Bremen

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)

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Quellenkennung: 296446. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 67 Gliederungsnummer:711-f-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 67), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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des Vorstandes in einem Zusammenschluss mit anderen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren eine Rechtsstellung innehat, kraft derer sie oder er Berufsaufgaben nach Absatz 1 unbeeinflusst durch Dritte wahrnehmen kann, wobei der Zusammenschluss die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 erfüllen muss oder 3. als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Absatz 3 im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben übernimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen werden oder 4. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in wesentlichem Umfang Berufsaufgaben nach Absatz 1 selbstständig wahrnimmt. (3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. § 5 Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ (1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 1 eingetragen oder wer nach § 10 Absatz 1 bis 3 berechtigt ist. (2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen. (3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren allein oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 2 bis 5 eingetragen ist oder nach § 10 Absatz 6 bis 7 berechtigt ist. (4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist. (5) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt. § 6 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer 1. im Lande Bremen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat, 2. nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen oder die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, 3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens drei Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat, 4. eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 tätig ist und 5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 1 Million Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, und außerdem nicht in Fällen des § 2 Absatz 1, sofern die in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dort aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. (2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn 1. der im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, 2. sein Gegenstand die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 4 Absatz 1 ist, 3. der die in Nummer 2 genannten Aufgaben unabhängig nach § 4 Absatz 3 wahrnimmt, 4. seine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren gehört, 5. die anderen an ihm beteiligten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die anderen zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen, unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 3 tätig sind, 6. der ihm zugrunde liegende Vertrag eine Vereinbarung enthält, wonach die Übertragung von Kapital und von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter bedarf, und 7. eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 Absatz 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 9 Absatz 6) abgeschlossen ist und der entsprechende Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet ist. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1 000 000 Euro für Personenschäden und 1 000 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden, 8. im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten. 9. Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden. (3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Absatz 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur” enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung 1. die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und 2. mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören. Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend. (4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. (5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. (6) Eine sonstige, nicht unter Absatz 4 und 5 fallende Personengesellschaft wird auf Antrag in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen eingetragen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Nummer 9 erfüllt. Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 9 für diese entsprechend. (7) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 6 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure. § 6a Europäischer Berufsausweis (1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat. (2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. (3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen. § 6b Vorwarnmechanismus (1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 1, 2 oder 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen. (2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten, 1. dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat, 2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann, 3. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und 4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. (3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. (4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder der Bundesrepublik Deutschland von den Meldungen nach Absatz 1 und 3. (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen. § 7 Versagung der Eintragung (1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist Personen trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Eintragung ist insbesondere den Personen zu versagen, 1. denen nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 4 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist oder 2. die wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 4 nicht geeignet sind oder 3. wenn sie geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist. (2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag 1. in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen sind oder 2. sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten haben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, wenn einer der dort genannten Versagungsgründe bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person vorliegt. § 8 Löschung der Eintragung (1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person es beantragt, 2. eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 nicht mehr erfüllt ist, 3. die eingetragene Person verstorben ist, 4. ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat, 5. Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 1 oder 3 eine Eintragung versagt werden müsste, oder 6. ein eingetragener Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure aufgelöst wird. (2) Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen. (3) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 9 Absatz 2 Satz 9 oder § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt. § 9 Eintragungs- und Löschungsverfahren (1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen sowie das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure werden bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt. (2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. § 2a Absatz 1a Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen. (3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Absatz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. (4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann die Betroffene oder der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten. (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen. § 10 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure (1) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 erbringen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 5 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 5 möglich ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. (2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.