Bremen

Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG)

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Quellenkennung: 160492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.08.1997 Inkrafttreten01.01.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632) Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 273 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26. November 2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632)"

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n entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird. (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. (6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt. (7) Im Sinne dieser Anforderungen ist: 1. Stichprobe: eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom; 2. Mischprobe: eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden; 3. qualifizierte Stichprobe: eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden; 4. produktionsspezifischer Frachtwert: der Frachtwert (zum Beispiel m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht; 5. Ort des Anfalls: der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird; 6. Vermischung: die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft; 7. Parameter: eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist; 8. Mischungsrechnung: die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieses Ortsgesetzes ergeben. § 8c Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren (1) Die im Anhang genannten allgemeinen Grenzwerte sind in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe einzuhalten. In der Langzeitmischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist mit Ausnahme der Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten. (2) Hinsichtlich der Analysen- und Messverfahren gelten die Vorschriften der Abwasserverordnung. Für nachfolgend aufgeführte Parameter gelten folgende Analyse- und Messverfahren: 1. pH-Wert, Verfahren gem. DIN 38404-C 5, 2. Temperatur, Verfahren gem. DIN 38404-C 4, 3. absetzbare Stoffe (einschl. Hydroxide), Verfahren gem. DIN 38409-H 9, bzw. modifiziertes Verfahren gem. Anhang zu Absatz 1 (0,5 h Absetzzeit), 4. Radionukklide, Nuklidspezifische Messungen gem. Zerfallsart der Nuklide. (3) Analysen- und Messverfahren für Parameter, die aufgrund dieses Ortsgesetzes nicht festgelegt sind, werden durch die Anstalt in der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 festgelegt. (4) In der Mischprobe nach § 2 Nr. 2 der Abwasserverordnung ist bei einer Entnahmedauer von 6 Stunden oder mehr ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind. (5) Die Anstalt entscheidet über die Art der Probenahme (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeitmischprobe <6 Stunden und mehr>). (6) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die dem Bescheid nach § 8 Abs. 1 zugrundeliegende Produktionskapazität. (7) Ein in diesem Ortsgesetz festgesetzter Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeitmischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach Absatz 4. § 8d Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung Soweit in den Anhängen zu § 1 Abs. 1 der Abwasserverordnung für die dort bestimmten Herkunftsbereiche Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung einschließlich der sie betreffenden allgemeinen Anforderungen festgelegt werden, gelten diese als Mindestanforderungen für das Einleiten entsprechenden Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen. § 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt entsprechend. § 8e Abweichende Festsetzungen (1) Für den Fall, dass die §§ 8b und c gegenüber den in der Abwasserverordnung geregelten Parametern höhere Anforderungen an die Indirekteinleitung stellen, entscheidet die Anstalt nach den Bestimmungen und Zielsetzungen dieses Ortsgesetzes über die konkreten Festsetzungen in der Einleitungsgenehmigung. (2) Die einzuhaltenden Anforderungen sollen im Einzelfall höher festgesetzt werden, wenn dies nach dem Reinigungsvermögen einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand möglich ist. (3) Die Anstalt kann zusätzliche Anforderungen, insbesondere weitergehende Frachtbegrenzungen, festlegen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich ist. § 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser (1) Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist, darf es von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen genehmigungsfrei eingeleitet werden, wenn es keine oder nur ganz unbedeutende Mengen an Schadstoffen, die ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können, enthält. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anstalt kann die vorübergehende Rückhaltung von Niederschlagswasser verlangen, wenn dies zur Verhinderung der Überlastung der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (2) Zur Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücken und aus Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Genehmigung durch die Anstalt, wenn das Niederschlagswasser aufgrund der Grundstücksnutzung mehr als nur unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit eines als Vorfluter benutzten Gewässers nachteilig verändern können; dasselbe gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 für die Einleitung von Grund-, Quell- und Drainagewasser. Für die Einleitungsgenehmigung gilt § 8 Absatz 6 entsprechend. Niederschlagswasser nach Satz 1 gilt als nichthäusliches Schmutzwasser und darf nur in die zur Ableitung von Schmutzwasser bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn seine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung von Schadstoffen nicht möglich ist und das Niederschlagswasser deshalb nach den für die Anstalt verbindlichen wasserrechtlichen Vorschriften für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Gewässer eingeleitet werden darf. (3) Niederschlagswasser von unbebauten und unbefestigten Grundstücken sowie Grund-, Quell- und Dränagewasser und bei Spülarbeiten oder dergleichen als Transportmittel benutztes Wasser dürfen in öffentliche Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Die Anstalt kann Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn eine anderweitige Ableitung nicht möglich oder unzumutbar ist und wenn Nachteile für die öffentlichen Abwasseranlagen oder ein als Vorfluter benutztes Gewässer nicht zu besorgen sind. § 10 Überwachung (1) Die Anstalt überwacht die Einhaltung der in diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes an die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen. (2) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte haben die Überwachung zu dulden. Sie haben das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Sie haben die Entnahme von Abwasserproben und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu ermöglichen und alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Einleitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unbeschadet einer weitergehenden Regelung in einer Einleitungsgenehmigung haben sie die Kosten der Entnahme, Untersuchung und Auswertung von Abwasserproben und der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu tragen, wenn sich ergibt, daß bei deren Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung, Betrieb oder bei Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gegen dieses Ortsgesetz verstoßen worden ist. (3) Neben der behördlichen Abwasserüberwachung kann die Anstalt die Selbstüberwachung im Rahmen des § 8 Absatz 6 fordern oder sie auf Antrag eines Überwachungspflichtigen mit Auflagen und Bedingungen genehmigen. (4) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen jederzeit soweit zugänglich sein, wie es für die Überwachung ihres ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich ist. Dieses gilt insbesondere für die Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstausicherungen, Abscheider, Schlammfänge, Hebeanlagen, Probenahmestellen sowie für die Einsteigöffnungen in die Schmutzwassersammelgruben. (5) Die Anstalt kann Anordnungen für den Einzelfall erlassen, um die nach diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes begründeten Verpflichtungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie für die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen durchzusetzen. Die Beauftragten der Anstalt sind bei der Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben gemäß Absatz 2 zu mündlichen Anordnungen berechtigt. § 11 Anschlußkanäle (1) Jedes der Kanalanschlußpflicht unterliegende Grundstück erhält zur Ableitung des Abwassers mindestens einen Anschlußkanal. Bei getrennter Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers (Trennkanalisation) werden mindestens zwei Anschlußkanäle hergestellt. Auf Antrag können Grundstücksentwässerungsanlagen über zusätzliche oder auch vorläufige Anschlußkanäle angeschlossen werden. In besonderen Fällen kann der Anschluß von Grundstücksentwässerungsanlagen an mehrere Anschlußkanäle zugelassen oder vorgeschrieben werden. (2) Die Anstalt kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen unmittelbar benachbarte Grundstücke mit einem gemeinsamen Anschlußkanal, bei Trennkanalisation mit zwei gemeinsamen Anschlußkanälen, an den Kanal anschließen. Rückwärtig gelegene Grundstücke können dementsprechend über das unmittelbar anschlußpflichtige Grundstück an den Kanal angeschlossen werden, wenn keine andere zumutbare oder bautechnische Anschlußmöglichkeit besteht. Dieses setzt voraus, daß die beteiligten Kanalanschlußpflichtigen die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück öffentlich-rechtlich gesichert haben. (3) Anschlußkanäle werden von der Anstalt oder in deren Auftrag errichtet, erweitert, unterhalten und bei Bedarf gereinigt. Die Kosten trägt der Kanalanschlußpflichtige, soweit ortsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Erfordern Änderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen oder in der Grundstücksnutzung die Beseitigung, Änderung oder Neuverlegung von Anschlußkanälen, so trägt der Kanalanschlußpflichtige die Kosten. Soweit durch bautechnische Maßnahmen an Anschlußkanälen Grundstücksentwässerungsanlagen aus zwingenden Gründen unvermeidbar geändert werden müssen, sind diese Kosten ebenfalls vom Kanalanschlußpflichtigen zu tragen. (5) Im Falle einer Betriebsstörung im Anschlusskanal oder bei Maßnahmen nach Absatz 4 hat der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte die Anstalt unverzüglich zu unterrichten. Sie beseitigt oder veranlasst die Beseitigung der Betriebsstörung. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung, insbesondere durch Reinigung, Untersuchung, Aufgrabung, Reparatur oder Erneuerung von Anschlusskanälen, trägt der Grundstückseigentümer. Wird eine Betriebsstörung durch Einwirkungen aus öffentlichen Verkehrsanlagen herbeigeführt, insbesondere durch vorhandene Untergrundverhältnisse oder Verkehrserschütterungen, beseitigt die Anstalt diese Störung auf ihre Kosten. Dies gilt auch, wenn eine Betriebsstörung durch eingedrungene Baumwurzeln herbeigeführt wurde und sich die in Frage kommenden Bäume im Eigentum der Anstalt befinden. (6) Die Errichtung, Sanierung, Erneuerung oder Beseitigung von Anschlusskanälen und Abwasserleitungen im öffentlichen Verkehrsraum, deren besonderen technischen Aufwand der Kanalanschlusspflichtige zu vertreten hat, wird auf der Grundlage eines besonderen Auftrags des Kanalanschlusspflichtigen von der Stadt ausgeführt. (7) Bei gemeinsamen Anschlusskanälen haften die Kanalanschlusspflichtigen gesamtschuldnerisch für die nach den Absätzen 3 bis 6 von ihnen zu tragenden Kosten. § 12 Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforderungen gestellt werden. Die Rückstauebene wird von der Anstalt bestimmt, und zwar in der Regel in der Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle. (2) Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen auch der Entwässerung von Flächen, Räumen oder Anlagen, die unterhalb der von der Anstalt bestimmten Rückstauebene liegen, darf das Abwasser nur über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in den Anschlußkanal eingeleitet werden. Abweichend davon ist die Verwendung einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichteten und betriebenen Absperrvorrichtung gegen Rückstau anstelle einer Hebeanlage nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaus damit hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens der Absperrvorrichtung nicht oder nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann. Dieses gilt nicht, wenn von einem Rückstau Wohnräume, gewerblich genutzte Räume oder Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter betroffen werden können. (3) Bei einer gemeinsamen Entwässerung mehrerer Grundstücke nach § 11 Absatz 2 sind gemeinsame Grund- und Sammelleitungen innerhalb eines Gebäudes regelmäßig nicht zulässig. (4) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte haben für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes zu sorgen. Ihnen obliegt die Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel sowie die Verpflichtung, die Wasserdichtheit ihrer Abwasserleitung nachzuweisen. (5) Ergänzend zu den technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß Absatz 1 gilt folgendes: 1. Reinigungsöffnungen in bzw. Revisionsschächte auf Abwasserleitungen sind unmittelbar hinter der Straßenbegrenzungslinie (Straßenflucht) oder der Grundstücksgrenze anzuordnen. Diese Reinigungs- und Kontrollanlagen sind zur Sicherung ihres Betriebszweckes stets freizuhalten. 2. Bei den an der Straßenbegrenzungslinie oder Grundstücksgrenze stehenden Gebäuden sind Abwasserleitungen innerhalb dieser Gebäude an der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze mit Reinigungsöffnungen zu versehen. Bei Abwasserleitungen außerhalb dieser Gebäude sind an der Straßenbegrenzungslinie oder Grundstücksgrenze Revisionsschächte anzuordnen. Die Schächte müssen aus Betonfertigteilen, aus Mauerwerk oder gleichwertigen Materialien bestehen. 3. Die Errichtung von Probenahmeschächten und der weiteren erforderlichen technischen Anlagen zur Durchführung der Abwasserüberwachung entsprechend § 10 kann gefordert werden. Die Art der Ausführung sowie die örtliche Lage einer Probenahmestelle bestimmt die Anstalt. 4. Speicheranlagen für Niederschlagswasser sowie Brauchwasseranlagen können auf Antrag genehmigt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 5. Grundstücksentwässerungsanlagen zum Anschluß an einen öffentlichen Mischwasserkanal sind bis zur Straßenbegrenzungslinie oder Grundstücksgrenze getrennt in Regenwasser- und Schmutzwasserleitungen auszuführen und erst unmittelbar vor der Reinigungsöffnung im Gebäude oder im Revisionsschacht an der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze zusammenzuführen. (6) Ist die Ableitung des Abwassers durch Abwasserleitungen mit freiem Gefälle von einem der Anschlußpflicht unterliegenden Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlagen nicht möglich, so kann die Anstalt den Einbau der zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks erforderlichen zusätzlichen technischen Einrichtungen von dem Kanalanschlußpflichtigen verlangen. (7) Die Benutzungs- und Unterhaltungspflichtigen haften für alle Schäden, die der Anstalt infolge eines mangelhaften Zustandes oder durch die vorschriftswidrige Benutzung von Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch. § 13 Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsbauanzeige (1) Auf Grundstücken, auf denen nichthäusliches Schmutzwasser anfällt, bedürfen die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen der Genehmigung der Anstalt (Entwässerungsbaugenehmigung). Gleiches gilt für die Änderung oder Beseitigung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen. (2) Auf Grundstücken, auf denen ausschließlich häusliches Schmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Niederschlagswasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 anfällt, ist die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen spätestens einen Monat vor Baubeginn auf amtlichem Vordruck der Anstalt anzuzeigen (Entwässerungsbauanzeige). Gleiches gilt für deren Änderung oder Beseitigung. (3) Die Entwässerungsbauanzeige entbindet nicht von der Pflicht, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen. § 14 Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren (1) Die Entwässerungsbaugenehmigung ist auf amtlichem Vordruck bei der Anstalt zu beantragen (Entwässerungsbauantrag). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein einfacher Lageplan im Maßstab 1 : 1000 mit Umrandung des betreffenden Grundstücks, 2. der Kanaltiefenschein, 3. ein Grundstücksentwässerungsplan im Maßstab 1 : 250, in Ausnahmefällen im Maßstab 1 : 500, mit folgenden Darstellungen, a) Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zu den Anschlußkanälen; im Kanaltiefenschein angegebene Kanalschächte oder Anschlußstellen sind maßstabgerecht einzutragen und zu vermaßen, b) Darstellung der einzelnen Abwasseranfallstellen und der verschiedenartigen Abwasserströme, insbesondere für Sanitärabwasser, Produktionsabwasser, Kühlwasser und Niederschlagswasser über die einzelnen Behandlungssysteme bis zu den Einleitungsstellen, c) Darstellung der einzelnen Behandlungssysteme, bei Anlagen nach DIN 1999 und DIN 4040 mit zusätzlicher Angabe des Fabrikats und der vorschriftsmäßigen Bemessung, d) Darstellung der Einzugsgebiete von Bodenabläufen, insbesondere bei nicht überdachten Flächen (Erläuterung durch Schraffur oder auf andere geeignete Weise), e) Darstellung weiterer wichtiger Einrichtungen wie Speicherbecken und Absperrschieber, 4. Grundrisse der einzelnen Gebäudegeschosse im Maßstab 1 : 100 mit Eintragung der geplanten Nutzung der Räume, der Entwässerungsgegenstände und der Entwässerungsleitungen, 5. Schnittzeichnungen mit Eintragungen der Entwässerungsleitungen von der entferntesten Einlaufstelle bis zu den Anschlußkanälen; es sind die Höhenangaben auf NHN (bezogen auf Normal-Höhen-Null) am Anschlußkanal an der Grundstücksgrenze, in den Schächten und Entwässerungsleitungen sowie die Zwischenlängen und Gefälle anzugeben, die Keller- und Geschoßfußböden sind auf NHN zu beziehen, 6. die Baubeschreibung, 7. ein Erläuterungsbericht mit folgenden Inhalten: a) Beschreibung des Produktionsvorgangs/Arbeitsablaufs, b) Angaben über eingesetzte Betriebsmittel, c) Angaben über Abwassermengen und zur Abwasserbilanz, d) Beschreibung innerbetrieblicher Recyclingverfahren im Abwasserbereich, e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen, 8. Pläne der Abwasserbehandlungsanlagen mit Schnittzeichnungen (Längs-/Querschnitt), einem Aufstellungsplan (Grundriß) sowie Fließbildern, 9. das Ergebnis der Prüfung eines Sachverständigen, ob das auf bebauten oder befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zugeführt werden kann (Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung), 10. Nachweis über die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen, versiegelten Flächen auf einem gesonderten Vordruck. (2) Die Anstalt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Sie kann auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten, wenn das Vorhaben auch ohne diese ausreichend beurteilt werden kann. Dieses gilt insbesondere, wenn das Abwasser dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar, ist. (3) Der Entwässerungsbauantrag sowie die beigefügten Unterlagen sind von dem Bauherrn sowie einem nach § 65 der Bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und in zweifacher Ausfertigung spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Baubeginn einzureichen. (4) Wird dem Entwässerungsbauantrag entsprochen, stellt die Anstalt eine Entwässerungsbaugenehmigung aus. Die Genehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Bauausführung nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Vor Ablauf dieser Fristen kann die Gültigkeit der Genehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden. Die Verlängerung kann unter neuen Auflagen und Bedingungen erfolgen. Ergibt sich während der Bauausführung die Notwendigkeit, von der Entwässerungsbaugenehmigung abzuweichen, so ist die Abweichung der Anstalt unverzüglich anzuzeigen. Abweichungen von der erteilten Entwässerungsbaugenehmigung dürfen erst nach der dafür erforderlichen Baugenehmigung ausgeführt werden. § 15 Bauabnahme (1) Für die nach § 13 Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind eine Rohbauabnahme (Teilabnahme) und eine Schlussabnahme durch die Anstalt erforderlich. Der Bauherr oder sein Beauftragter müssen die Abnahmen schriftlich bei der Anstalt beantragen. Anträge auf Teil- oder Schlußabnahme müssen rechtzeitig, mindestens aber drei Tage vor dem Abnahmezeitpunkt, bei der Anstalt eingegangen sein. (2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen ist vor Erteilung der Rohbauabnahmebescheinigung durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.