Brandenburg

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV)

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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 27. November 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 102]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 38])

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004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwert nicht erreicht. (4) Öffentliche Aufträge dürfen nicht allein zu dem Zweck aufgeteilt werden, eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung zu umgehen. (5) Bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln treten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die förderrechtlichen Bestimmungen, sofern in diesen Abweichendes geregelt ist. (6) Verträge über Konzessionen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften des Brandenburgischen Vergabegesetzes zu vergeben. § 29 Stundung, Niederschlagung und Erlass, Kleinbeträge (1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend. (2) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche beizutreiben, wenn die Einziehung unwirtschaftlich ist, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung abweichend von Satz 1 geschlossen werden. Abschnitt 5 Buchführung, Inventar und Inventur § 30 Buchführung (1) Die Gemeinde hat Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abgebildet werden. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. (3) Die Bücher sind nach dem geltenden Produkt- und Kontenrahmen zu führen. Die Konten des Produkt- und Kontenrahmens können durch die Einrichtung von Unterkonten weiter untergliedert werden. (4) Die Konten der Bilanz, der Ergebnis- und der Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen. (5) Bei der automatisierten Datenverarbeitung (DV-Buchführung) ist unter Beachtung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) sicherzustellen, dass geeignete fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden und der Tätigkeitsbereich „Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“, der Fachbereich und die Erledigung von Kassenaufgaben gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden. § 31 Buchführung außerhalb der Gemeindeverwaltung Lässt die Gemeinde nach § 83 der Brandenburgischen Kommunalverfassung die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert und der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse und der Jahresabschluss übermittelt werden. Im Übrigen gilt § 62 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe c bis e entsprechend. § 32 Inventar, Inventur (1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihr Inventar nachzuweisen. Materielle Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie das sonstige Vorratsvermögen können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. (3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. (4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. § 33 Inventurvereinfachungsverfahren (1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen. (2) Bei der Aufstellung des Inventars bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme festgestellt werden kann. Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. (3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet werden, wenn die Gemeinde ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann. (4) Auf eine Erfassung der abnutzbaren, beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag in Höhe von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden. (5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht. § 34 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen (1) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die Buchungsbelege, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen oder Organisationsregelungen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sind geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Buchungsbelegen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anweisenden Stellen. (2) Der Jahresabschluss mit seinen Anlagen ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit keine anderen Aufbewahrungserfordernisse bestehen. Die Frist beginnt am 1. Januar des der Beschlussfassung über den Jahresabschluss folgenden Haushaltsjahres. Abschnitt 6 Ansatz, Bewertung und Übergang des Vermögens und der Schulden, Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen § 35 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote, Vermögenstrennung (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran innehat. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht aktiviert werden. (2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. (3) Erhaltene Zuwendungen Dritter für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Beiträge und Baukostenzuschüsse sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Wertentwicklung des Vermögensgegenstandes, für den eine Zuwendung gewährt wurde, vorzunehmen. Sonderposten aus investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz können, soweit eine Zuordnung zu einzelnen Vermögensgegenständen nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit einem von der Gemeinde ermittelten Bruchteil aufgelöst werden. (4) Bei geleisteten Zuwendungen, für die kein Vermögensgegenstand zu aktivieren ist, die geleistete Zuwendung jedoch mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung verbunden ist, ist diese Zuwendung als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung aufwandswirksam aufzulösen. § 36 Rückstellungen (1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen: die Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, die Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien, die Sanierung von Altlasten, im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden, ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen, drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen Gerichtsverfahren sowie sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sofern der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist. Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg dürfen keine Rückstellungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bilden. (2) Rückstellungen für ungewisse Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Lohn- und Gehaltszahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen können gebildet werden. (3) Für andere Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. (4) Rückstellungen für beamtenrechtliche Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß in der durch § 6a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Höhe zugrunde zu legen. (5) Rückstellungen sind nach vernünftiger Beurteilung in angemessener Höhe zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Sie sind aufzulösen, wenn und soweit der Grund für die Bildung entfallen ist. § 37 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (1) Die Bewertung der im Jahresabschluss auszuweisenden Aktiva und Passiva ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Sie soll dazu führen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Dabei gilt insbesondere: Die Wertansätze zu Beginn des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen; die Aktiva und Passiva sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten; es ist vorsichtig zu bewerten, insbesondere sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne jedoch nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind; im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und erzielte Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen; die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden. (2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur abgewichen werden, soweit dies nach der Brandenburgischen Kommunalverfassung und dieser Verordnung zulässig ist. § 38 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Abschreibungen anzusetzen. (2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen. (3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten sind auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, einzurechnen. (4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung fallen. (5) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. § 39 Abschreibungen (1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung mit fallenden Beträgen (degressive Abschreibung) oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies den Werteverzehr sachgerecht abbildet. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstandes eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt. (2) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung die zeitanteilig anfallende Abschreibung ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anzusetzen (ratierliche Abschreibung). Im Jahr ihrer Veräußerung ist für diese Vermögensgegenstände die zeitanteilig anfallende Abschreibung bis einschließlich des Monats, in dem die Veräußerung erfolgt, anzusetzen. (3) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den einzelnen Vermögensgegenstand einen Betrag in Höhe von bis zu 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Aufwand erfasst werden oder in einen Sammelposten eingestellt werden, der im Haushaltsjahr seiner Bildung und den darauf folgenden vier Haushaltsjahren zu jeweils einem Fünftel ergebniswirksam aufgelöst wird. Scheidet ein solcher Vermögens- gegenstand aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Übt die Gemeinde ihr Wahlrecht nach Satz 1 aus, soll sie es auf alle im Haushaltsjahr angeschafften und hergestellten Vermögensgegenstände einheitlich anwenden. Das Wahlrecht kann nur im Jahr des Zugangs des Vermögensgegenstandes ausgeübt werden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag können Wertgrenzen festgesetzt werden, bis zu denen die Vermögensgegenstände als Aufwand erfasst oder in einen Sammelposten eingestellt werden. (4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit ihrem niedrigeren Wert anzusetzen. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben. (5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktwert am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf den niedrigeren beizulegenden Stichtagswert abzuschreiben. § 40 Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen (1) Bei Aufgabenübertragungen und Gemeindestrukturänderungen erfolgt der Übergang des Vermögens und der Schulden ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Bei der Einbuchung von Vermögensgegenständen wird ein entsprechender Sonderposten gebildet. Das übergehende Vermögen und die übergehenden Schulden sind im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen. Zu dem Vermögen und den Schulden gehören auch nichtbilanziertes Vermögen und nichtbilanzierte Schulden. (2) Alle Bilanzposten gehen zu den Wertansätzen des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten der Gemeindestrukturänderung oder der Aufgabenübertragung über. (3) Wertberichtigungen der Bilanzposten und Vereinheitlichungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze können letztmalig im vierten auf die Gemeindestrukturänderung oder die Aufgabenübertragung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen und sind im Anhang zu dokumentieren. Die Wertberichtigungen erfolgen ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Abschnitt 7 Jahresabschluss § 41 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen, Ergebnisrechnungen und Finanzrechnungen ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. (2) In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Erhebliche Unterschiede sind im Anhang anzugeben und zu erläutern (3) Fallen Vermögen oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. (4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen. (5) Ein Posten der Bilanz oder eine Position der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung, für den oder die kein Betrag auszuweisen ist, muss nicht aufgeführt werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten oder dieser Position ein Betrag ausgewiesen wurde. § 42 Rechnungsabgrenzungsposten (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Auf die Ausweisung kann für regelmäßig wiederkehrende Geschäftsvorfälle, die einen geringfügigen Umfang haben, verzichtet werden. § 35 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. § 43 Ergebnisrechnung (1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüber-zustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Gliederung gilt § 4 entsprechend. (2) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres, die Planansätze und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen. Ein Vergleich der fortgeschriebenen Planansätze mit den Ergebnissen ist anzufügen. § 44 Finanzrechnung (1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Gliederung gilt § 5 entsprechend. Zusätzlich sind die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Kassenkrediten sowie der Bestand an Kassenkrediten gesondert auszuweisen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. § 45 Teilrechnungen (1) Für jeden der aufgestellten Teilhaushaltspläne sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushaltsplänen ausgewiesenen Produktzielen und Kennzahlen zu ergänzen. § 46 Bilanz (1) Die Bilanz kann in Kontoform aufgestellt werden. (2) In der Bilanz sind mindestens die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (3) Aktivseite 1 Anlagevermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.2 Sachanlagevermögen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.3 Grundstücke und Bauten des Infrastrukturvermögens und sonstiger Sonderflächen 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.