie für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen, 3. bei akutem Behandlungsbedarf oder zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder 4. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise von der Festsetzungsstelle anerkannt worden ist. 4Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit nach Satz 2 Nummer 4 kommt nur in Betracht, wenn nach amts- oder vertrauensärztlicher Feststellung die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist oder weil eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. (3) Aufwendungen für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, sind, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären.9 § 7a Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland (1) 1Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind wie Aufwendungen zu behandeln, die im Inland beim Verbleiben am Wohnort oder, wenn ein solcher im Inland nicht vorhanden ist, am letzten früheren Dienstort der beihilfeberechtigten Person entstanden sind. 2Die Absätze 3 bis 5, 7 und 8 finden keine Anwendung. 3§ 54 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine anteilige Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung nicht erforderlich ist. (2) Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland für beihilfeberechtigte Personen, die nicht von § 4 Absatz 7 Satz 1 erfasst sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nach Abschnitt 6 nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 beihilfefähig. (3) Soweit die private oder soziale Pflegeversicherung zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland keine oder nicht ausreichende Leistungen erbringt, ist eine über die Regelungen des Abschnitts 6 hinausgehende Beihilfegewährung ausgeschlossen. (4) Bei Anwendung des § 49 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Pauschalbeihilfe auf den sich nach Anwendung des Bemessungssatzes nach § 57 ergebenden Betrag begrenzt. (5) 1§ 49a Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Zuschlag nur gewährt wird, wenn für mindestens zwei weitere Personen in der ambulant betreuten Wohngruppe die Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 48 Absatz 1 durch eine private oder soziale Pflegeversicherung im Inland festgestellt wurde. 2§ 49a Absatz 2 und § 144 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch finden keine Anwendung. (6) Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 49b werden nur gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierzu anteilige Leistungen erbringt. (7) Wenn die private oder soziale Pflegeversicherung für Aufwendungen für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 keine anteiligen Zuschüsse zahlt, sind diese Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkret zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, die den Zielen von § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, empfohlen werden. (8) 1§ 55 Absatz 4 findet keine Anwendung. 2§ 55 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die beihilfefähigen Aufwendungen nach § 55 Absatz 1 und 5 insgesamt nicht die Höchstbeträge des § 49 Absatz 5 übersteigen dürfen.10 Abschnitt 2 Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen Unterabschnitt 1 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen § 8 Ärztliche Leistungen 1Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. 2Ist dem Dienstherrn von der beihilfeberechtigten Person für ein Fernbleiben vom Dienst eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, sind die Aufwendungen hierfür beihilfefähig.11 § 9 Heilpraktikerleistungen 1Aufwendungen für ambulante Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe der Anlage 2 beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. 2Aufwendungen für Auslagen sind beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des § 10 der Gebührenordnung für Ärzte zulässig wäre.12 Unterabschnitt 2 Ambulante zahnärztliche Leistungen § 10 Zahnärztliche Leistungen 1Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen, einschließlich funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen, sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. 2Die Beihilfefähigkeit von implantologischen und kieferorthopädischen Leistungen richtet sich nach den §§ 11 und 12 und für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 14 Absatz 1. 3§ 8 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Implantologische Leistungen (1) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen sind für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. 2Die Höchstzahl der Implantate nach Satz 1 schließt vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, ein. 3Sind Aufwendungen für Implantate über die Höchstzahl nach Satz 1 und unter Berücksichtigung des Satzes 2 hinaus entstanden, sind die Gesamtaufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. (2) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Implantate beihilfefähig bei 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in   a) Tumoroperationen,   b) Entzündungen des Kiefers,   c) Operationen infolge großer Zysten, insbesondere großer follikulärer Zysten oder Keratozysten,   d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,   e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien oder   f) Unfällen, 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, 3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, insbesondere Spastiken, und wenn das Vorliegen der Indikationen zahnärztlich bescheinigt wurde.13 § 12 Kieferorthopädische Leistungen (1) 1Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich Auslagen, Material- und Laborkosten sind nach Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels für einen Behandlungszeitraum von bis zu vier Jahren und gegebenenfalls während einer weiterführenden Retention einmalig bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 Euro dem Grunde nach beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. 2Der Festsetzungsstelle soll ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. 3Ist eine Verlängerung der kieferorthopädischen Behandlung über den in Satz 1 genannten Behandlungszeitraum hinaus medizinisch notwendig, sind weitere Aufwendungen nach Satz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 Euro beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn des Verlängerungszeitraums die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes dem Grunde nach anerkannt hat. (2) Ist bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung notwendig, sind notwendige Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen ohne Altersbeschränkung beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes dem Grunde nach anerkannt hat. (3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels zuzüglich der Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind einmalig bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 Euro beihilfefähig. (4) Bei Unterbrechung der kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Behandlerwechsel innerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten oder des in der ersten Phase des Zahnwechsels geplanten Behandlungszeitraums bleiben die Aufwendungen nur in dem Umfang der nach dem anerkannten Heil- und Kostenplan noch ausstehenden Leistungen oder, falls eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht erforderlich ist, bis zum Erreichen der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 genannten Höchstbeträge beihilfefähig.14 § 13 (weggefallen) § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne (1) 1Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten sowie Lagerhaltung nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte sind dem Grunde nach beihilfefähig. 2Bei der Versorgung mit Inlays, Zahnkronen, Zahnersatz und Suprakonstruktionen sind diese Aufwendungen zu 65 Prozent, bei Indikationen nach § 11 Absatz 2 zu 100 Prozent beihilfefähig. 3Wenn in einer Rechnung zahnärztliche Leistungen, Auslagen, Material- und Laborkosten nicht getrennt ausgewiesen sind, sind bei der Beihilfefestsetzung 60 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages als Aufwendungen anzusetzen. (2) Die Aufwendungen des Heil- und Kostenplanes für medizinisch notwendige Leistungen nach Nummer 0030 oder 0040 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig. § 15 Zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf (1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind. (2) 1Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1. prothetische Leistungen, 2. Inlays und Zahnkronen, 3. implantologische Leistungen nach § 11 und 4. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. 2Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.15 Unterabschnitt 3 Ambulante psychotherapeutische Leistungen § 16 Psychotherapeutische Leistungen (1) Psychotherapeutische Leistungen umfassen ambulante Leistungen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltenstherapie, der Systemischen Therapie, der psychotherapeutischen Akutbehandlung und der psychosomatischen Grundversorgung. (2) 1Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie der §§ 16a bis 19 beihilfefähig, soweit und solange eine seelische Krankheit mit einer der folgenden Indikationen vorliegt: 1. affektive Störung, insbesondere depressive Episoden, rezidivierende depressive Störung und Dysthymie, 2. Angststörung und Zwangsstörung, 3. somatoforme Störung und dissoziative Störung, insbesondere Konversionsstörung, 4. Anpassungsstörung und Reaktion auf schwere Belastungen, 5. Essstörung, 6. nichtorganische Schlafstörung, 7. sexuelle Funktionsstörung, 8. Persönlichkeitsstörung und Verhaltensstörung oder 9. Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit und Jugend. 2Zudem muss die Behandlungsdauer pro Sitzung mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung, auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung und mindestens 50 Minuten im Rahmen der Systemischen Therapie mit relevanten Bezugspersonen aus Familie oder sozialem Umfeld (Mehrpersonensetting) umfassen. (3) 1Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind die in Absatz 1 genannten Behandlungsformen dem Grunde nach beihilfefähig, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet. 2Indikationen hierfür sind insbesondere: 1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann, 2. psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit, 3. seelische Krankheiten aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Fehlbildungen stehen, 4. seelische Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe und 5. schizophrene und affektive psychotische Störungen. (4) 1Wird die psychotherapeutische Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutin oder Psychotherapeut) durchgeführt, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn eine ärztliche somatische Abklärung erfolgt ist. 2Diese muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder einer psychotherapeutischen Akutbehandlung erfolgen. 3Die Abklärung ist bei Einleitung des Begutachtungsverfahrens nach § 16a Absatz 6 Satz 2 in einem ärztlichen Konsiliarbericht schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.16 § 16a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie und psychotherapeutische Akutbehandlung (1) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind im Rahmen von probatorischen Sitzungen, Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung, Kurz- oder Langzeittherapie dem Grunde nach beihilfefähig. (2) 1Bei Einleitung einer psychotherapeutischen Behandlung sind zur diagnostischen Klärung des Krankheitsbildes, zur weiteren Indikationsstellung und zur Feststellung der Eignung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren Aufwendungen für bis zu acht probatorische Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlungen, auch in Kombination und unter Einbeziehung von Bezugspersonen, beihilfefähig. 2Im Mehrpersonensetting sind bis zu drei probatorische Sitzungen beihilfefähig. 3Aufwendungen zur Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie in der Gruppe (Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung) sind für bis zu vier Sitzungen je Krankheitsfall beihilfefähig. 4Erfolgt die Einbeziehung einer Bezugsperson bei Personen, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist zusätzlich eine weitere Sitzung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung je Krankheitsfall beihilfefähig. 5Probatorische Sitzungen und Sitzungen der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung sind nicht auf die beihilfefähige Höchstzahl von Sitzungen in Kurz- oder Langzeittherapie anzurechnen. (3) 1Liegt ein akuter Behandlungsbedarf vor, sind die Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 2 als Einzelbehandlung in Sitzungseinheiten von mindestens 25 Minuten, auch unter Einbeziehung von Bezugspersonen, oder als Mehrpersonensetting in Sitzungseinheiten von mindestens 50 Minuten insgesamt bis zu 24 Sitzungen je Krankheitsfall in Höhe von bis zu 53 Euro je Sitzungseinheit beihilfefähig. 2Ein akuter Behandlungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik erforderlich ist. 3Sitzungen der psychotherapeutischen Akutbehandlung sind auf die beihilfefähige Höchstzahl von Sitzungen in Kurz- oder Langzeittherapie anzurechnen. 4Dabei entsprechen zwei Sitzungseinheiten der Akutbehandlung einer Sitzung nach § 16 Absatz 2 Satz 2. (4) 1Aufwendungen einer Kurz- oder Langzeittherapie sind beihilfefähig, wenn 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung der in § 16 Absatz 2 genannten seelischen Krankheiten dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und 2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist. 2Kurz- oder Langzeittherapie sind als Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung oder in Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung beihilfefähig. 3Systemische Kurzzeit- oder Langzeittherapie ist auch im Mehrpersonensetting, gegebenenfalls kombiniert mit Einzel- und Gruppenbehandlung, beihilfefähig. (5) 1Kurzzeittherapie ist in Einzelbehandlung für höchstens 24 Sitzungen beihilfefähig, systemische Kurzzeittherapie für höchstens zwölf Sitzungen. 2Werden Gruppenbehandlungen durchgeführt, entsprechen zwei Sitzungen Gruppenbehandlung einer Sitzung Einzelbehandlung. 3Ein Mehrpersonensetting entspricht einer Sitzung Einzelbehandlung. (6) 1Sind psychotherapeutische Behandlungen über die in Absatz 5 Satz 1 genannten Sitzungszahlen hinaus notwendig (Langzeittherapie), kann Kurzzeittherapie in Langzeittherapie umgewandelt werden. 2Aufwendungen für Langzeittherapie sind nach Maßgabe der §§ 17 bis 18a beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung oder vor Umwandlung der Kurzzeittherapie in Langzeittherapie die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. 3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für Langzeittherapie entsprechend. 4In Kurzzeittherapie durchgeführte Sitzungen sind auf die in Langzeittherapie genehmigten Sitzungen anzurechnen. 5Die Durchführung eines beihilferechtlichen Begutachtungsverfahrens bei psychotherapeutischen Behandlungen nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person bereits eine Leistungszusage aufgrund eines Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung sowie die Qualifikation der behandelnden Person ergeben. (7) 1Die Behandlungsverfahren nach den §§ 17, 18 und 18a sind nicht kombinierbar. 2Aufwendungen sind je Krankheitsfall nur für eines dieser Behandlungsverfahren beihilfefähig. (8) 1Für beihilfeberechtigte Personen im Ausland und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte oder 2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte auch in Form eines telekommunikationsgestützten Therapieverfahrens dem Grunde nach beihilfefähig. 2Aufwendungen für telekommunikationsgestützte Therapie sind für bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. 3Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. 4Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. (9) 1Aufwendungen für Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind bei Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen beihilfefähig, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Behandlung im Rahmen eines umfassenden Konzepts der psychoanalytisch begründenden Verfahren oder der Verhaltenstherapie durchgeführt wird. 2Die Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn die behandelnde Person neben den Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 und 3 oder des § 18 Absatz 3 und 4 über eine hinreichende fachliche Qualifikation in der psychotherapeutischen Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen einschließlich EMDR verfügt.17 § 17 Psychoanalytisch begründete Verfahren (1) 1Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren sind für die Behandlungsformen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie Fall Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 40 Sitzungen weitere 20 Sitzungen. 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, analytische Psychotherapie von Personen Fall Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 140 Sitzungen weitere 70 Sitzungen. 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bis 14 Fall Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 80 Sitzungen weitere 30 Sitzungen. 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie ab 14 Fall Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 90 Sitzungen weitere 30 Sitzungen. 2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend anerkannten Behandlung. 3Aufwendungen für Sitzungen, in die aufgrund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu 25 Prozent und bei Gruppenbehandlung bis zu 50 Prozent der anerkannten Anzahl der Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein Mensch mit einer geistigen Behinderung ist. 4Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die anerkannte Anzahl der Sitzungen angerechnet. (2) 1Aufwendungen für eine ärztlich erbrachte tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind nur beihilfefähig, wenn die behandelnde Person 1. Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche ist:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.