Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)

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Quellenkennung: 6177279d-c193-4317-af22-15015663fce3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.1998 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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iner rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. Die maßgebliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung. III. Wahlvorbereitung 1. Wahltag Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). Im Übrigen wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts anderes bestimmen. (2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Kommunalwahlen nach fünf Jahren. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im vorletzten oder letzten Monat der laufenden Wahlperiode statt. (3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es erfordern. 2. Wahlvorschläge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Beim Wahlleiter können bis zum neunundsechzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. (2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung sowie ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen nach Satz 2 erster Halbsatz müssen ferner in Wahlbezirken bis zu 5 000 Einwohnern von 5, in Wahlbezirken von 5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10, in Wahlbezirken von mehr als 10 000 Einwohnern von 20 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichner enthalten; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. (3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags. (4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (5) Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 15. April 2022; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024; Absatz 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 28. Juni 2025. (1) (weggefallen) (2) Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben. (3) Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erfüllt, teilt sie dies dem Wahlleiter unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mit. (4) Der Wahlleiter macht die Erklärungen und Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 in geeigneter Weise 16 Tage vor der Wahl sowie, falls sich Nachmeldungen ergeben haben, am Tag vor dem Wahltermin bekannt. Eine vereinfachte Bekanntmachung ist möglich. (5) Sind Erklärungen und Mitteilungen unrichtig oder ist eine Mitteilung entgegen Absatz 3 nicht erfolgt, entsteht gegen die Wählergruppe ein Anspruch in Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, bei Unrichtigkeiten in Bezug auf das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen in Höhe von fünf vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Beruht die Unrichtigkeit auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz, beträgt der Anspruch das Zweifache des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrags, bei Unrichtigkeiten in Bezug auf das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen in Höhe von zehn vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. Dies gilt nicht, wenn die Wählergruppe die unrichtigen Angaben gegenüber dem Wahlleiter korrigiert, bevor sie öffentlich oder dem Wahlleiter bekannt waren oder in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren, und die Wählergruppe den Sachverhalt umfassend offenlegt. (6) Die Gemeinde oder der Kreis, für die der Wahlvorschlag eingereicht wurde, stellt die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. Der Verwaltungsakt darf nur innerhalb von drei Jahren nach Übermittlung der Erklärung oder Mitteilung, im Fall des Unterlassens einer Mitteilung nur innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zuwendung erlassen werden. Die Zahlung fließt der jeweiligen kommunalen Körperschaft zu, für die der Wahlvorschlag eingereicht wurde. Der Wahlleiter stellt der Gemeinde oder dem Kreis die eingereichten Erklärungen und Mitteilungen sowie weitere notwendige Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung. (7) Absätze 2 bis 6 gelten für Einzelbewerber mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitteilungspflichten auf Angaben über Zuwendungen beschränken, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muß die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, daß ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll. (3) § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 1. August 2014. (1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. (2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. (3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. (4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem 46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. (5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. (7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. (8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuß anrufen. (2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Reserveliste gestrichen. (3) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. (4) Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter, die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden an den Wahlausschuß des Kreises und bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise an den Landeswahlausschuß (§ 9 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes) zu richten. Legt die oberste Aufsichtsbehörde Beschwerde ein, so ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zu richten, der für die Entscheidung auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn gegen die Zulassung oder Nichtzulassung desselben Wahlvorschlages Beschwerde zum Wahlausschuß des Kreises erhoben ist. Die Beschwerde kann nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe gestützt werden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß vom Landeswahlausschuß spätestens am achtundvierzigsten Tage, von den Wahlausschüssen der Kreise spätestens am siebenundvierzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden. (2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. 3. Nachwahlen und einzelne Neuwahlen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37 und § 46 e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Eine Nachwahl findet statt, wenn 1. in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste (§ 16 Abs. 2) nicht vorhanden ist, 3. in einem Wahlbezirk kein Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen wird oder werden, als Vertreter zu wählen sind. (2) Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie auch auf einen späteren Zeitpunkt als fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl festgelegt werden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde. (3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Ist nach einer Gebietsänderung oder für eine neugebildete Gebietskörperschaft eine Vertretung zu wählen, so beruft die Aufsichtsbehörde die Beisitzer des Wahlausschusses. Sie berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen. Entsprechendes gilt, wenn im Falle der Auflösung der Vertretung gemäß § 125 der Gemeindeordnung oder aus anderen Gründen eine Neuwahl durchzuführen ist. (2) Der Tag der Wahl ist so festzusetzen, dass sie baldmöglich innerhalb von sechs Monaten - im Falle der Auflösung gemäß § 125 der Gemeindeordnung von drei Monaten - nach Auflösung der alten Vertretung stattfindet. (3) Der nach Absatz 2 bestimmte Wahltag ist für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit maßgebend. Findet die Wahl während der allgemeinen Wahlperiode statt, so endet die Wahlzeit - abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 27 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung - mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlperiode. 4. Stimmzettel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Die Stimmzettel und erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die für den Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge sowie die zugelassenen Reservelisten der Parteien und Wählergruppen, deren Wahlvorschlag für den Wahlbezirk zugelassen ist, mit den Namen der ersten drei Bewerber. Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber an. (2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. IV. Durchführung der Wahl 1. Anwesenheit im Wahllokal Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 und § 24 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. (3) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.