Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.1998 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.06.1998 Fassung Gültig ab 28.06.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 30. Juni 1998 Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der seit dem 5. Juni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. die Fassung der Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521), 2. das am 30. Dezember 1993 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GV. NW. S. 992), 3. Artikel V des am 17. Oktober 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270), 4. Artikel I des am 16. Dezember 1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198), 5. Artikel I des am 5. Juni 1998 in Kraft getretenen eingangs erwähnten Gesetzes. Nach Artikel IX Abs. 2 des unter Nummer 3 genannten Gesetzes und Artikel IV Abs. 1 Satz 2 des unter Nummer 5 genannten Gesetzes finden die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3, der §§ 7, 21, 32, 33 Abs. 2 bis 5 sowie des § 50 in der Fassung dieser Bekanntmachung erstmals auf die allgemeinen Kommunalwahlen des Jahres 1999 Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neu- und Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung. Der Minister für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 I. Wahlgebiet 1. Geltungsbereich Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen: des Rates in den Gemeinden, des Kreistages in den Kreisen. Es gilt darüber hinaus für die Wahl der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a, der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46 b bis 46 e, der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46 f bis 46 k. (2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet. Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften. 2. Wahlorgane Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Wahlorgane sind für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss sowie für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand, für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand. Für die Briefwahl können mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt werden. (2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des Bürgermeisters in einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für das Wahlgebiet des Kreises sein; an die Stelle des Bürgermeisters oder Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und ihre Vertreter können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. (3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. (4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sieben Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag. (5) Die Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zweck der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zu benennen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. (6) Der Bürgermeister ist befugt, folgende Daten geeignet erscheinender Wahlberechtigter zum Zweck ihrer erstmaligen Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen oder einer erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu verarbeiten: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Anschrift, 5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 6. Bankverbindung und 7. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen und ausgeübte Funktion. Die Verarbeitung der Daten hat für künftige Wahlen zu unterbleiben, sofern die betroffene Person der Verarbeitung insoweit widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. (7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber). (8) Die Mitglieder der Wahlorgane und ihre Stellvertreter dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen. (9) Die Beisitzer in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen sowie die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden. Ihnen kann von der Gemeinde, im Falle der Beisitzer von Wahlausschüssen der Kreise auch vom zuständigen Kreis, Ersatz für Sachschäden, die sie bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten haben, gewährt werden. 3. Zahl der Vertreter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt. (2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von 5 000 und weniger 20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken; über 5 000, aber nicht über 8 000 26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken; über 8 000, aber nicht über 15 000 32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken; über 15 000, aber nicht über 30 000 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken; über 30 000, aber nicht über 50 000 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken; über 50 000, aber nicht über 100 000 50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken; über 100 000, aber nicht über 250 000 58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken; über 250 000, aber nicht über 400 000 66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken; über 400 000, aber nicht über 550 000 74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken; über 550 000, aber nicht über 700 000 82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken; über 700 000 90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken; b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von 200 000 und weniger 48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken; über 200 000, aber nicht über 300 000 54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken; über 300 000, aber nicht über 400 000 60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken; über 400 000, aber nicht über 500 000 66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken; über 500 000 72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken. Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht, zehn oder zwölf, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird. (3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist. (4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach § 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach § 33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze. 4. Wahlbezirke Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 und 39 geändert, §§ 2, 3, 4, 15, 18, 19, 22, 25, 44, 45, 46 d und § 51 zuletzt geändert sowie Überschrift zu Abschnitt 5 und § 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. (1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 51 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind. (2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  666) in der jeweils geltenden Fassung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Anzahl der Wahlberechtigten der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten betragen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert zulässig. (3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden. 5. Stimmbezirke Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37 und § 46 e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Der Bürgermeister teilt, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke ein. (2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe. (3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen), so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der Bürgermeister hat dem Landrat die Abgrenzung der Wahlbezirke und der Stimmbezirke in seiner Gemeinde mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben; vereinfachte Bekanntmachung genügt. II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit 1. Wahlberechtigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 31. Juli 2024. Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt. 2. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37 und § 46 e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat; 2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist; 3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt. (3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Wahlberechtigte zur Kreiswahl, die bisher eine Wohnung in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde desselben Kreises gehabt haben, nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen für die Kreiswahl in das Wählerverzeichnis eingetragen. (2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (3) Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl wählen. (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. (5) Ab Beginn der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Bürgermeister bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 9, § 11, § 21, § 27, § 37 und § 46 e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007. (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. (3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2). 3. Wählbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 und § 24 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013. (1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat. (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. 4. Unvereinbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 35 geändert, § 10, § 13, § 14, § 23 und § 50 zuletzt geändert und § 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019. (1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder sonst die Verwaltungsführung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers inhaltlich nicht beeinflussen können), die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis e genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören: a) Sie können nicht der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. b) Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst, können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören. c) Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist. d) Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer kreisangehörigen Gemeinde angehören. e) Stehen sie im Dienste einer Gemeinde, so können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde angehört, es sei denn, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind. Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a bis e genannten Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet. (2) Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um einen Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1 vorliegen würde. (3) Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so können sie das Mandat nur ausüben, wenn sie die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nachweisen. Stellt der Wahlleiter nachträglich fest, dass ein Bewerber das Mandat ausübt, obwohl er nach Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war, und weist der Vertreter nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so scheidet er mit Ablauf der Frist aus der Vertretung aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt der Wahlleiter fest. (4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung. (6) Arbeitnehmer e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.