Sachsen

Sächsische Beihilfeverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 14156. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2016 Nr. 10, S. 383 Fsn-Nr.: 242-28/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2024

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Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Beihilfeverordnung Vom 24. August 2016 1Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 113) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Beihilfeverordnung in der seit 24. März 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 29. Oktober 2014 in Kraft getretenen Artikel 21 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530), 2. den teils am 1. November 2015, teils am 24. März 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Dresden, den 24. August 2016 Der Staatsminister für Finanzen Prof. Dr. Georg Unland Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO)1 berichtigt am 24.11.2016 (SächsGVBl. S. 609) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2024 Inhaltsübersicht2 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Anwendungsbereich und Rechtsnatur § 2 Berücksichtigungsfähige Angehörige § 3 Konkurrenzen § 4 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen § 5 Ausschluss und Beschränkung der Beihilfefähigkeit § 6 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen § 7 Aufwendungen im Ausland § 7a Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im Ausland Abschnitt 2 Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen Unterabschnitt 1 Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen § 8 Ärztliche Leistungen § 9 Heilpraktikerleistungen Unterabschnitt 2 Ambulante zahnärztliche Leistungen § 10 Zahnärztliche Leistungen § 11 Implantologische Leistungen § 12 Kieferorthopädische Leistungen § 13 (weggefallen) § 14 Auslagen, Material- und Laborkosten, Heil- und Kostenpläne § 15 Zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf Unterabschnitt 3 Ambulante psychotherapeutische Leistungen § 16 Psychotherapeutische Leistungen § 16a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie, Systemische Therapie und psychotherapeutische Akutbehandlung § 17 Psychoanalytisch begründete Verfahren § 18 Verhaltenstherapie § 18a Systemische Therapie § 19 Psychosomatische Grundversorgung Unterabschnitt 4 Stationäre Leistungen § 20 Krankenhausleistungen Unterabschnitt 5 Mittel zur Behandlung oder Linderung von Erkrankungen und Behinderungen § 21 Arzneimittel § 22 Medizinprodukte § 23 Hilfsmittel § 24 Sehhilfen § 25 Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel Unterabschnitt 6 Sonstige Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung § 26 Heilmittel § 27 Komplextherapie, integrierte Versorgung und andere interdisziplinäre Leistungen § 28 Mobilitätstraining für Blinde § 29 Soziotherapie § 30 Häusliche Krankenpflege § 30a Kurzzeitkrankenpflege § 31 Palliativversorgung und gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase § 31a Klinisches Krebsregister Unterabschnitt 7 Ergänzende Leistungen § 32 Fahrtkosten § 33 Unterkunfts- und Verpflegungskosten § 34 Kommunikationshilfen § 35 Familien- und Haushaltshilfe § 36 Überführungskosten in Todesfällen Abschnitt 3 Aufwendungen bei medizinischer Rehabilitation und Kuren § 37 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen § 38 Voraussetzungen für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen § 39 Kuren Abschnitt 4 Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten § 40 Schutzimpfungen und andere Vorsorgemaßnahmen § 41 Früherkennungsuntersuchungen § 42 Kinderuntersuchungen § 43 Verhütung von Zahnerkrankungen Abschnitt 5 Aufwendungen in Geburtsfällen und anderen Fällen § 44 Schwangerschaft und Geburt § 45 Künstliche Befruchtung § 46 Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch § 47 Erste Hilfe, Entseuchung, Organ-, Gewebe- und Stammzellspende Abschnitt 6 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit § 48 Dauernde Pflegebedürftigkeit § 48a Aufwendungen bei Pflegegrad 1 § 49 Häusliche Pflege § 49a Ambulant betreute Wohngruppen § 49b Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen § 50 Teilstationäre Pflege § 51 Verhinderungspflege § 52 Kurzzeitpflege § 52a Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson § 53 Angebote zur Unterstützung im Alltag und Entlastungsbetrag § 54 Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes § 55 Vollstationäre Pflege § 56 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe Abschnitt 7 Umfang der Beihilfe § 57 Bemessung der Beihilfe § 58 (weggefallen) § 59 Eigenbeteiligungen § 60 (weggefallen) § 61 Belastungsgrenzen Abschnitt 8 Verfahrensvorschriften § 62 Verfahren § 63 Antragsfrist § 64 Verwaltungsvorschriften Abschnitt 9 Pauschale Beihilfe § 65 Antragstellung und Bewilligung § 66 Zahlung der pauschalen Beihilfe § 67 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge Abschnitt 10 Übergangsvorschriften § 68 Übergangsvorschriften § 69 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetzes   Anlage 1 (zu § 4 Absatz 4 Satz 2)   Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Anlage 2 (zu § 9)   Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu § 26 Absatz 2)   Voraussetzungen und Höchstbeträge für Heilmittel Anlage 4 (zu § 39 Absatz 2 und 5)   Kurorteverzeichnis Anlage 5 (zu § 41 Absatz 4)   Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung Anlage 5a (zu § 41 Absatz 5)   Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko Anlage 6 (zu § 44 Absatz 2)   Voraussetzungen und Höchstbeträge für Leistungen von Hebammen Anlage 7 (zu § 45 Absatz 1)   Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung Anlage 8 (zu § 62 Absatz 1)   Antrag auf Gewährung von Beihilfe Anlage 9 (zu § 62 Absatz 1)   Kurzantrag auf Gewährung von Beihilfe Anlage 10 (zu § 62 Absatz 1)   Aufwendungen für dauernde Pflege (Anlage „Pflege“) Anlage 11 (zu § 62 Absatz 1)   Antrag auf Gewährung von Pflegegeld Anlage 12 (zu § 65 Absatz 1)   Antrag auf pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Anwendungsbereich und Rechtsnatur (1) Diese Verordnung regelt das Nähere hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung. (2) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Dienstherrn. (3) 1Der Anspruch auf Beihilfe kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. 2Abweichend von Satz 1 ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger zulässig, solange und soweit für dessen Forderung ein Anspruch auf Beihilfe besteht. (4) Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält Beihilfe zu den bis zum Tod und aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen, wer die Belege und den Erbschein zuerst vorlegt. (5) Für die Berechnung der auszuzahlenden Beihilfe gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Aufwendungen sind die durch einen Rechnungsbetrag nachgewiesenen tatsächlichen Kosten einer Leistung oder Pauschalen, die einen tatsächlichen Aufwand abgelten sollen. 2. Dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen sind Aufwendungen nach Nummer 1 für Leistungen, zu denen aufgrund des in dieser Verordnung festgelegten Leistungsprogramms im Einzelfall Geldleistungen gewährt werden könnten. 3. Beihilfefähige Aufwendungen sind Aufwendungen nach Nummer 2 unter Beachtung von Höchstgrenzen, Begrenzungen und sonstigen Einschränkungen. 4. Erstattungsfähige Aufwendungen sind die in Nummer 3 genannten Aufwendungen unter Berücksichtigung von Anrechnungen von Erstattungen und Sachleistungen (§ 6) sowie von Eigenbeteiligungen (§ 59). 5. Beihilfe sind die in Nummer 4 genannten Aufwendungen unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes (§ 57). (6) Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren.3 § 2 Berücksichtigungsfähige Angehörige (1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer beihilfeberechtigten Person (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) nach § 40 Absatz 2 oder 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Kinder sind auch berücksichtigungsfähig, wenn für sie Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder ein solcher nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war. (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind bei diesen nicht berücksichtigungsfähig.4 § 3 Konkurrenzen (1) 1Die Beihilfeberechtigung aus einem aktiven Dienstverhältnis auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs aus. 2Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines nach beamtenrechtlichen Vorschriften zustehenden Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche aus. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt. (2) Beihilfe wird nicht für Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt, wenn diese aufgrund eines Dienstverhältnisses oder eines zustehenden Versorgungsanspruchs nach beamtenrechtlichen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt sind oder Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen des Bundes oder eines anderen Landes erhalten. (3) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Gesetzen gleich. (4) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 2 vor. (5) 1Ist ein berücksichtigungsfähiges Kind bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Kindes jeweils nur der beihilfeberechtigten Person gewährt, die den in § 2 Absatz 1 genannten Familienzuschlag, den Auslandszuschlag nach § 2 Absatz 2 oder vergleichbare Leistungen für dieses Kind erhält. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Beamtengesetzes, wenn die beihilfeberechtigte Person vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte.5 § 4 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (1) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist die Beihilfeberechtigung im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen und bei Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Angehörige deren Berücksichtigungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt. 2Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. (2) 1Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Erwachsene sind nur beihilfefähig, soweit die Summe aus dem Gesamtbetrag ihrer jeweiligen Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer ausländischer Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung im Durchschnitt den Ehegattengrenzbetrag nicht übersteigt. 2Dieser beträgt im Kalenderjahr 2024 18 504 Euro und ist für den gesamten maßgeblichen Zeitraum nach Satz 1 zu Grunde zu legen. 3Der Ehegattengrenzbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes. 4§ 57 Absatz 14 Satz 1 gilt entsprechend. 5Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Aufwendungen nach § 30 Absatz 3, § 35 Absatz 3 Satz 2, § 36 oder § 44 Absatz 1, 2 oder 5 handelt. 7Wird der Höchstbetrag nach Satz 1 unterschritten, ist dies auf Verlangen der Festsetzungsstelle durch Kopien der Einkommensteuerbescheide der Bezugsjahre oder andere geeignete Unterlagen zu belegen. 8Können die Einkünfte nach Satz 1 nicht nach Satz 7 nachgewiesen werden, kann Beihilfe gewährt werden, wenn die beihilfeberechtigte Person glaubhaft macht, dass der Höchstbetrag in dem nach Satz 1 maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten wurde. (3) 1Beihilfefähig sind nach Maßgabe dieser Verordnung nur Aufwendungen für medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind und für die die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 2Andere Aufwendungen sind beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes eine besondere Härte darstellen würde. (4) 1Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, einschließlich der hierbei verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte, setzt voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorgenommen werden. 2Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, die 1. in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführt sind, sind nicht beihilfefähig und 2. in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführt sind, sind nur unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig. (5) 1Die Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818), die durch § 5 Satz 3 der Verordnung von 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Liegen keine begründeten besonderen Umstände vor, kann nur eine Gebühr, die die Regelspanne des Gebührenrahmens (Schwellenwert) nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. 3Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. (6) 1Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen können auch auf der Basis von Verträgen oder Vergütungsvereinbarungen bewertet werden. 2Die Dienstherren, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen, oder der Kommunale Versorgungsverband Sachsen können hierzu mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit privaten Krankenversicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträgern und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüssen Verträge über erstattungsfähige Aufwendungen in Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlicheren Krankenfürsorge liegt. 3Dabei können auch feste Preise vereinbart werden, die unter den maßgeblichen Gebührensätzen und Höchstbeträgen liegen. 4Sofern die in Satz 2 genannten Kostenträger Verträge im Sinne von Satz 2 mit Leistungserbringern geschlossen haben, können die vereinbarten Leistungsgrundsätze der Beihilfefestsetzung ebenfalls zugrunde gelegt werden. 5Beurteilt sich die Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen nach Verträgen oder Vergütungsvereinbarungen nach Satz 1, kann die Beihilfefähigkeit nur anerkannt werden, wenn die Vereinbarung der Festsetzungsstelle bekannt ist und der Rechnungssteller auf der Rechnung vermerkt, welche Vereinbarung der Rechnungsstellung zugrunde liegt. (7) 1Für beihilfeberechtigte Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet oder zugewiesen sind (beihilfeberechtigte Personen im Ausland) und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. 2Für Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit gilt § 7a. (8) 1Im Fall von unvorhersehbaren Ereignissen und dringendem Handlungsbedarf, insbesondere bei Epidemien und Pandemien, kann das Staatsministerium der Finanzen vorübergehend die Erweiterung des notwendigen Leistungsumfangs durch Verwaltungsvorschrift zulassen. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in dieser Verordnung festgelegten Ausschlüsse aufheben und die in dieser Verordnung bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen. 3Ausschlüsse und Obergrenzen sind insbesondere unangemessen, wenn sie zur Folge haben, dass das Leistungsniveau des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch unterschritten wird.6 § 5 Ausschluss und Beschränkung der Beihilfefähigkeit (1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 1. für beihilfeberechtigte Personen und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, denen a) Anspruch auf Heilfürsorge nach § 135 des Sächsischen Beamtengesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zusteht, b) pauschale Beihilfe nach § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes bewilligt wurde, soweit es sich nicht um Aufwendungen nach Abschnitt 6 handelt, 2. für beihilfeberechtigte Personen, soweit ein Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge nach den §§ 35 bis 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder vergleichbarer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften besteht, 3. für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Untersuchung oder Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden, 4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte, 5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und pädagogische Maßnahmen, 6. für medizinisch notwendige Leistungen, die als Folge von medizinisch nicht indizierten Maßnahmen entstehen, insbesondere nach einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings, und 7. soweit ein Ersatzanspruch gegen Dritte besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht oder im Einvernehmen mit diesem übertragen worden ist. (2) Nicht beihilfefähig sind 1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen und 2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen oder Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) 1Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Heilpraktikerleistungen, auf Leistungen für Zahnersatz, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. 2Dies gilt nicht für ein berücksichtigungsfähiges, von der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung erfasstes Kind einer beihilfeberechtigten Person, wenn diese nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und für das Kind eine beihilfekonforme private Krankenversicherung besteht. (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist § 4 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.7 § 6 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen (1) 1Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. 2Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören und für Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen. (2) Von beihilfefähigen Aufwendungen für Zahnersatz ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. (3) 1Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche sind bei der Beihilfefestsetzung auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber Dritten nicht geltend gemacht wurden. 2Dies gilt nicht für Kinder im Fall des § 5 Absatz 3 Satz 2. (4) Bei beihilfeberechtigten Personen im Ausland und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.8 § 7 Aufwendungen im Ausland (1) 1Aufwendungen für beihilfeberechtigte Personen, die nicht von § 4 Absatz 7 Satz 1 erfasst sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland beim Verbleiben am Wohnort oder, wenn ein solcher im Inland nicht vorhanden ist, am letzten früheren Dienstort der beihilfeberechtigten Person entstandene Aufwendungen zu behandeln. 2§ 4 Absatz 5 findet keine Anwendung. (2) 1Aufwendungen für beihilfeberechtigte Personen, die nicht von § 4 Absatz 7 Satz 1 erfasst sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. 2Dabei sind Fahrtkosten für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 abweichend von § 5 Absatz 2 Nummer 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.