Brandenburg

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV)

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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Kommunen (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) vom 27. November 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 102]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 38])

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ber einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, sind der Gemeindevertretung und der Kommunalaufsichtsbehörde vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. Abschnitt 2 Planungs- und Steuerungsgrundsätze § 13 Allgemeine Planungsgrundsätze (1) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (3) Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen dürfen als zweckfreie Planansätze (Deckungsreserve) veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich gemäß § 62 Absatz 6 der Brandenburgischen Kommunalverfassung erreicht ist. Sie sind nicht übertragbar. § 14 Verpflichtungsermächtigungen Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilfinanzhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Die Höhe und die Notwendigkeit sind zu erläutern. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen. Für Investitionen unterhalb der von der Gemeindevertretung gemäß § 65 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Brandenburgischen Kommunalverfassung festgelegten Wertgrenze können sie zusammengefasst ausgewiesen werden. § 15 Investitionen (1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung veranschlagt werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Spätestens zum Beginn der Maßnahmen müssen die in Satz 1 genannten Nachweise für die wirtschaftlichste Lösung vorliegen. (2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen sollen erst veranschlagt werden, wenn Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Investitionskosten sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Baumaßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Spätestens zum Beginn der Baumaßnahmen müssen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen vorliegen. § 16 Verfügungsmittel Für die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten können im Ergebnishaushalt und den damit verbundenen Auszahlungen des Finanzhaushalts Mittel für dienstliche Zwecke, für die sonst keine Aufwendungen veranschlagt sind, in angemessener Höhe veranschlagt werden. Der Planansatz darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig. § 17 Kosten- und Leistungsrechnung (1) Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Den Umfang und die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen. (2) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen, soweit dies für Steuerungszwecke oder für die Kalkulation von Gebühren, privatrechtlichen Entgelten oder Kostenerstattungen erforderlich ist. § 18 Fremde Finanzmittel Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt: durchlaufende Finanzmittel, insbesondere solche, die von der Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers ein- oder ausgezahlt werden, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel sowie Finanzmittel, die die Kasse des zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem zur Übernahme der Kosten verpflichteten Aufgabenträgers abrechnet, anstelle der Gemeindekasse ein- oder auszahlt. Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze, Haushaltsausgleich § 19 Grundsatz der Gesamtdeckung (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen im Ergebnishaushalt ab dem Haushaltsjahr 2027 die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen, bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 die ordentlichen Erträge insgesamt zur Deckung der ordentlichen Aufwendungen und die außerordentlichen Erträge insgesamt zur Deckung der außerordentlichen Aufwendungen, die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit, die nach Abzug der für die Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit verbleibenden Finanzmittelüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit insgesamt zur Deckung der übrigen Auszahlungen des Finanzhaushalts und die Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit. (2) Einzahlungen aus der Aufnahme von Investitionskrediten und inneren Darlehen dürfen für die Deckung von Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit mit Ausnahme der Kredite, die für Umschuldungen aufgenommen werden. § 20 Budgets (1) Soweit in dieser Verordnung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen. (2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zugunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets nach § 5 Nummer 26 bis 32 für einseitig deckungsfähig erklärt werden. (4) Es kann bestimmt werden, dass Mehrerträge entsprechende Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder Mindererträge entsprechende Ansätze für Aufwendungen vermindern. Das Gleiche gilt für Einzahlungen und Auszahlungen. (5) Ab dem Haushaltsjahr 2027 darf die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer negativen Veränderung des Gesamtergebnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 26 sowie des Finanzergebnisses nach § 5 Nummer 35 führen. Plan-abweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig. (6) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 darf die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer negativen Veränderung des ordentlichen Jahresergebnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 22 sowie des Finanzergebnisses nach § 5 Nummer 35 führen. Planabweichungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht als überplanmäßig. § 21 Übertragbarkeit, Planfortschreibung (1) Ermächtigungen für Aufwendungen und für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie aus der Finanzierungstätigkeit sind ganz oder teilweise übertragbar, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Bei unausgeglichenem Haushalt kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Aufwendungen und der Auszahlungen übertragen werden. Werden Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übertragen, bleiben sie längstens bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres verfügbar und erhöhen die Ermächtigungsansätze für das folgende Haushaltsjahr. (2) Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Schluss des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar. Ermächtigungen für die Investitionsauszahlungen von Sicherheitseinbehalten, die in Folgejahre übertragen werden, bleiben bis zur Inanspruchnahme oder bis zur Auflösung des Sicherheitseinbehaltes verfügbar. (3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Begleichung der letzten Rechnung verfügbar. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Ermächtigungen zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen. (5) Die mit den übertragenen Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen zusammengehörenden Erträge und Einzahlungen sind nicht neu zu veranschlagen. § 22 Rücklagen (1) Die Gemeinde hat ab dem Haushaltsjahr 2027 eine Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zu bilden. (2) Für noch nicht verwendete investive Schlüsselzuweisungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz ist eine Sonderrücklage zu bilden. Weitere Sonderrücklagen dürfen nur ausgewiesen werden, soweit sie auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung zu bilden sind. (3) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 hat die Gemeinde eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu bilden. § 23 Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge (1) Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, ist der Überschuss, soweit er nicht für den Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren einzusetzen ist, der Rücklage aus Überschüssen des Gesamtergebnisses zuzuführen. Im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag vorzutragen. (2) Bis einschließlich des Haushaltsjahres 2026 gilt: Übersteigt der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen, ist der Unterschiedsbetrag, soweit er nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren benötigt wird, der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage zuzuführen; kann der Ausgleich der ordentlichen Aufwendungen und der ordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren nicht erreicht werden, sind Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses für den Haushaltsausgleich zu verwenden; soweit ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Nummer 2 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreichbar ist, sind Überschüsse des außerordentlichen Ergebnisses und Mittel der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich zu verwenden; ist in der Planung ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach den Nummern 2 und 3 nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen; im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag als Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis vorzutragen; ein Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis ist, soweit er nicht zur Abdeckung von Fehlbeträgen des außerordentlichen Ergebnisses der Vorjahre oder zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses benötigt wird, der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen; kann der Ausgleich der außerordentlichen Aufwendungen und der außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des außerordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren nicht erreicht werden, sind Mittel aus der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zu verwenden; im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses als Fehlbetrag aus außer-ordentlichem Ergebnis vorzutragen. § 24 Dauernde Leistungsfähigkeit (1) Die Gemeinde hat ihre dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. (2) Die dauernde Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem der Haushaltswirtschaft zu Grunde liegenden fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan gemäß § 11 Absatz 1. Die dauernde Leistungsfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der mittelfristige Ergebnisplan ausgeglichen ist, der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen für die Tilgung der Kredite deckt, die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist sowie die Summe aus Eigenkapital und Sonderposten die Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten übersteigt. Sonstige wesentliche finanzielle Risiken, soweit diese nicht bereits veranschlagt sind, sind zu berücksichtigen. Abschnitt 4 Haushaltsbewirtschaftung und Berichtspflichten § 25 Bewirtschaftung der Erträge und Forderungen Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden. § 26 Bewirtschaftung der Planansätze (1) Die veranschlagten Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabenerfüllung erfordert und die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel gesichert ist. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen fortwährend ausgewiesen werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. (4) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. Dies gilt entsprechend für zu viel ausgezahlte Beträge. (5) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind auch dann bei den Erträgen und den damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen abzusetzen, wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die an die Gemeinde zurückfließen. § 27 Unterjährige Berichtspflichten (1) Die Gemeindevertretung ist mindestens halbjährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Produktziele zu unterrichten. Die Gründe für wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. (2) Die Gemeindevertretung ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass sich das Planergebnis des Ergebnishaushalts oder des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert, sich die Gesamtfinanzierung einer gemäß § 8 Absatz 2 einzeln zu veranschlagenden Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme des Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert oder sich die Geschäftslage von verbundenen Unternehmen, Eigenbetrieben oder Zweckverbänden, in denen die Gemeinde Mitglied ist, verschlechtert und daraus erhebliche wirtschaftliche Risiken für die Gemeinde entstehen können. § 28 Vergabe öffentlicher Aufträge (1) Öffentliche Aufträge sind in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben. Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Verträge über Bauleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der §§ 1 bis 20, 22 und 24 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. März 2025 (BAnz AT 2.4.2025 B7) geändert worden ist, unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen: § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A findet keine Anwendung; § 9c Absatz 1 Satz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung nicht verzichtet werden muss, wenn die Auftragssumme 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer unterschreitet; abweichend von § 3a Absatz 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A können bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag); die sonstigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A bleiben unberührt; § 6b Absatz 2 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen angefordert wird; § 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot oder Teilnahmeantrag gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich; § 6b Absatz 2 und 4 des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 Million Euro nicht überschreitet, und dass eine freihändige Vergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 1 Million Euro nicht überschreitet. Bis zum 31. Dezember 2030 gilt darüber hinaus, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 2 Millionen Euro nicht erreicht und die Vergabe im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Geflüchtetenunterkunft steht; dies gilt auch für die Einrichtung und den Betrieb der durch die vermehrte Aufnahme von Geflüchteten betroffenen sozialen Infrastruktur, insbesondere Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen. (3) Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen, für die der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht gilt, sind nach den Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1, 08.02.2017 B1) unter Beachtung der folgenden Maßgaben zu schließen: abweichend von den Vorgaben gemäß § 7 Absatz 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29 Absatz 1 und 2 und § 38 Absatz 2 bis 7 der Unterschwellenvergabeordnung, die die elektronische Information und Kommunikation betreffen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber darüber, ob er das Vergabeverfahren mithilfe von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln durchführt; soweit sich der öffentliche Auftraggeber für eine elektronische Information oder Kommunikation entscheidet, gelten die in Halbsatz 1 benannten Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung, die jeweilige elektronische Information und Kommunikation betreffend; § 22 Absatz 2 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist; § 30 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist; § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Fällen eines Zweifels an Änderungen von Eintragungen des Bieters in seinem Angebot zunächst die Aufklärung angestrebt werden kann; § 46 Absatz 1 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass dem öffentlichen Auftraggeber eine Anwendung freigestellt ist; abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag); die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung bleiben unberührt; § 50 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können (Direktauftrag); soweit der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der jeweils geltenden Fassung von Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 vom 22. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2152, 23.10.2025) geändert worden ist, festgelegten Schwellenwert nicht erreicht, ist dem Wettbewerbsgrundsatz nach § 50 Satz 1 der Unterschwellenvergabeordnung bereits Genüge getan, wenn der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich mehrere, in der Regel drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auffordert; § 35 Absatz 1 und 2 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, erst nach vorläufiger Prüfung entweder der Teilnahmeanträge in Verfahren mit Teilnahmewettbewerb oder der Angebote in Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb anzufordern sind und dies nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen; bei der Anforderung der Unterlagen wird eine angemessene Frist zur Einreichung gesetzt; versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, wird sein Angebot gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 oder sein Teilnahmeantrag gemäß § 42 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 der Unterschwellenvergabeordnung ausgeschlossen; soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen, kann von Teilsatz 1 abgewichen werden; eine Begründung ist nicht erforderlich; § 35 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung gilt mit der Maßgabe, dass in der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzugeben ist, wann welche Unterlage vorgelegt werden muss, ob mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder auf Anforderung der Vergabestelle. Dies gilt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe auch zulässig ist, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der jeweils geltenden Fassung von Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.