Brandenburg

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/komhkv. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 27. November 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 102]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 38])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Boden 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.2.6 Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.2.8 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagevermögen 1.3.1 Rechte an Eigenbetrieben 1.3.2 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.3 Mitgliedschaft in Zweckverbänden 1.3.4 Anteile an sonstigen Beteiligungen 1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 1.3.6 Ausleihungen 1.3.6.1 an Eigenbetriebe 1.3.6.2 an verbundene Unternehmen 1.3.6.3 an Zweckverbände 1.3.6.4 an sonstige Beteiligungen 1.3.6.5 Sonstige Ausleihungen 2 Umlaufvermögen 2.1 Vorräte 2.1.1 Grundstücke in Entwicklung 2.1.2 Sonstiges Vorratsvermögen 2.1.3 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 2.2.1.1 Gebühren 2.2.1.2 Beiträge 2.2.1.3 Wertberichtigungen auf Gebühren und Beiträge 2.2.1.4 Steuern 2.2.1.5 Transferleistungen 2.2.1.6 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 2.2.1.7 Wertberichtigungen auf Steuern, Transferleistungen und sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 2.2.2 Privatrechtliche Forderungen 2.2.2.1 gegenüber dem privaten und dem öffentlichen Bereich 2.2.2.2 gegenüber Eigenbetrieben 2.2.2.3 gegenüber verbundenen Unternehmen 2.2.2.4 gegenüber Zweckverbänden 2.2.2.5 gegenüber sonstigen Beteiligungen 2.2.2.6 Wertberichtigungen auf privatrechtliche Forderungen 2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 3 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten. (4) Passivseite 1 Eigenkapital 1.1 Basis-Reinvermögen 1.2 Rücklage aus Überschüssen 1.3 Sonderrücklage 1.3.1 Sonderrücklage aus nicht verwendeten investiven Schlüsselzuweisungen 1.3.2 Sonderrücklagen, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung zu bilden sind 1.4 Fehlbetragsvortrag 2 Sonderposten 2.1 Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand 2.2 Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen 2.3 Sonstige Sonderposten 2.4 erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten 3 Rückstellungen 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 3.2 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung 3.3 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien 3.4 Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten 3.5 Sonstige Rückstellungen 4 Verbindlichkeiten 4.1 Anleihen 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 4.3 Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Kassenkrediten 4.4 Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 4.5 Erhaltene Anzahlungen 4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.7 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 4.8 Verbindlichkeiten gegenüber Eigenbetrieben 4.9 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 4.10 Verbindlichkeiten gegenüber Zweckverbänden 4.11 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Beteiligungen 4.12 Sonstige Verbindlichkeiten 5 Passive Rechnungsabgrenzungsposten. (5) Sofern das Eigenkapital die Fehlbeträge nicht deckt, ist der das Eigenkapital übersteigende Fehlbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite unter Nummer 4 „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. § 47 Anhang (1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Bilanz sowie zu den einzelnen Positionen der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung vorgeschrieben sind. (2) Im Anhang sind insbesondere anzugeben und zu erläutern: die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde, die angenommene Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen und deren Veränderung, in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wird, Zuschreibungen und außerplanmäßige Abschreibungen mit Begründung, Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß § 39 Absatz 3 sowie deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde, die einzelnen Posten der Bilanz und die einzelnen Positionen der Ergebnisrechnung, wobei auf wesentliche Abweichungen zum Vorjahr einzugehen ist; außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie das periodenfremde Ergebnis hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind, Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten, Vermögensgegenstände mit zum Bilanzstichtag noch ungeklärten Eigentumsverhältnissen, inklusive Buchwert und Risikoabschätzung, Angabe und Höhe von Bürgschaften, sonstigen Haftungsverpflichtungen, Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften und Sachverhalten, aus denen sich künftig finanzielle Verpflichtungen ergeben können, soweit diese nicht bereits in der Verbindlichkeitenübersicht angegeben sind, der Gesamtbetrag der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Pensions- und Beihilfeverpflichtungen. (3) Dem Anhang sind beizufügen: eine Übersicht der übertragenen Haushaltsermächtigungen, eine Übersicht über das von der Gemeinde bewirtschaftete Treuhandvermögen und über das Stiftungsvermögen, eine Übersicht über den Zeitraum und die Höhe der Auflösung der Rückstellungen gemäß § 63. § 48 Lagebericht (1) Im Lagebericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den fortgeschriebenen Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen. (2) Der Lagebericht soll Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, und zu erwartende mögliche Risiken von besonderer Bedeutung darstellen. § 49 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht (1) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens, der Abschreibungen und der Buchwerte darzustellen. (2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren nachzuweisen. (3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde und die Restlaufzeiten, unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren nachzuweisen. § 50 Beteiligungsbericht Zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohnerinnen und Einwohner hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Unternehmen gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung sowie ihre mittelbaren Beteiligungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben (Beteiligungsbericht). Satz 1 gilt nicht für Sparkassen und Sparkassenverbände. Der Beteiligungsbericht enthält anhand der letzten gemäß § 242 des Handelsgesetzbuches erstellten Jahresabschlüsse der Unternehmen Angaben über: Rahmendaten des Unternehmens, insbesondere Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens, Datum der Unternehmensgründung, die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen und die Beteiligungen des Unternehmens, die Organe des Unternehmens und ihre zahlenmäßige Besetzung; bei den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde getrennt nach Mitgliedern der Gemeindevertretung, Bediensteten der Gemeinde und sachkundigen Dritten; Analysedaten für das jeweilige Berichtsjahr in Gegenüberstellung zu den beiden vorherigen Berichtsjahren in Form eines mit Kennzahlen versehenen verkürzten Lageberichts, der eine auf das Berichtsjahr bezogene Aussage ermöglicht über die Vermögens- und Kapitalstruktur des Unternehmens, die Finanzierung und die Liquidität, die Rentabilität und den Geschäftserfolg und den Personalbestand; die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens unter Beachtung der Unternehmensplanung der auf den Berichtszeitraum folgenden Wirtschaftsjahre; Leistungs- und Finanzbeziehungen der Beteiligungen der Unternehmen untereinander und mit der Gemeinde, insbesondere Kapitalzuführungen und -entnahmen, Gewinnentnahmen und Verlustausgleiche, gewährte Sicherheiten und Gewährleistungen sowie sonstige Finanzbeziehungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar auswirken können. Abschnitt 8 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht § 51 Gesamtabschluss Auf den Gesamtabschluss sind die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinden gemäß Abschnitt 7 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und die Gemeindevertretung gemäß § 81 Absatz 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung nichts anderes beschlossen hat. § 52 Gesamtbilanz (1) In der Gesamtbilanz sind mindestens die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Aktivseite 1 Anlagevermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.2 Sachanlagevermögen 1.2.1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden 1.2.2 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.2.3 Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.2.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1.3 Finanzanlagevermögen 1.3.1 Eigenbetriebe 1.3.2 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.3 Zweckverbände 1.3.4 Sonstige Beteiligungen 1.3.5 Wertpapiere des Anlagevermögens 1.3.6 Ausleihungen 2 Umlaufvermögen 2.1 Vorräte 2.2 Forderungen 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 2.4 Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 3 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten. (3) Passivseite 1 Eigenkapital 1.1 Basis-Reinvermögen/Gezeichnetes Kapital 1.2 Kapitalrücklage 1.3 Rücklagen aus Überschüssen/Gewinnrücklage 1.4 Sonderrücklagen 1.5 Ergebnisvortrag 1.6 Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss 1.7 Ausgleichsposten für Anteile Dritter 2 Sonderposten 2.1 Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand 2.2 Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen 2.3 Sonstige Sonderposten 3 Rückstellungen 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 3.2 Steuerrückstellungen 3.3 Sonstige Rückstellungen 4 Verbindlichkeiten 4.1 Anleihen 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 4.3 Erhaltene Anzahlungen 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.5 Übrige Verbindlichkeiten 5 Passive Rechnungsabgrenzungsposten. § 53 Gesamtfinanzrechnung Auf die Gesamtfinanzrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 21 (DRS 21) – Kapitalflussrechnung – vom 2. April 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2) in der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemachten Form entsprechende Anwendung. § 54 Konsolidierungsbericht (1) Im Konsolidierungsbericht ist anhand der letzten Jahresabschlüsse der Gemeinde und der gemäß § 81 der Brandenburgischen Kommunalverfassung zu konsolidierenden Unternehmen ein Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gemeinde darzustellen, so dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt wird. (2) Außerdem sind, soweit sich dies nicht bereits aus dem nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Brandenburgischen Kommunalverfassung beizufügenden Beteiligungsbericht ergibt, insbesondere darzustellen: Erläuterungen des Gesamtabschlusses bestehend aus Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden, Erläuterungen zu den einzelnen Posten des Gesamtabschlusses sowie zu den Nebenrechnungen sowie Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher Jahresabschlusspositionen; Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere bestehend aus Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind und Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken. Abschnitt 9 Gemeindekasse und Zahlungsverkehr § 55 Aufgaben der Gemeindekasse (1) Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse zu erledigen hat, gehören der Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Finanzmittel, die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht eine andere Stelle ganz oder zum Teil damit beauftragt ist. (2) Der Gemeindekasse obliegen darüber hinaus: die Mahnung sowie die Beitreibung von Forderungen und die Einleitung der Zwangsvollstreckung, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der aus den Maßnahmen nach Nummer 1 resultierenden Nebenforderungen, insbesondere Gebühren, Säumniszuschläge, Verzinsungen und Auslagen. (3) Soweit eine andere Stelle nach Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise mit der Buchführung beauftragt wird, obliegt der Gemeindekasse die Erfassung und Dokumentation der Zahlungen sowie die Führung und Abstimmung der Konten für die liquiden Mittel und für die Finanzrechnung. (4) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird. § 56 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann, Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt benutzt werden können und die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände und die gemäß § 34 aufzubewahrenden Unterlagen sicher aufbewahrt werden können. (2) Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs können Zahlstellen als Teil der Gemeindekasse, Einnahmekassen und Handvorschüsse eingerichtet werden. (3) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden. (4) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sowie Schecks sind von zwei Bediensteten zu unterzeichnen. Bei Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen ersetzt werden. (5) Bei Posteingängen in der Gemeinde ist sicherzustellen, dass Zahlungsmittel und Wertsendungen unverzüglich an die Gemeindekasse weitergeleitet werden. (6) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Aufsicht über die Gemeindekasse. Sie oder er kann die Aufsicht über die Geschäftsführung einer oder einem Bediensteten übertragen, die oder der nicht Kassenbedienstete oder Kassenbediensteter sein darf. § 57 Tagesabschluss (1) Die Gemeindekasse hat die Konten für die liquiden Mittel und den Saldo der Ein- und Auszahlungen am Schluss des Buchungstages oder vor Buchungsbeginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten und dem Bestand an Finanzmitteln abzugleichen. Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und von der Kassenverwalterin oder vom Kassenverwalter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zu unterschreiben. (2) Bei Kassen mit Zahlungsverkehr in unerheblicher Höhe kann die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte in einer Dienstanweisung regeln, dass wöchentlich nur ein Abschluss vorgenommen wird. § 58 Verfahren bei Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vollstreckung (1) Die Gemeindekasse hat die unverzügliche Vollstreckung der Forderungen zu veranlassen, die nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen worden sind. Von Vollstreckungsmaßnahmen kann sie zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass die Vollziehung des der Zahlungsanweisung zugrundeliegenden Bescheids ausgesetzt wird oder eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass der Forderung in Betracht kommt. Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen. (2) Die Gemeindekasse darf unbeschadet des § 55 Absatz 2 Stundung und Erlass der Forderung nicht gewähren und über Niederschlagungen nicht entscheiden. Die zuständige Dienststelle hat Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse der Forderungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 59 Trennungsgrundsatz (1) Die Freigabe von Buchungen und die Ausführung der Buchungen dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden. (2) Unterlagen für Buchungen müssen sachlich und rechnerisch geprüft und festgestellt sowie von einer berechtigten Person verantwortlich freigegeben werden. (3) Zahlungen dürfen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Zahlungsanweisung angenommen oder geleistet werden. (4) Die Gemeindekasse hat Zahlungsanweisungen und Buchungsunterlagen nach Absatz 2 vor ihrer Ausführung daraufhin zu prüfen, ob diese den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Sie darf Zahlungsanweisungen, die den genannten Vorschriften nicht entsprechen, erst nach Berichtigung durch die anordnende Stelle aus-führen. Analog gilt dies für die Vornahme von Buchungen, die nicht zahlungswirksam sind. § 60 Zahlungsanweisungen (1) Die der Gemeindekasse erteilte Zahlungsanweisung muss mindestens enthalten: den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag, den Grund der Zahlung, die zur Zahlung verpflichtete oder zum Empfang berechtigte Person, den Fälligkeitstag, die der Einzahlung oder Auszahlung zugrundeliegende Kontierung und das Haushaltsjahr, die Bestätigung, dass die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorliegt, das Datum der Anweisung und die Unterschrift der freigabeberechtigten Person. Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 6 entfällt, wenn die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Zahlungsanweisung verbunden ist. (2) Eine allgemeine Zahlungsanweisung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8 beschränken. Sie ist zulässig für Einzahlungen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zur Zahlung verpflichtete Person oder die Höhe vorher feststehen, regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen, geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist und Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die bei der Erledigung der Aufgaben der Gemeindekasse anfallen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann für Einzahlungen, die nach Rechtsvorschriften oder allgemeinen Tarifen erhoben werden, eine allgemeine Zahlungsanweisung zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die Gemeindekasse rechtzeitig vor den Fälligkeitstagen die Unterlagen über die anzunehmenden Beträge erhält. (3) Ist für die Gemeindekasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Zahlungsanweisung anzunehmen und zu buchen. Die Anweisung ist unverzüglich einzuholen. (4) Ohne Zahlungsanweisung dürfen angenommen werden Finanzmittel, die die Gemeindekasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält, Einzahlungen, die irrtümlich bei der Gemeindekasse eingezahlt und nach Absatz 5 Nummer 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden, oder Einzahlungen aus Festsetzungen nach § 55 Absatz 2 Nummer 2. (5) Ohne Zahlungsanweisung dürfen ausgezahlt werden die an eine andere Stelle abzuführenden Finanzmittel, die für deren Rechnung angenommen wurden, irrtümlich eingezahlte Beträge, die an die einzahlende Person zurückgezahlt oder an die zum Empfang berechtigte Person weitergeleitet werden. § 61 Sicherheitsstandards (1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Buchführung und des Zahlungsverkehrs unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Finanzmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten in einer Dienstanweisung nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen. Die Vorschriften müssen inhaltlich hinreichend bestimmt und schriftlich oder elektronisch verfasst sein. (2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss mindestens Bestimmungen enthalten über: die Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über sachbezogene Verantwortlichkeiten und die Übertragung weiterer Aufgaben, schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder deren Ersatz durch elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang, die Befugnis zur Zeichnung von Buchungsunterlagen und Zahlungsanweisungen, die Befugnis für die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Maßgabe, dass Feststellung und Freigabe nicht durch die gleiche Beschäftigte oder den gleichen Beschäftigten erfolgen darf und Beschäftigten, denen die Buchführung oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegen, die Befugnis zur Feststellung nur erteilt werden darf, wenn und soweit der zugrundeliegende Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann, die zentrale oder dezentrale Erledigung des Zahlungsverkehrs mit Festlegung einer verantwortlichen Person für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit, die Einrichtung von Zahlstellen, Einnahmekassen und die Gewährung von Handvorschüssen, Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsverkehr sowie die Identifikation von Buchungen einschließlich der Aufgabenabgrenzung bei teilweiser Beauftragung anderer Stellen mit der Buchführung, die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität, die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss, die Behandlung von Kleinbeträgen, die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der Gemeinde und das Mahn- und Vollstreckungsverfahren; den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über die Freigabe von Verfahren, die Berechtigungen im Verfahren, die Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen, die Identifikation innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung, die Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen, die Sicherung und Kontrolle der Verfahren und die Abgrenzung der Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Kassenaufgaben; die Verwaltung der Finanzmittel mit Festlegungen über die Einrichtung und Schließung von Bankkonten, die Unterschriften im Bankverkehr, die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten, den Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks, die Anlage nicht benötigter Finanzmittel, die Aufnahme und die Rückzahlung von Kassenkrediten sowie den durchlaufenden Zahlungsverkehr und fremde Finanzmittel; die Sicherheit und Überwachung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs mit Festlegungen über ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion, die Sicherheitseinrichtungen, die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsverkehr, regelmäßige und unvermutete Prüfungen und die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht an der Festlegung der Sicherhe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.