Bremen

Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG)

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Quellenkennung: 160492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.08.1997 Inkrafttreten01.01.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632) Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 273 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26. November 2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.08.1997 Inkrafttreten01.01.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632) Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 273 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26. November 2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632)" Amtliche Abkürzung: EWOG Ausfertigungsdatum: 03.07.1997 Gültig ab: 01.09.1997 Dokumenttyp: Ortsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1997, 273 Gliederungs-Nr: - Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) Vom 3. Juli 1997 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 26.11.2020 (Brem.GBl. S. 1629, 1632) Der Magistrat verkündet das nachfolgende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz: Inhalt: § 1 Geltungsbereich, Allgemeines § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Überlassungspflicht § 4 Kanalanschlußpflicht § 5 Kanalanschlußpflichtige § 6 Nicht kanalanschlußpflichtige Grundstücke § 7 Einleitung von häuslichem Schmutzwasser § 8 Einleitung von nichthäuslichem Schmutzwasser - Genehmigungspflicht § 8a Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz § 8b Allgemeine Anforderungen § 8c Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren § 8d Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung § 8e Abweichende Festsetzungen § 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser § 10 Überwachung § 11 Anschlußkanäle § 12 Grundstücksentwässerungsanlagen § 13 Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsbauanzeige § 14 Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren § 15 Bauabnahme § 16 Anwendung der Bremischen Landesbauordnung § 17 Schmutzwassersammelgruben § 18 Abscheider § 19 Haftung § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Datenerhebung und -verarbeitung § 21a Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen) § 22 Übergangsvorschriften § 23 Inkrafttreten Anhang (zu § 8c Abs. 1: Allgemeine Grenzwerte) § 1 Geltungsbereich, Allgemeines (1) Die Stadt Bremerhaven (Stadt) betreibt die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung durch die “Entsorgungsbetriebe Bremerhaven” Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist. Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Anstalt abwasserbeseitigungspflichtig ist. (2) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht werden öffentliche Abwasseranlagen von der Anstalt im Gebiet der Stadt Bremerhaven errichtet, erweitert, geändert, betrieben und unterhalten, soweit nicht ein Dritter öffentlich-rechtlich verpflichtet ist. Ein Rechtsanspruch auf Errichtung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht; den Zeitpunkt dafür bestimmt die Anstalt. (3) Im Fischereihafengebiet werden Abwasseranlagen vom Land Bremen oder von seinem Beauftragten errichtet, erweitert, geändert, betrieben und unterhalten. Dort anfallendes Abwasser wird in den Abwasseranlagen gesammelt und in die städtischen öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, soweit die Anstalt abwasserbeseitigungspflichtig ist. (4) Öffentliche Abwasseranlagen der Anstalt und deren Einrichtungen dürfen nur von Beauftragten der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung betreten oder benutzt werden. (5) Die Anstalt kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritte beauftragen. (6) Die Anstalt erhebt für die Abwasserbeseitigung und die damit verbundene Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Gebühren, Beiträge und Kosten nach einem besonderen Ortsgesetz. (7) Die sich aus diesem Ortsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines sich auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Verpflichtete haften der Anstalt gegenüber als Gesamtschuldner. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser im Sinne dieses Ortsgesetzes sind 1. durch den Gebrauch in privater Haushaltung entstandenes Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser), 2. durch gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstandenes Schmutzwasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (nichthäusliches Schmutzwasser), 3. Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundflächen, 4. Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen. Nicht als Abwasser gelten Jauche, Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt. (2) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind öffentliche, von der Stadt, der Anstalt oder Dritten betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zur Behandlung von Klärschlamm. Hierzu gehören insbesondere: 1. Kanäle, Druckleitungen, Gräben, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen, 2. Kläranlagen, 3. Anschlußkanäle (Verbindungskanäle von den Kanälen in öffentlichen Verkehrsanlagen bis zur Grenze der zu entwässernden Grundstücke an kanalisierten, öffentlichen Verkehrsanlagen), 4. Fahrzeuge zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Anlagen. Hierzu gehören insbesondere: 1. Abwasserleitungen in und an Gebäuden und von Gebäuden bis zum Anschlußkanal, 2. Anlagen zur Druck- oder Vakuumentwässerung, 3. Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Reinigungsöffnungen, Kontroll- und Revisionsschächte, Probenahmeschächte, Sickerschächte für Niederschlagswasser, Speicheranlagen für Niederschlagswasser und Brauchwasseranlagen, 4. für die Grundstücksentwässerung bestimmte Leitungen und Anlagen, die sich außerhalb der Grundstücksgrenzen befinden, 5. Abscheider, Abwasserbehandlungsanlagen, Schmutzwassersammelgruben (wasserdichte Sammelgruben ohne Über- oder Ablauf zur Aufnahme von Schmutzwasser) und Kleinkläranlagen, die zur Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser dienen. (4) Grundstücke im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts oder Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken, die räumlich zusammenhängend eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden oder für die zulässige Bebauung geeignet sind. § 3 Überlassungspflicht (1) Auf Grundstücken anfallendes Abwasser ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Grundstücksentwässerungsanlagen in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten oder, wenn ein Kanalanschluß nicht möglich ist, der Anstalt zur Entsorgung zu überlassen, soweit nicht der Grundstückseigentümer oder ein anderer öffentlich-rechtlich zur Abwasserbeseitigung berechtigt oder verpflichtet ist. § 6 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden. Überlassungspflichtig ist der Grundstückseigentümer sowie der Nutzungsberechtigte. (2) Die Überlassungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass Schmutzwasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Schmutzwasserableitung gelangt. Ausnahmen hierfür bedürfen der Genehmigung durch die Anstalt. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 4 Kanalanschlußpflicht (1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen Kanal versehene Grundfläche (Straße, Weg, Platz, Grünanlage) angrenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffentlich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder darf der Kanalanschluss über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die Anstalt den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein noch nicht betriebsfertiger Kanal zum Anschluss bestimmt, ist die Kanalanschlusspflicht widerruflich oder befristet auszusetzen. Der Kanalanschlusspflicht unterliegt ferner jedes Grundstück, das rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist. (2) Der Kanalanschlußpflicht unterliegt weiterhin jedes unbebaute oder unbefestigte Grundstück, das für eine zulässige Bebauung oder Befestigung geeignet oder vorgesehen ist, insbesondere bei endgültiger Herstellung der Fahrbahn einer öffentlichen Verkehrsanlage. Die Kanalanschlußpflicht besteht auch dann, wenn die schadlose oberirdische Niederschlagswasserableitung nicht sichergestellt werden kann. (3) Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Errichtung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Entsteht die Kanalanschlußpflicht mit der betriebsfertigen Errichtung des Kanals, ist bei der Anstalt innerhalb von drei Monaten ein Entwässerungsbauantrag zur Errichtung oder Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen; entsprechendes gilt für die Entwässerungsbauanzeige. Der Kanalanschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung oder Entgegennahme einer Entwässerungsbauanzeige auszuführen. Durch den Kanalanschluß entbehrlich gewordene Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Schmutzwassersammelgruben, sind zu beseitigen, zu verfüllen oder so zu sichern, daß Gefahren daraus nicht entstehen können. (4) Die Kanalanschlußpflicht besteht nicht, soweit und solange die Anstalt von der Abwasserbeseitigungspflicht für ein Grundstück freigestellt ist. Erlischt die Freistellung, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung. (5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der Anstalt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird. (6) Unter den Voraussetzungen des § 44 des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 1 Satz 3) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die Anstalt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung darüber im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen. (7) Die Anstalt kann die Verpflichteten nach § 5 in besonders begründeten Härtefällen auf Antrag mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der Kanalanschlußpflicht befreien, wenn die Abwasserbeseitigung anderweitig sichergestellt werden kann, Beeinträchtigungen Dritter ausgeschlossen sind und der Anstalt durch die Befreiung keine Nachteile entstehen. § 5 Kanalanschlußpflichtige Kanalanschlußpflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Anschlußpflicht Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ist. Bei einem nach Eintritt der Anschlußpflicht erfolgenden Wechsel in der Person des Eigentümers wird der neue Eigentümer anschlußpflichtig. Mehrere Verpflichtete haften der Anstalt gegenüber als Gesamtschuldner. § 6 Nicht kanalanschlußpflichtige Grundstücke (1) Der Eigentümer eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks hat das anfallende Schmutzwasser in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einzuleiten oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde eine Abwasserreinigung nach den Regeln der Technik durchzuführen und das gereinigte Abwasser schadlos fortzuleiten. Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend. (2) Die Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und die Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen wird von der Anstalt nach Maßgabe des von ihr ermittelten Bedarfs vorgenommen oder veranlaßt. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte hat als Anlagenbetreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zu festgesetzten Terminen erfolgen kann; sie haben außerdem der Anstalt unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zusätzliche Entsorgung erforderlich ist. (3) Die Sammelgruben auf nicht für Wohnzwecke genutzten Grundstücken sind von den Anlagenbetreibern auf ihre Kosten regelmäßig, rechtzeitig und in rechtlich zulässiger Weise zu entleeren. Die Nachweise über die Entleerung sind vom Zeitpunkt der Entleerung an 12 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Anstalt zur Einsichtnahme vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Grubenentleerung nach Satz 1 von der Anstalt auf Kosten des Betreibers ausgeführt oder veranlasst werden. (4) Die Verpflichtung der Anstalt zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht für unzulässige Grundstücksentwässerungsanlagen oder wenn nachweislich mehr als nur ganz unbedeutende Mengen der in § 7 Absatz 2 und 3 oder § 8 Absatz 4 und 5 genannten Stoffe oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach dem Anhang zu § 8c Absatz 1 festgestellt worden sind. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. § 7 Einleitung von häuslichem Schmutzwasser (1) Die Einleitung von häuslichem Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften genehmigungsfrei gestattet. § 18 findet entsprechende Anwendung. (2) In die Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen dürfen Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) nicht eingeleitet werden, welche nach Art und Menge 1. das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können, 2. die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Zustand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können, 3. ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können, 4. die Abwasser- oder Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder 5. eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können. Die im Hausgebrauch üblichen Wasch- und Reinigungsmittel und dergleichen dürfen nur im Rahmen sachgerechter Verwendung eingeleitet werden. (3) Verboten ist insbesondere die Einleitung von Feststoffen (wie Küchenabfälle und Textilien, auch soweit sie in Abfallzerkleinerern behandelt worden sind, Katzenstreu, Kehricht, Asche) und von feuergefährlichen, explosiven, giftigen oder infektiösen Stoffen (wie Benzin, Öl, organische Lösungsmittel, Farbreste, Medikamente, Pflanzenschutzmittel). Die Anstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte haben sicherzustellen, daß Stoffe nach den Absätzen 2 und 3 nicht in Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Bei rechtswidriger Einleitung oder wenn sie zu befürchten ist, haben sie oder ein sonstiger Verursacher die Anstalt oder die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Sie haben die Kosten für die Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung derartiger Einleitungen und ihrer Folgen zu tragen. § 8 Einleitung von nichthäuslichem Abwasser - Genehmigungspflicht (1) Zur Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte, insbesondere der Inhaber eines sich auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, der Einleitungsgenehmigung durch die Anstalt. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn sich die einzuleitende Schmutzwassermenge erhöht oder sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändert. (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Entwässerungsbaugenehmigung als erteilt. Das gilt nicht, wenn sich die Anstalt schriftlich die Erteilung einer Genehmigung vorbehält, weil von der Einleitung nachteilige Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 ausgehen können. Für die nach Satz 1 genehmigte Schmutzwassereinleitung gelten die Einschränkungen nach § 7 Absätze 2 bis 4 entsprechend. § 8 Abs. 6 und § 18 finden Anwendung. (3) Soweit die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 als nicht erteilt gilt, sind der Anstalt die zur Beurteilung von Art und Menge des anfallenden Schmutzwassers erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Einleitung nicht den Anforderungen der §§ 8a bis 8e entspricht. Sie soll versagt werden, wenn das Schmutzwasser 1. mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von anderen Stoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) enthält, die insbesondere wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind (gefährliche Stoffe), und welche a) das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können, b) die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Zustand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können, c) ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können, d) die Abwasser- und Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder e) eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können oder 2. mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von a) Feststoffen (wie mineralische oder schwer abbaufähige organische Stoffe, Schutt, Sand, Kies, Zementschlämme, Asche, Schlacke, Müll, Textilien oder Schlachtabfälle), auch in zerkleinerter Form (wie aus Abfallzerkleinerern), oder b) tierischen flüssigen und festen Abgängen aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle und Dung enthält, welche Wirkungen nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstaben a) bis e) haben. (5) Stoffe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 sind insbesondere 1. Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- oder sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen, Carbidschlämme, Farb- und Lackreste, 2. feuergefährliche, explosive, giftige oder infektiöse Stoffe, 3. radioaktive Stoffe, 4. Medikamente, Drogen, Abfälle aus der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel, 5. Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nummer 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird. (6) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, in denen insbesondere eine Vorbehandlung und die vorübergehende Rückhaltung des einzuleitenden Schmutzwassers verlangt werden kann. Neben der behördlichen Überwachung kann eine Selbstüberwachung auf Kosten des Einleiters mit Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse festgelegt werden. Auflagen können nachträglich festgesetzt oder geändert werden; die Genehmigung kann widerrufen, nachträglich eingeschränkt oder geändert werden, wenn dies zur Verminderung nachteiliger Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 notwendig ist. (7) Fällt auf einem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung im Sinne der Absätze 4 und 5 an, können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen entsprechende Anforderungen nach diesen Bestimmungen auch an einzelne Teilströme gestellt werden. (8) Wird sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändern oder wird sich die Schmutzwassermenge erhöhen oder fallen weitere Teilströme an, so ist dies der Anstalt vor Beginn der geänderten Einleitung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall, dass Abwasser mit Stoffen eingeleitet wird, deren Einleitung in wasserrechtlichen Bestimmungen neuen oder erweiterten Regelungen unterworfen wird. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sich die Anstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Erteilung oder Änderung einer Genehmigung vorbehält. Die Absätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung. (9) Die Einleitungsgenehmigung geht mit dem Übergang des Grundstückseigentums oder der Nutzungsberechtigung auf den Rechtsnachfolger über, soweit die Grundlagen der Genehmigung unverändert Bestand haben oder in der Genehmigung nichts anderes bestimmt ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (10) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. § 8a Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz (1) Bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind die in den §§ 8b und 8c bezeichneten Anforderungen und Grenzwerte einzuhalten, soweit nicht nach den §§ 8d und 8e weitergehende Anforderungen gestellt werden. (2) Soweit die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers nicht für den Ort des Anfalls des Abwassers, innerhalb einer Teilstromregelung nach § 8 Abs. 7 oder einer weitergehenden Teilstromregelung nach § 8e einzuhalten sind, gelten die Anforderungen an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage. (3) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind nur für diejenigen Parameter festzusetzen, die mit der beantragten Einleitung zu erwarten sind. Die Einzelheiten der Anforderungen, auch Anforderungen und Grenzwerte für solche Stoffe, die nicht ausdrücklich geregelt, bei der Einleitung aber zu erwarten sind, werden in der nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Genehmigung durch die Anstalt festgelegt. Neuanforderungen aufgrund geänderter Rechtsvorschriften sind im Bedarfsfalle durch angemessene Fristen zu regeln. § 8b Allgemeine Anforderungen (1) Eine Genehmigung für das Einleiten von Abwasser soll nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. (2) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Bode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.