Bremen

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)

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Quellenkennung: 296446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 67 Gliederungsnummer:711-f-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 67), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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e Kopien verlangt werden. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Satz 6 genannte Frist, 2. die verfügbaren Rechtsbehelfe, 3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und 4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig bei der einheitlichen Stelle oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen eingereicht worden sind; eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Satz 4 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann die Frist gegenüber der antragstellenden Person einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend. (4) Für Personen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen einzureichen ist. § 14 Versorgungswerk (1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung 1. für die Kammermitglieder und deren Familien zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen im Bundesgebiet eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen und 2. die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerks zu werden. (2) Kammermitglieder, deren Versorgung in anderer Weise gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. (3) In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird. (4) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über 1. versicherungspflichtige Mitglieder, 2. Höhe und Art der Versorgungsleistungen, 3. Höhe der Beiträge, 4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, 5. Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk, 6. freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer, 7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk. (5) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer und des Senators für Finanzen. (6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Ingenieurkammer getrennt zu verwalten. (7) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften. (8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über 1. die derzeitige Anschrift, 2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder 3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. § 15 Kammermitgliedschaft (1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an 1. alle nach § 6 Abs. 1 in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen, 2. alle im Lande Bremen zugelassenen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und Standsicherheit, 3. alle im Lande Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und 4. alle nach § 13a Absatz 2 in die Liste der Bauvorlageberechtigten und alle nach § 13e Absatz 2 in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner Eingetragenen. Als freiwillige Mitglieder sind auf Antrag Personen aufzunehmen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach § 1 führen dürfen und im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben; die Aufnahme kann nach § 7 versagt werden. (2) Mitglied der Ingenieurkammer ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist. (3) Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in der Liste der Bauvorlageberechtigten gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Sie können jedoch auf Antrag freiwilliges Mitglied werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 vorliegt. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie dies beantragen oder die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. (4) Über die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Für das Eintragungsverfahren und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. § 16 Organe der Ingenieurkammer (1) Die Organe der Ingenieurkammer sind 1. die Kammerversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Eintragungsausschuss. (2) Die Kammermitglieder bilden die Kammerversammlung. Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung der Ingenieurkammer geregelt, soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt. Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen. (3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; sie sind ehrenamtlich tätig. Satz 1 gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und die Stellvertretern oder den Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen. Die Satzung regelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird. § 17 Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über 1. die Satzungen, 2. die Wahlordnung, 3. die Beitrags- und Gebührenordnungen, 4. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren, 5. den Haushaltsplan, 6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern, 7. die Haushalts- und Kassenordnung, 8. die Schlichtungsordnung, 9. die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 12 Abs. 2 und den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14, 10. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, 11. die Aufnahme von Darlehen, 12. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Berufsgerichte sowie für Sachverständige, 13. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, 14. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, 15. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung ihrer Mitglieder, 16. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, 17. die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, 18. die Geschäftsordnung der Kammerversammlung, 19. die Wahl der von der Ingenieurkammer zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter für das Versorgungswerk. (2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Kammermitglieder oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Bei der Einberufung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammermitglieder sowie zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kammermitglieder, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 9, 13, 14, 17 und 18 zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Pflichtmitglieder. (4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 18 Vorstand (1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Kammerversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Kammeraufgaben und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, dem Vorstand nach schriftlicher Aufforderung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Betroffene oder der Betroffene in entsprechender Anwendung von § 55 der Strafprozessordnung ein Aussageverweigerungsrecht hat. (4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer oder seiner Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden. § 19 Eintragungsausschuss (1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Vertreterinnen oder Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt. (3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Betroffenen oder des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen oder die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen. § 20 Satzungen (1) Die Ingenieurkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über 1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer, 2. die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes, 3. die Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes, 4. die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse, 5. das Verfahren bei Satzungsänderungen, 6. die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen, 7. die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der Kammer sowie die Zuziehung von Sachverständigen, 8. die Form und die Art von Bekanntmachungen, 9. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4. (2) Die Ingenieurkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen. (3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen. (4) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Vorschriften im Sinne des Satzes 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. (5) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen können. (6) Satzungen nach Absatz 1, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für alle weiteren Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Ingenieurkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 ergibt. Insbesondere hat die Ingenieurkammer die Gründe zu übermitteln aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (7) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch Satzung bestimmt. (8) Die Ingenieurkammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift gemäß Absatz 4 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen. § 21 Schlichtungsausschuss Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, die oder der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen eine oder einer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschussmitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich, soweit sie Kammermitglieder sind. Das Nähere regelt die von der Ingenieurkammer zu erlassende Schlichtungsordnung. § 22 Finanzwesen (1) Die Kosten der Ingenieurkammer werden, soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden können, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben. (2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Pflichtmitglieder sind die Beiträge nach der Anzahl der Beschäftigten des Pflichtmitglieds zu staffeln, für angestellte und beamtete Pflichtmitglieder sowie für freiwillige Mitglieder wird ein fester Beitragssatz erhoben. Für Mitglieder, die aus ihrer Berufstätigkeit nur geringe oder keine Einkünfte haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen. (3) Die Ingenieurkammer erlässt eine Haushalts- und Kassenordnung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Die Aufsichtsbehörde kann Prüferinnen oder einen Prüfer für die Jahresrechnung bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer ist in angemessenen Zeitabständen zu wechseln. (4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Ingenieurkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt. § 23 Datenverarbeitung (1) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammermitglieder, über im Lande Bremen zugelassene Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure sowie über Personen, die in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13e eingetragen sind oder einen Eintragungsantrag nach § 6 oder §§ 13 und 13e gestellt, Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1, § 13d oder § 13e Absatz 4 angezeigt oder die freiwillige Kammermitgliedschaft beantragt haben, insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden: 1. Name, Vor- und Geburtsnamen, 2. Geburtsdaten, 3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes, 4. Fachrichtung (§§ 1 und 2), fachlicher Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit, Tätigkeitsart (§ 4 Abs. 2) und Beschäftigungsart (beratend, angestellt, beamtet, gewerblich), 5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit, 6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, 7. Angaben zur Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, ein Verzeichnis entsprechend § 10 Absatz 3a, ein Mitgliederverzeichnis einer Ingenieurkammer, eine Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13a Absatz 2), ein Verzeichnis entsprechend § 13d, eine Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13e Absatz 1 und 2) oder ein Verzeichnis entsprechend § 13e Absatz 4, 8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 27, Einschränkungen der Verarbeitung und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG, 9. Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit, Anzahl der Beschäftigten der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs als Grundlage für die Bemessung seines Mitgliedsbeitrages; Beitrags- und Gebührenzahlungen, 10. Ämter und Tätigkeiten für die Ingenieurkammer sowie in ihren Organen und in den Berufsgerichten, 11. Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einem Zusammenschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 3. Akademische Grade und andere für die Ingenieurkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Ingenieurkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes eines Zusammenschlusses verarbeiten, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4 angezeigt haben, wenn der genannte Zusammenschluss insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Ingenieurkammer über sonstige Personen im Rahmen der Genehmigungstätigkeit nach §§ 1 und 2 sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten. (2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit si

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.