Bremen

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)

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Quellenkennung: 296446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 67 Gliederungsnummer:711-f-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 67), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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urkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 5 erbringen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation gemäß § 6 Absatz 1 festgestellt wurde. Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer prüft zuvor, ob die von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 5 auch ohne Eintragung geführt werden. (3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 und 2 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Mit der Anzeige sind von den auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach Absatz 2 vorzulegen 1. eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 2. ein Berufsqualifikationsnachweis, 3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat ausgeübt wurde und 4. eine Information über die Einzelheiten des bestehenden Versicherungsschutzes der Dienstleisterin oder des Dienstleisters oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. (3a) Die Ingenieurkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 4 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. (3b) Meldungen nach Absatz 3 Satz 1 und Bescheinigungen nach Absatz 3a Satz 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend. (4) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Ingenieurkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind. (5) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden. (6) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben (auswärtige Zusammenschlüsse), gilt Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllt sein müssen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Absatz 4 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben. (7) Auswärtige Zusammenschlüsse nach Absatz 6, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass 1. sie, ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Lande des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig ausüben und 2. sie die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllen. Sofern die Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, kann die Ingenieurkammer den auswärtigen Zusammenschlüssen das Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden. Teil 3 Ingenieurkammer § 11 Rechtsstellung der Ingenieurkammer (1) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. (2) Sitz der Ingenieurkammer ist Bremen. § 12 Aufgaben der Ingenieurkammer (1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere 1. die Ingenieurtätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt zu fördern, 2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und zu fördern, 3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 10 Absatz 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13a), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13d ), die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13e ), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13e Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Absatz 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist, 4. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten, 5. gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle eng mit den zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist dabei sicherzustellen, 6. gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit die zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten oder diese Informationen entgegenzunehmen, 7. die Erfüllung der Berufspflichten nach § 25 zu überwachen und Verstöße zu ahnden, 8. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure zu fördern, 9. die Ingenieurinnen und Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten, 10. die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung der weiblichen Berufsangehörigen zu fördern, 11. durch Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten die Behörden und Gerichte in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer zu beraten und in derselben Weise bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren mitzuwirken, sowie die Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach dem Bauordnungsrecht anzuerkennen, 12. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, 13. im Wettbewerbswesen mitzuwirken, 14. das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 4 und 5 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. (2) Die Ingenieurkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt. (3) Die Ingenieurkammer kann für die Kammermitglieder und deren Familien Fürsorgeeinrichtungen schaffen; die Beschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Bauvorlageberechtigte Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt die Liste der nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung Bauvorlageberechtigten. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 13a bis 13d entsprechend. § 13a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung (1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen einzutragen, wer 1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist, 2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Objekten praktisch tätig gewesen ist und 3. in der Freien Hansestadt Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat. (2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt. (3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn 1. sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten, 2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und 3. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbar ist. Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er 1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, 2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und 3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen. (4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist. (5) § 17des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden. § 13b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 13a Absatz 3 (1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und § 13 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. (2) Antragstellerinnen und Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). (3) Über die Eintragung in die Liste nach § 13a Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben: 1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 4. Akademische Grade und Titel, 5. ladungsfähige Adresse. Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und den Staat, in dem sie oder er ihre oder seine Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen gelten auch für diese Liste. (4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid nach § 10 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festzustellen. § 13c Ausgleichsmaßnahmen (1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 13a Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben. (2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen festgelegt. (3) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für das Bauberufsrecht zuständigen Senatorin oder des für das Bauberufsrecht zuständigen Senators für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. § 13d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von Bauvorlageberechtigten, Anzeigeverfahren (1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie oder er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen eingetragen ist. (2) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 4. in den in § 13a Absatz 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, 5. ein Nachweis über den Versicherungsschutz. §§ 12 und § 13 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind anzuwenden. (3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie oder er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 65 Absatz 1 bis 3 der Bremischen Landesbauordnung. (4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist. (5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten nach § 25 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zu behandeln. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. (6) § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden. § 13e Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (1) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner. (2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die 1. die Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen sowie 2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen. Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im in der Freien Hansestadt Bremen. (3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.