Bremen

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)

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Quellenkennung: 296446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 67 Gliederungsnummer:711-f-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 67), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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e dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten. (3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13e entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 6 Absatz 2 und § 10 Absatz 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes. (4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse sowie auf Auskunft daraus. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. (5) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Ingenieurinnen und Ingenieure betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Ingenieurkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Ingenieurkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen nach § 27 dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden. (6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Absatz 5 oder 7, § 13b Absatz 3 Satz 5, § 13d, § 13e Absatz 3, § 13e Absatz 4 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. (7) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 6 Satz 3 einzuschränken. Fünf Jahre nach einer Löschung im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, der betroffenen Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. (8) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten. (9) Für die Tätigkeit der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (BremGBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (10) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ingenieurkammer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 24 Staatsaufsicht (1) Die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. (2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt. (3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Ingenieurkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Ingenieurkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. (5) Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft. (6) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrnimmt. (7) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. (8) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert. Teil 4 Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit § 25 Berufspflichten (1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. (2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, 1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden, 2. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, 3. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, 4. als Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung (§ 4 Abs. 3) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, 5. sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5, und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist, 6. im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen, 7. sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten, 8. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden, 9. in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen, 10. sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer Rechnung getragen wird. (3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach § 13e haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Absatz 3, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen. Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren. § 26 Verletzung von Berufspflichten Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten nach § 25 schuldhaft verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sowie die in die Liste nach § 13a und § 13e Eingetragenen und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammermitglieder, die beamtet sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit. § 27 Rügerecht des Vorstandes (1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Kammermitglieder und die in § 26 Satz 2 genannten Personen wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Pflichtverletzung gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 26 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist. (3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen. (4) Die gerügte Person kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen und, wenn dieser den Einspruch zurückweist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Bescheides beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. § 28 Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 25 000 Euro, 4. Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss und in den Ausschüssen der Kammerversammlung, 5. Aberkennung der mit der Kammermitgliedschaft verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren, 6. Ruhen von Rechten, die aus der Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder aus der Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 resultieren, bis zur Dauer von 5 Jahren, 7. Löschung in den Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder in dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a oder Ausschluss eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer. (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden, desgleichen Maßnahmen nach Nummern 3 und 7. (3) Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Das Gericht hat in diesen Fällen eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure hat die Löschung zur Folge, dass sie im Lande Bremen nicht unter dieser Berufsbezeichnung tätig werden dürfen. (4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. An die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 tritt für diese Personen die Aberkennung der Eignung, einen Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 5 Abs. 3 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt in diesem Fall entsprechend. § 29 Berufsgerichte (1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht für Ingenieure beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet und für Entscheidungen im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ein Berufsgerichtshof für Ingenieure beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. (2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (3) Für die Besetzung der Berufsgerichte und die Bestellung ihrer Mitglieder sowie der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers, die Verhinderung der Mitglieder an der Amtsausübung und das Erlöschen ihres Amtes, für die Einleitung, Durchführung und Einstellung des Verfahrens vor den Gerichten, die Rechtsmittel, die Verfahrenskosten und ihre Vollstreckung sowie für die Amts- und Rechtshilfe gelten, soweit hierfür nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Bremischen Architektengesetzes zur Berufsgerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichte trägt die Ingenieurkammer. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzt die Kammer fest. § 29a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren* Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Fußnoten * [Red. Anm.: Entsprechend Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem. GBl. S. 160) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Artikel 5 Nummer 5 gilt auch für Verfahren, die am 19. Mai 2012 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 19. Mai 2012 Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die am 19. Mai 2012 schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach diesem Tag erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichts Verfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 19. November 2012 erhoben werden.“] Teil 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Absatz 9, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 oder des § 5 Absatz 2 und 3 hinweist, führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer. § 31 Übergangsvorschrift Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ingenieurgesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131 - 711-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), außer Kraft. Bremen, den 25. Februar 2003 Der Senat Anlage 1 (zu § 20 Absatz 4 Satz 2) Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Satzungen im Sinne von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 2. Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 4. Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. 5. Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten. 2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation; b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können; e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.