Bremen

Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 160492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.08.1997 Inkrafttreten01.01.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632) Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 273 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26. November 2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632)"

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iebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen. Die Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme in Betrieb genommen werden. (3) Die Teilabnahme ist in offener Baugrube vorzunehmen. Die Schlußabnahme ist nach Abschluß der Bauarbeiten durchzuführen. Auf Antrag des Bauherren können Teil- und Schlußabnahme jeweils auch in Teilschritten vorgenommen werden. Zu überdeckende Abwasseranlagen müssen bei der Teilabnahme sichtbar und leicht zugänglich sein. Sie dürfen erst nach dieser Abnahme überdeckt werden. Die Freilegung bereits überdeckter Abwasseranlagen kann gefordert werden. (4) Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Kosten für die Abnahmen trägt der Bauherr. (5) Die Anstalt kann im Einzelfall auf Antrag des Bauherrn auf die Teil- oder Schlußabnahme verzichten, wenn diese nach Art und Umfang der Grundstücksentwässerungsanlage nicht erforderlich sind. Gleiches gilt für den Nachweis der Wasserdichtheit. (6) Für Vorhaben nach § 13 Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundleitungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme sind der Anstalt der Kanaltiefenschein sowie ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan) und Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:250 jeweils mit Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusskanal mit Höhenangaben bezogen auf NHN, eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie ein Nachweis im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 10 vorzulegen. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte oder Anschlussstellen sind örtlich einzumessen und im Lageplan maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeigten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vordruck zu erklären, dass das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausgeführt wurde. § 16 Anwendung der Bremischen Landesbauordnung Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung, ausgenommen § 64a der Bremischen Landesbauordnung sowie die aufgrund der Bremischen Landesbauordnung erlassenen Bestimmungen sind für die Errichtung, Beseitigung oder Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Ortsgesetz keine abweichenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen enthalten sind. § 17 Schmutzwassersammelgruben (1) Schmutzwassersammelgruben sind außerhalb von Gebäuden nahe einer Straßen- oder Wegegrenze so anzulegen, daß sie mit einem Entsorgungsfahrzeug ungehindert zu erreichen sind und leicht entleert werden können. Soweit ein Fahrzeugeinsatz aufgrund unzureichender Wegeverhältnisse nicht möglich oder wenn die Schmutzwassersammelgrube mehr als 10 m von einer erreichbaren Straßen- oder Wegegrenze entfernt angelegt ist, hat der Betreiber eine fest installierte frostsichere Saugleitung DN 100 mit Schnellschlußkupplungen von der Schmutzwassersammelgrube bis zur Grundstücksgrenze vorzuhalten. (2) Schmutzwassersammelgruben müssen von Grundstücksgrenzen und Fenstern bewohnbarer Räume einen Mindestabstand von zwei Metern und von Wassergewinnungsanlagen einen Mindestabstand von fünfzehn Metern haben. (3) Schmutzwassersammelgruben für häusliches Schmutzwasser müssen grundsätzlich für jede Wohnung mindestens acht Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. In von der Anstalt bestimmten Ausnahmefällen sowie für nichthäusliches Abwasser soll das Fassungsvermögen der Gruben so bemessen sein, daß sie mindestens den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen können. (4) In Schmutzwassersammelgruben darf Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden. (5) Für die Errichtung von Schmutzwassersammelgruben sowie Rohrleitungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden sind die einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. (6) Schmutzwassersammelgruben dürfen keinen Über- oder Ablauf haben. Sie müssen wasserdicht sein, mit einer Einsteigeöffnung von mindestens 60 x 60 cm im Lichten und mit dichtschließender, verkehrssicherer Abdeckung aus Gußeisen, Stahl oder Beton in Höhe der Geländeoberkante ausgestattet sein. Die Entlüftung einer Grube muß im Hause mit einer über das Dach hinausgeführten Entlüftungsleitung von mindestens DN 100 mm erfolgen. (7) Ist in absehbarer Zeit ein Anschluß des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen geplant, kann in von der Anstalt bestimmten Ausnahmefällen die Errichtung von Schmutzwassersammelgruben aus Schachtbetonfertigteilen mit einem Durchmesser von 1 m gestattet und eine Wasserdichtigkeitsprüfung verlangt werden. Sie sind unmittelbar hinter der Straßenbegrenzungslinie (Straßenflucht) oder der Grundstücksgrenze anzuordnen. § 18 Abscheider (1) Der Eigentümer eines mit Abwasserabläufen versehenen Grundstücks, auf dem Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten anfallen oder gelagert werden, hat Abscheideranlagen nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Rückhaltung dieser Stoffe zu errichten und zu betreiben. Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Inhalte der Anlagen entsorgen kann. (2) Sind Grundstücksflächen nach Absatz 1 nicht mit Abläufen versehen oder liegen sie im Einzugsbereich von Abläufen, die nicht durch Abscheider gesichert sind, müssen diese Flächen durch Wände oder Schwellen von mindestens 3 cm Höhe an ihren Begrenzungen gesichert sein. Wasserzapfstellen dürfen sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Flächen befinden. (3) Bemessung, Einbau und Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, für Fettabscheider und für Heizölsperren bestimmen sich nach den einschlägigen technischen Baubestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Prüfung der Dichtheit von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen und Schlammfängen soll entsprechend der DIN 1999-100 durchgeführt werden. (4) Der Inhalt von Leichtflüssigkeitsabscheidern und von Schlammfängen darf nur von der Anstalt entsorgt werden. Dieses erfolgt ohne besonderen Antrag nach dem ermittelten Bedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber zweimal jährlich (Regelentsorgung). In begründeten Fällen sind Ausnahmen von der Regelentsorgung zulässig, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Abscheider sind nach der Entsorgung vom Anlagenbetreiber zur Herstellung der Betriebsfähigkeit wieder mit Wasser aufzufüllen. Abweichend von Satz 2 kann dem Betreiber einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage eine bedarfsgerechte Entsorgung erlaubt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Anlage wird mindestens in monatlichen Abständen von einem Sachkundigen kontrolliert. Die Sachkunde wird durch Teilnahme an einem eintägigen Seminar mit anschließender Vor-Ort-Einweisung nachgewiesen. 2. Die Ergebnisse der Kontrollen (mindestens die Höhe des Schlammspiegels und Stärke der Leichtflüssigkeitsschicht) dürfen die zulässigen Werte der bauaufsichtlichen Zulassung der Anlage nicht übersteigen. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das Betriebstagebuch ist in der Betriebsstätte zu hinterlegen. 3. Nach spätestens 5 Jahren ist die komplett entleerte und gereinigte Anlage von einem Fachkundigen entsprechend der DIN 1999-100 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Der Betreiber hat die mindestens einmal jährliche Prüfung der Ergebnisse der Eigenkontrolle durch einen Fachkundigen entsprechend der DIN 1999-100 oder durch die Anstalt zu dulden. Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt werden. (5) Die Einleitung von anderen Flüssigkeiten und Stoffen als mit Mineralölen belastetes Abwasser in Schlammfänge und Leichtflüssigkeitsabscheider berechtigt die Anstalt, von der Entsorgung nach Absatz 4 zurückzutreten und statt dessen den Betreiber zu verpflichten, die Entsorgung nach den Vorschriften des Abfallrechts selbst zu veranlassen. Ein derartiger Entsorgungstermin ist der Anstalt mindestens einen Tag vorher bekanntzugeben. (6) Bei Eintritt besonderer Umstände und bei vorzeitiger Füllung eines Leichtflüssigkeitsabscheiders oder Schlammfanges hat der Betreiber unverzüglich eine Entsorgung zu beantragen. (7) Den Betreibern obliegt die regelmäßige Reinigung und Instandhaltung der Bodenabläufe, der Zu- und Ablaufleitungen, der Koaleszenselemente, der Abscheider und der Schlammfänge. Schlammfänge und Abscheider sind von Stoffen und Gegenständen freizuhalten, die geeignet sind, die Saugvorrichtungen der Entsorgungsfahrzeuge zu verstopfen oder zu beschädigen. (8) Das Abscheidegut geht mit seiner Entfernung aus dem Abscheider und Schlammfang in das Eigentum der Anstalt über. Im Abscheidegut gefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt. (9) Störungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind vom Anlagenbetreiber oder vom Eigentümer des Grundstücks unverzüglich der Anstalt anzuzeigen und zu beseitigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Außerbetriebnahme von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen unverzüglich mitzuteilen. Stillgelegte Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik außer Funktion zu nehmen. Bei ungenutzten Anlagen, die im Erdreich verbleiben, führt die Anstalt eine regelmäßige und kostenpflichtige Sichtkontrolle durch. Mit der Stilllegung der Abscheideranlage erfolgt ein Widerruf bzw. eine Änderung der gemäß § 8 erteilten Einleitungsgenehmigung. (10) Für die Entsorgung der Abscheideranlagen werden Gebühren aufgrund eines Ortsgesetzes erhoben. (11) Der Betreiber einer Fettabscheideranlage nach den technischen Baustimmungen ist verpflichtet die Reinigungsintervalle so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Abscheiders und des Schlammfanges nicht überschritten wird. Die Schlammfänge und Abscheider sind möglichst monatlich, mindestens jedoch zweimal jährlich vollständig zu leeren und zu säubern und wieder mit Wasser zu füllen. Die Nachweise der Entsorgung sind drei Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Anstalt vorzulegen. § 19 Haftung (1) Für Schäden, die der Anstalt oder von ihr beauftragten Dritten durch einen Verstoß gegen die Vorschriften dieses Ortsgesetzes oder die aufgrund dieses Ortsgesetzes erlassenen Verfügungen entstehen, haften der zum Unterlassen oder Handeln Verpflichtete und der Verursacher gesamtschuldnerisch. (2) Bei Überschwemmungsschäden durch Abwasser auf an den Kanal angeschlossenen Grundstücken als Folge eines Abwasserrückstaues in öffentlichen Abwasseranlagen, insbesondere bei Hochwasser, Regenereignissen, Schneeschmelzen oder Betriebsstörungen, können gegen die Anstalt keine Schadenersatzansprüche oder Ansprüche auf Minderung der Gebühren geltend gemacht werden, es sei denn, die Anstalt hat den Schaden schuldhaft verursacht. Das gilt auch für solche Schäden, die durch Störungen im Betriebsablauf bei der Entsorgung von Schmutzwassersammelgruben und Abscheidern entstehen. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht nach Maßgabe der Vorschriften in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder sonst der Anstalt zur Entsorgung überläßt; 2. entgegen § 3 Absatz 2 anfallendes Abwasser nicht in den dafür vorgesehenen oder durch Genehmigung bestimmten Kanal einleitet; 3. entgegen § 4 Abs. 3 entbehrliche Grundstücksentwässerungsanlagen nicht beseitigt, verfüllt oder gegen das Entstehen von Gefahren sichert; 4. entgegen § 6 Abs. 1 Schmutzwasser nicht in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einleitet; 5. entgegen § 6 Abs. 3 Schmutzwassersammelgruben auf anderweitig genutzten Grundstücken nicht rechtzeitig entleert bzw. die Nachweise über die Entleerung nicht aufbewahrt; 6. entgegen § 7 Abs. 2 und 3 unzulässige Stoffe in die Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen einleitet; 7. entgegen § 7 Abs. 4 als Verpflichteter bei rechtswidriger Einleitung oder deren Gefahr seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; 8. entgegen § 8 Abs. 1 Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ohne Genehmigung einleitet, soweit eine solche nicht nach Absatz 2 als erteilt gilt, oder bei der Einleitung die in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte überschreitet; 9. entgegen § 8 Abs. 6 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt; 10. entgegen § 8 Abs. 8 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt; 11. entgegen § 8 Absatz 10 als Verpflichteter bei rechtswidriger Einleitung oder deren Gefahr seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt; 12. entgegen § 8b Abs. 3 Abwasser in unzulässiger Weise verdünnt; 13. entgegen § 9 Abs. 2 Niederschlags-, Grund-, Quell- oder Drainagewasser, das mehr als unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, ohne Genehmigung in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet; 14. entgegen § 9 Abs. 3 als Transportmittel benutztes Wasser unerlaubt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 15. entgegen § 10 Abs. 2 die Entnahme von Abwasserproben und die Kontrolle der Grundstücksentwässerungsanlagen verwehrt; 16. entgegen § 10 Abs. 4 die dort genannten Anlagen nicht jederzeit zugänglich hält; 17. entgegen § 11 Abs. 5 die Anstalt über eine Betriebsstörung nicht unverzüglich unterrichtet; 18. entgegen § 12 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht vorschriftsmäßig unterhält bzw. festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigt; 19. entgegen § 13 Abs. 1 ohne die erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung oder ohne die Entwässerungsbauanzeige nach § 13 Abs. 2 oder abweichend davon Grundstücksentwässerungsanlagen errichtet, ändert oder beseitigt; 20. entgegen § 15 die dort bezeichneten Anträge, Nachweise, Bauvorlagen oder Erklärungen nicht vorlegt; 21. entgegen § 18 Abs. 4 die Betriebsfähigkeit eines Abscheiders nicht wieder herstellt; 22. entgegen § 18 Absatz 9 seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Außerbetriebnahme von Leichtflüssigkeitsabscheidern nicht nachkommt; 23. entgegen § 18 Abs. 11 seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besserem Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven als Wasserbehörde. § 21 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die Anstalt führt Register über 1. die Einleitung von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, für die eine Genehmigung im Sinne der §§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 8 Absatz 1 erteilt ist oder für die gemäß § 8 Absatz 2 die Genehmigung als erteilt gilt, 2. sonstige Einleitungen von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, 3. den Betrieb, die Unterhaltung und die Entleerung von Schmutzwassersammelgruben, 4. die Entleerung der Leichtflüssigkeitsabscheider und der zugehörigen Schlammfänge, 5. die Nachweise der vorgeschriebenen Entsorgung von Fettabscheideranlagen, 6. Störungen in öffentlichen Abwasseranlagen. (2) Die Register dienen der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren und Vorauszahlungen, der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungs- und Benutzungsregelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbesondere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und Leichtflüssigkeitsabscheider mit den zugehörigen Schlammfängen und der Erhebung der festzusetzenden Kosten, Beiträge bzw. Entgelte. (3) Für diesen Zweck werden insbesondere folgende Daten gespeichert: 1. Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnungsanschriften der Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 1 Satz 3) und der in den Betrieben mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Personen, 2. Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, 3. Art und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlagen, 4. Branchen und Produktionszweige bei Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichem Schmutzwasser, 5. Einzelregelungen der Einleitungsgenehmigung gemäß § 8 Absatz 1, 6. Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung oder des anderweitig zugeführten Wassers, des auf dem Grundstück gewonnenen Wassers, des verschmutzten Niederschlagswassers und des der Kanalisation zugeleiteten Abwassers, 7. Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen und sonstige Erkenntnisse über die Einleitung von Stoffen, die nicht eingeleitet werden dürfen, 8. aus Schmutzwassersammelgruben und Leichtflüssigkeitsabscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen entleerte Abwassermengen und andere Inhalte, 9. Verursacher, Art und Umfang der Störungen in öffentlichen Abwasseranlagen. Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb übermittelt die Menge des von ihm je Grundstück aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zugeführten Wassers der Anstalt. (4) Bei Einleitungen von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser, für welche eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 erteilt worden ist, werden die Daten nach Absatz 3 jahrgangsweise gespeichert. Bei Schmutzwasser, welches nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ohne besondere Einleitungsgenehmigung in die Kanalisation oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wird, werden die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8 jahrgangsweise gespeichert. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Dieses gilt nicht, wenn ein förmliches Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren noch anhängig ist. (5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasser-, abfall- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung an die Wasser- und Bauordnungsbehörden sowie an die für die Abfallüberwachung zuständigen Behörden übermittelt werden. Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 3 und 8 gespeicherten Daten dürfen an die mit der Grubenentleerung und Fäkalschlammabfuhr beauftragten Unternehmen insoweit übermittelt werden, als diese Daten zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten erforderlich sind. (6) Die Anstalt kann die zur Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Im Einzelnen werden die Adress- und Geburtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten sowie alle erforderlichen Geodäten im Stadtgebiet erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die genannten Daten zur Ermittlung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr werden erhoben durch 1. Befliegung des Stadtgebietes mit anschließender Erstellung von Geodäten, 2. automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung, 3. Datenabruf bei der Grundsteuerdatenbank hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücke zu den für die Erhebung der Grundsteuer verwendeten Adressdaten. Soweit für die Gebührenermittlung erforderlich, findet ein Abgleich mit den Daten des Wasserversorgungsbetriebes und der BEG logistics GmbH statt. § 21a Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen) DIN-Normen, auf die in diesem Ortsgesetz verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. § 22 Übergangsvorschriften (1) Soweit mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes nach § 4 Absatz 1 die Kanalanschlußpflicht entsteht, weil der Anschluß an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf, ist § 4 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Bauantrag zur Änderung vorhandener Grundstücksentwässerungseinrichtungen binnen 15 Monaten nach Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes zu stellen ist. (2) Für Einleitungen von Schmutzwasser im Sinne der §§ 7 und 8, die bis zum Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes in zulässiger Weise ausgeübt wurden und für die sich die Stadt der Erteilung einer Genehmigung nicht vorbehalten hat, gilt § 7 Absatz 2 bis 4; § 8 Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung. (3) Auf bestehende Einleitungen im Sinne von Absatz 2, für die sich die Stadt die Erteilung einer Genehmigung vorbehalten hat, findet § 8 Absatz 3 bis 7 entsprechende Anwendung; in der Genehmigung ist der Termin zu bestimmen, von dem ab die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen an die Schmutzwassereinleitung erfüllt sein müssen. Zulässige Einleitungen dürfen bis zur Erteilung der Genehmigung fortgesetzt werden. § 23 Inkrafttreten (1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Entwässerung der Grundstücke im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen der Stadtgemeinde Bremerhaven (Entwässerungssatzung) vom 26. September 1972 (Brem.GBl. S. 195), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 27. Januar 1994 (Brem.GBl. S. 89), außer Kraft. Bremerhaven, den 3. Juli 1997 Magistrat der Stadt Bremerhaven gez. Richter Oberbürgermeister Anhang (zu § 8c Abs. 1: Allgemeine Grenzwerte) Parameter: Grenzwert: 1. Allgemeine Parameter     a) Temperatur 35° C   b) pH-Wert 6,5 - 10   c) Absetzbare Stoffe 10 ml/l (nach 0,5 Std. Absetzzeit)     Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.     d) Hydroxide der unter Nummer 2 Buchstabe a) bis p) aufgeführten Metalle 0,3 ml/l (nach 0,5 Std. Absetzzeit)   e) Bei Umgang mit asbesthaltigem Material: Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 2. Anorganische Stoffe (gesamt)   mg/l   a) Antimon (Sb): 1   b) Arsen (As): 0,1   c) Barium (Ba): 3   d) Blei (Pb): 1   e) Cadmium (Cd): 0,2   f) Chrom 6-wertig (Cr6+): 0,2   g) Chrom, gesamt (Cr): 1   h) Cobalt (Co): 2   i) Kupfer (Cu): 1   j) Nickel (Ni): 1   k) Quecksilber (Hg): 0,05   l) Selen (Se): 1   m) Silber (Ag): 2   n) Vanadium (V): 2   o) Zink (Zn): 2   p) Zinn (Sn): 2   q) Ammonium (NH4+) bzw. Ammoniak (NH3) (berechnet als N)   150   r) Chlor, freisetzbar (Cl2): 0,5    s) Cyanid, leicht freisetzbar (CN-): 1   t) Cyanid, gesamt (CN-): 5   u) Fluorid (F-): 50   v) Nitrit Dieser Grenzwert ist nur festzusetzen, wenn die anfallende Fracht 4 kg (N02) pro Tag übersteigt. (NO2-): 20   w) Sulfat (SO42-): 600   x) Sulfid (S2-): 2 3. Organische Stoffe mg/l   a) Kohlenwasserstoffe gesamt: (Mineralöl-Verbindungen) 20   b) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (insbesondere emulgierte oder suspendierte, biologis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.