Brandenburg

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV)

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Quellenkennung: verordnungen/komhkv. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 27. November 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 102]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 38])

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itsstandards; die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von Unterlagen nach den Vorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Belegen. § 62 Zahlungsverkehr außerhalb der Gemeindeverwaltung (1) Lässt die Gemeinde nach § 83 der Brandenburgischen Kommunalverfassung den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass Zahlungsanweisungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher gebucht wurden, Zahlungsanweisungen an die erledigende Stelle nicht unbefugt geändert werden können, die erledigende Stelle mindestens monatlich mit der Gemeindekasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist, die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Gemeinde als Belege überlässt oder ihr schriftlich oder elektronisch bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der erledigenden Stelle nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufbewahrt und für die Prüfungen bereitgestellt werden, Angelegenheiten, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt, im Falle eines Verschuldens für Schäden der Gemeinde oder Dritter eintritt und den für die Prüfungen bei der Gemeinde zuständigen Prüfungsstellen Gelegenheit gibt, die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen. (2) Die erledigende Stelle muss ihre Nachweise über die Ein- und Auszahlungen wie Vorbücher zum Zeitbuch der Gemeinde führen. Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zu übernehmen und an dem Tage zu buchen, an dem die erledigende Stelle mit der Gemeindekasse abrechnet. Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 63 Übergangsvorschriften (1) Von Mitgliedern des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gebildete Rückstellungen sind aufzulösen. (2) Die Auflösung der in der Eröffnungsbilanz gebildeten Rückstellungen erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Soweit die Rückstellungen ergebniswirksam gebildet wurden, sind sie ergebniswirksam aufzulösen. Sie können einmalig oder über einen längeren Zeitraum aufgelöst werden. Der Zeitraum der Auflösung darf die Anzahl der Jahre, in denen die Rückstellungen gebildet wurden, nicht überschreiten. § 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 58) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die Gemeindehaushaltsverordnung vom 26. Juni 2002 (GVBl. II S. 414), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist und die Gemeindekassenverordnung vom 14. Juli 2005 (GVBl. II S. 418) treten am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Potsdam, den 27. November 2024 Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.