Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)

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Quellenkennung: 6177279d-c193-4317-af22-15015663fce3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.1998 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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ine Entscheidung des Wahlausschusses des Regionalverbands Ruhr ist an den Landeswahlausschuss nach § 9 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes zu richten. (2) Die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr enthalten die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen mit den Namen der ersten fünf Bewerber. (3) Die Reihenfolge der Listenwahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich bei der ersten Direktwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach der Stimmenzahl, die die Parteien oder Wählergruppen bei der Wahl der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften des Regionalverbands Ruhr im Jahr 2014 erreicht haben. Andere Listenwahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an. Bei nachfolgenden Wahlen gilt § 23 Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 j Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; §§ 46 h und 46 j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; § 46j Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) Im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr stellen die Wahlausschüsse der Gemeinden auch fest, wie viele gültige Stimmen die Listenwahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in ihrer Gemeinde erhalten haben. Auf dieser Grundlage zählt der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr die für alle Listenwahlvorschläge in seinem Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und Wählergruppen getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt zugleich fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben. (2) Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die Verbandsversammlung unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet. (3) Den hiernach bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so viele von den 91 Sitzen zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihren Listenwahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zur bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 2 zustehen. Für die Berechnung gelten die Regelungen des § 33 Absatz 2 Satz 3 bis 8 sowie Absatz 4 und 6 sinngemäß. (4) Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt fest, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen in der Verbandsversammlung zuzuteilen und welche Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind. (5) Ein Mitglied der Verbandsversammlung verliert seinen Sitz auch durch Annahme der Wahl zum Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 k Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt VI.c mit §§ 46 f bis 46 k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019; §§ 46 h und 46 j geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; § 46j Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. Sind in einer kreisangehörigen Gemeinde oder in einem Stadtbezirk einer kreisfreien Stadt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr Unregelmäßigkeiten bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Sinne von § 40 Absatz 1 Buchstabe b vorgekommen, ist die Wahl in dieser Gemeinde oder dem betroffenen Stadtbezirk zu wiederholen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf Gemeinden im Wahlgebiet mit mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, so ist die Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen. VII. Schlußbestimmungen 1. Kosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat hinsichtlich der Kosten, die im Interesse der verschiedenen Wahlgebiete aufgewendet werden, ein billiger Ausgleich zwischen den Wahlgebieten zu erfolgen. Falls diese sich nicht einigen, entscheidet die für den Kreis zuständige Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. 2. Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. (2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. 3. Wahlstatistik Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Die Ergebnisse der Kommunalwahlen sind vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. (2) Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte ist vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) eine Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen, b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die Stimmbezirke werden vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. (3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens elf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen mindestens neun Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. (4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. 4. Wahlordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. § 52 angefügt durch Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. (1) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt in der Kommunalwahlordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in § 2 über Bildung, Beschlussfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes, § 3 über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bevölkerungszahl, §§ 4 bis 6 über die Einteilung der Stimmbezirke sowie über die Bekanntmachung der Wahlbezirke, Stimmbezirke und Wahlräume, § 9 über die Ausgabe von Wahlscheinen, §§ 10 und 11 über Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese, über die Eintragung auf Antrag sowie über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, §§ 14, 21, 22 und 42 über die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen; dabei bestimmt er, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tage der Hauptwahl dies erfordert, im Besonderen wenn ein Bewerber gestorben ist, seine Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Wahl aufgestellt war, §§ 15 bis 20 über Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge (einschließlich beizubringender Nachweise, auch hinsichtlich der nach § 15a), der Form und Art der nach § 15 Absatz 2 sowie § 46 h Absatz 4 notwendigen Veröffentlichung, über die Aufstellung der Bewerber, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen, über die Berechnung der Zahl der Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen sowie der Erklärungen und Mitteilungen nach § 15a Absatz 1, 2 und 3, wobei ein vereinfachtes Nachweisverfahren für solche Parteien und Wählergruppen vorgesehen werden kann, die sich gleichzeitig in mehreren Wahlgebieten oder innerhalb eines Wahlgebiets in mehreren Wahlbezirken bewerben, § 23 über Form und Inhalt des Stimmzettels, § 25 über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe sowie die Zulassung von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät, §§ 26 und 27 über die Briefwahl, § 29 über die Stimmenzählung, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden können, § 30 über die Ungültigkeit der Stimmzettel, § 33 über die Sitzberechnung und Verteilung der Sitze, §§ 34 bis 36 über die Feststellung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen, §§ 39 bis 44 über die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren, § 45 über die Durchführung der Ersatzbestimmung, § 46a über die Wahl der Bezirksvertretungen, §§ 46 b bis 46 d über die Wahl und Abwahl der Bürgermeister und Landräte, §§ 46 f bis 46 k über die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, § 47 über die Erstattung von Kosten, insbesondere durch Festlegung von Pauschsätzen, § 50 über die Wahlstatistik. (2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser Einrichtungen besonders geregelt werden. (3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die gemeinsame Durchführung von Gemeinde-, Kreis-, Bürgermeister- und Landratswahlen sowie der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen. (4) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. 5. Übergangsregelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. § 2 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; §§ 1, 3, 4 und 5 der Übergangsregelung aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. August 2024 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht, zehn oder zwölf, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. (2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 kann das für Inneres zuständige Ministerium abweichend von § 46 c Absatz 2 Satz 1 den Termin für etwaig notwendige Stichwahlen auf den dritten Sonntag nach der Wahl festsetzen und bekanntmachen. Die Festsetzung und Bekanntmachung nach Satz 1 kann gesondert von der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach diesem Gesetz.   Zusatz: (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur Gemeindeordnung, zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz Abweichend von den nach den Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen gelten folgende Übergangsregelungen: § 1 (weggefallen)   § 2 Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen Die Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020. § 3 (weggefallen)   § 4 (weggefallen)   § 5 (weggefallen)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.