Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)

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Quellenkennung: 6177279d-c193-4317-af22-15015663fce3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.1998 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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iter neu bekanntzumachen. Auf seine Nachprüfung finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind oder von Anfang an nicht bestanden haben, sofern der Mangel nicht bereits im Verfahren nach § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1 Buchstabe a zum Sitzverlust geführt hat; § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende Anwendung. (2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. 3. Ersatzbestimmung von Vertretern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, wird der Sitz aus der Reserveliste der Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten war. Ein späterer Wechsel des Ausgeschiedenen zu einer anderen Partei oder Wählergruppe ist unbeachtlich. (2) An die Stelle des nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn in der Reserveliste benannte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der in der Reserveliste folgende nächste Bewerber. Wenn dieser Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren oder diese während der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen bestanden hat, dieser gestorben ist oder die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Nicht berücksichtigt werden Bewerber auf der Reserveliste, die aus der Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind, für die sie bei der Wahl kandidiert hatten, oder die in der nach § 38 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Gleiches gilt für Bewerber, die die Annahme der Wahl im Wahlbezirk oder die Wahl aus der Reserveliste abgelehnt haben. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Bewerber auf der Reserveliste, die zum Zeitpunkt der Listenaufstellung nicht Mitglied einer Partei oder Wählergruppe waren, in der Zwischenzeit jedoch in eine andere als die sie aufstellende Partei oder Wählergruppe eingetreten sind. (4) Bei der Nachfolge unberücksichtigt bleibt zudem ein Ersatzbewerber, der ausschließlich für einen im Wahlbezirk aufgestellten, aber dort nicht direkt, sondern über die Reserveliste gewählten Bewerber benannt wurde. (5) Ist der nach Absatz 1 Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe angetreten oder ist deren Reserveliste erschöpft, bleibt ein frei gewordener Sitz unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. (6) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen Vertreters den Listennachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest. Der Wahlleiter benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Listennachfolger erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung, sobald die auf die Benachrichtigung nach Satz 2 erfolgende Annahmeerklärung beim Wahlleiter eingeht, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mandatsträgers, dem er nachfolgt. Gibt der Listennachfolger bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Der Wahlleiter macht die Feststellung des Listennachfolgers oder das Freibleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 und § 41 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt. 4. Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Vertreter, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. (2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Vertreter auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Falle rücken Vertreter aus der Reserveliste gemäß § 45 nach. (3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen ist. (4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung. VI. a Wahl der Bezirksvertretungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt. (2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der Bezirksvertretungen durch. (3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er für eine Liste abgeben kann. (4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist. Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllen, sowie - bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk - die Wahlberechtigten, die in einem Gemeindewahlbezirk des Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind. (5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der nach § 16 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist. (6) Für die Sitzverteilung zählt der Wahlausschuss zunächst die für alle Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und Wählergruppen getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Er stellt dann fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die Bezirksvertretung unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet, die für die anschließende Sitzverteilung maßgeblich ist. (7) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 8 auf die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5 vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung. VI. b Wahl der Bürgermeister und Landräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 b Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 c Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46c zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV.NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013; die Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 1. September 2019, ist gemäß Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 35/19 - (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 4. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154)) mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. (1) Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Als Bürgermeister oder Landrat ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat. (2) Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die Aufsichtsbehörde kann einen anderen Termin der Stichwahl festsetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (3) Scheidet einer der beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl insgesamt zu wiederholen. Die Partei oder Wählergruppe, die den betreffenden Bewerber vorgeschlagen hatte, kann einen neuen Wahlvorschlag einreichen. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. (4) § 4 ist nicht entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 können Inhaber eines Wahlscheins in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets wählen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 d Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß der Gemeindeordnung oder gemäß der Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend. § 15 Absatz 2 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens dreimal soviel Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird. (2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren. (3) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen. (4) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss von den für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien oder Wählergruppen unterzeichnet sein und soll anschließend von allen Trägern des Wahlvorschlags gemeinsam eingereicht werden. Jeder Träger eines gemeinsamen Wahlvorschlags soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benennen. Die Zurücknahme oder Änderung eines gemeinsamen Wahlvorschlags nach § 20 setzt eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson aller Wahlvorschlagsträger voraus. Erklären die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson nur eines der beteiligten Träger vor der Entscheidung über die Zulassung die Rücknahme des Wahlvorschlags, bleibt dieser als Wahlvorschlag der übrigen Träger oder des anderen Trägers erhalten. (5) Sind an einem gemeinsamen Wahlvorschlag Parteien oder Wählergruppen beteiligt, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten haben, wird der gemeinsame Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel aufgrund des Ergebnisses der Partei oder Wählergruppe eingereiht, die die höchste Stimmenzahl erreicht hatte. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden die Parteien oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge der Stimmenzahl bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets aufgeführt. Beteiligte Parteien oder Wählergruppen ohne Stimmen bei der letzten Vertretungswahl folgen in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen. Andere gemeinsame Wahlvorschläge werden auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge nach den Wahlvorschlägen von Trägern mit Stimmen bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets berücksichtigt. Maßgeblich für ihre Einreihung ist der Anfangsbuchstabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, die in dem gemeinsamen Wahlvorschlag alphabetisch an erster Stelle steht. Innerhalb dieses gemeinsamen Wahlvorschlags werden die Parteien oder Wählergruppen auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen aufgeführt. (6) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrates muss baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss des Rates gemäß der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß der Kreisordnung zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Vertretung. (7) Wird die Bürgermeister- oder Landratswahl für ungültig erklärt, findet abweichend von § 42 eine Neuwahl statt. § 65 der Gemeindeordnung beziehungsweise § 44 der Kreisordnung finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 e Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37 und § 46 e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; §§ 46 h und 46 j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; § 46j Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht mitwirken. (2) Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind. VI.c Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 f Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; §§ 46 h und 46 j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; § 46j Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Auf die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gemäß § 10 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 46g bis 46k oder aus dem Gesetz über den Regionalverband Ruhr etwas anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 g Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; §§ 46 h und 46 j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; § 46j Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr ist der Regionaldirektor, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Bewirbt sich der Regionaldirektor oder sein Vertreter im Amt um das Amt eines Bürgermeisters oder eines Landrats im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr, kann er ab seiner Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sein. An seine Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. (2) Der Wahlausschuss für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr besteht aus dem Wahlleiter nach Absatz 1 als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. (3) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlvorstände und Briefwahlvorstände führen im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr auch die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 h Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; §§ 46 h und 46 j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; § 46j Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Unter Berücksichtigung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr festgeschriebenen Mitgliederzahl findet § 3 auf die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung. (2) Wegen der Listenwahl aller 91 Mitglieder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr findet für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke nach § 4 nicht statt. (3) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können) im Dienst des Regionalverbands Ruhr können nicht gleichzeitig seiner Verbandsversammlung angehören. Gleiches gilt für Beamte und Arbeitnehmer, die im Dienst des Landes stehen und in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr oder über den Regionalverband Ruhr selbst befasst sind. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend. (4) Der Listenwahlvorschlag einer Partei muss vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände nach § 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein, der Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe von deren Vorstand. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierende Vorstand. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind. Dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. (5) Der Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 3 muss von mindestens 250 Wahlberechtigten aus dem Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (6) Ein Bewerber für die Wahl zur Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr darf nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 i Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; §§ 46 h und 46 j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; § 46j Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Die Beschwerde gegen e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.