Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)

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Quellenkennung: 6177279d-c193-4317-af22-15015663fce3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.1998 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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aum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. (5) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung entgegen Absatz 4 vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Wahlleiter. 2. Stimmabgabe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab. (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll. (3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne. (4) Der Wähler kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig. (5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Blinde oder sehbeeinträchtigte Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihm eingeht. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 25 Absatz 5 Satz 1) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37 und § 46 e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Der Briefwahlvorstand öffnet den Wahlbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks, der auf dem Wahlbrief bezeichnet ist. (2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk obliegt dem Wahlvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Wahlbezirk auch mehrere Wahlvorstände bestimmt werden. In Wahlbezirken, in denen mindestens 50 Wahlbriefe eingegangen sind, kann der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl feststellen. (4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst sein Wahlrecht nach § 8 verliert. Vor einem Fortzug aus dem Wahlgebiet abgegebene Stimmen werden ungültig, bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises auch für die Kreiswahl. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 3. Stimmenzählung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand. (2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt. (3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. V. Wahlsystem und Verteilung der Sitze 1. Wahlsystem Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er den Vertreter im Wahlbezirk (§ 32) und, falls der Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt ist, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste. Die Sitze werden nach Maßgabe des § 33 auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken errungenen Sitze verteilt. 2. Wahl im Wahlbezirk Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 3. Wahl aus der Reserveliste Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 2, 3 und 4 neu gefasst und Absatz 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; Absatz 2 bis 4 ersetzt durch Absatz 2 bis 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen worden ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet. (2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber angetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste entfallenen Stimmenzahlen zur bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen. Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen. (3) Hat mindestens eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihr nach Absatz 2 zusteht, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf- oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht. Erhält mindestens eine Partei oder Wählergruppe bei der Berechnung der erhöhten Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese übersteigt. (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste. (6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. 4. Feststellung des Wahlergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind. (2) Der Wahlausschuß ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34 Absatz 1. (2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus. VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern 1. Mandatsverlust Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37 und § 46 e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. Ein Vertreter verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3), 4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, 5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3), 6. durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. 2. Wahlprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Werden der Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist des Satzes 1 in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, aufgrund derer diese eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c für erforderlich hält, kann diese innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. (2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, daß keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. (2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. (3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluß der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt. (4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 und § 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. (1) Gegen den Beschluss der Vertretung nach § 40 Absatz 1 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Im Fall der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu. (2) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers den gemäß § 40 Absatz 4 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertretung eine Anordnung gemäß § 40 Absatz 4 treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 41 und § 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. (1) Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen. (2) Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl. (3) Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl neu zu berechnen. (4) Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde. (5) Wenn eine im ganzen Wahlgebiet erforderliche Wiederholungswahl nicht innerhalb eines Jahres nach der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt wird, so findet spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist, eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt, sofern nicht innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der Neuwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist der Beschluß über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuß das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden. (2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.