Bremen

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)

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Quellenkennung: 332119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143 Gliederungsnummer:63-c-1 Zitiervorschlag: "Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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hnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 Buchstabe c), e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b), f) die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2; 3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist. § 84 Abschlussbericht Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern. § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung (1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über 1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe, soweit sie aufgrund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind, und ihre Begründung in wesentlichen Fällen, 2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen, 3. den Jahresabschluss der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, 4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen. (2) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auf die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verzichten. § 86 Vorlage des Vermögensnachweises Der Vermögensnachweis ist der Bürgerschaft und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen mit dem Geschäftsbericht und den Haushaltsrechnungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vorzulegen. § 87 Rechnungslegung der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen (1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Senatsmitglied kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts im Rahmen des Jahresabschlusses verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind. (2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisrechnung dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zu übersenden. Teil V Rechnungsprüfung § 88 Aufgaben des Rechnungshofes (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft und überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe. Hierbei kann er auch Untersuchungen über die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Gestaltung von Behörden und Einrichtungen anstellen. (2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann aufgrund von Prüfungserfahrungen die Bürgerschaft, den Senat und einzelne senatorische Behörden beraten. Soweit der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat. § 89 Prüfung (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft insbesondere 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, 3. Verwahrungen und Vorschüsse, 4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind. (2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. § 90 Inhalt der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind, 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsmäßig aufgestellt sind, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, 4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann. § 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zu prüfen, wenn sie 1. Teile der bremischen Haushaltspläne ausführen oder von der Freien Hansestadt Bremen Ersatz von Aufwendungen erhalten, 2. bremische Mittel oder Vermögensgegenstände verwalten, 3. von der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen erhalten oder 4. als juristische Personen des privaten Rechts oder als Personengesellschaften, an denen die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen der Freien Hansestadt Bremen erhalten. Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch bei diesen prüfen. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen für seine Prüfung für notwendig hält. (3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch die Freie Hansestadt Bremen kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie Hansestadt Bremen getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen vorgelegen haben. (4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung der kaufmännischen Grundsätze. § 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen überwacht und prüft die Betätigungen der Freien Hansestadt Bremen bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen die Freie Hansestadt Bremen Mitglied ist. § 93 Gemeinsame Prüfung Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben mit Ausnahme der Prüfung der Rechnung auf die anderen Rechnungshöfe übertragen. Er kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von ihnen übernehmen. § 94 Zeit und Art der Prüfung (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen. (2) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann Sachverständige hinzuziehen. § 95 Auskunftspflicht (1) Unterlagen, die der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. (2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung, einschließlich eines automatisierten Abrufs, nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Rechnungshof kann entsprechend § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher anzuhören. § 96 Prüfungsergebnis (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen teilt die bei der Prüfung festgestellten Mängel und Verstöße, soweit sie nicht unerheblich sind, den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann sie auch anderen Dienststellen mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält. (2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch dem Senator für Finanzen mit. (3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche der Freien Hansestadt Bremen, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten. § 97 Bericht (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung des Senats wegen der Haushaltsrechnung, für die Vermögensnachweisung und für den Geschäftsbericht von Bedeutung sein kann, jährlich für die Bürgerschaft in einem Bericht zusammen, den er der Bürgerschaft und dem Senat zuleitet. (2) Er hat zur Haushaltsführung insbesondere zu berichten, 1. ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig belegt sind, 2. ob und in welcher Weise vom Haushaltsplan oder von Nachbewilligungen ohne Genehmigung der Bürgerschaft oder des Haushalts- und Finanzausschusses abgewichen wurde, 3. ob gegen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften über die Einnahmen und Ausgaben oder den Erwerb und die Verwaltung öffentlichen Eigentums verstoßen wurde, 4. ob bei der Ausführung des Haushaltsplanes die gebotene Wirtschaftlichkeit beachtet wurde. (3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen hat weiterhin Erfahrungen und Feststellungen aus der laufenden Überwachung der Wirtschaftsführung und der organisatorischen Überprüfung von Behörden und Einrichtungen mitzuteilen und zu berichten, ob und in welcher Weise die Verwaltung Einsparungs- oder Vereinfachungsvorschläge des Rechnungshofes aufgegriffen oder sonstige Hinweise berücksichtigt hat. (4) Der Bericht soll auch Bemerkungen über wesentliche Beanstandungen aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit enthalten. (5) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden. (6) Feststellungen zu geheimzuhaltenden Angelegenheiten werden dem Präsidenten der Bürgerschaft sowie dem Präsidenten des Senats mitgeteilt. § 98 Aufforderung zum Schadensausgleich Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen macht der zuständigen Stelle unverzüglich Mitteilung, wenn nach seiner Auffassung ein Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist. § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat. § 100 Vorprüfung (1) Die Verwaltungsbehörden können nach Bedarf im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und dem Senator für Finanzen Vorprüfungsstellen einrichten, die die Belege rechnerisch prüfen und bescheinigen, wenn dies durch die Behörden nicht schon früher geschehen ist, und die die Rechnungen mit den Belegen in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen haben. (2) Die Vorprüfungsstellen legen besondere Prüfungsfeststellungen auch dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen vor. (3) Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. § 101 Rechnung des Rechnungshofes Die Rechnung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen wird von der Bürgerschaft geprüft, die auch die Entlastung erteilt. § 102 Unterrichtung des Rechnungshofes (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist unverzüglich zu unterrichten, wenn 1. oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Freien Hansestadt Bremen betreffen oder sich auf deren Einnahmen und Ausgaben auswirken, 2. den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen berührende Verwaltungseinrichtungen oder Betriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden, 3. unmittelbare Beteiligungen der Freien Hansestadt Bremen oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden, 4. Vereinbarungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einer Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen getroffen werden, 5. von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden. (2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen der Freien Hansestadt Bremen sie erlassen. (3) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern. § 103 Anhörung des Rechnungshofes (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören. (2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens. § 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn 1. sie aufgrund eines Gesetzes von der Freien Hansestadt Bremen Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen gesetzlich begründet ist oder 2. sie von der Freien Hansestadt Bremen oder einer von ihr bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder 3. mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder 4. sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist. (2) Absatz 1 ist auf die von der Freien Hansestadt Bremen verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden. (3) Steht der Freien Hansestadt Bremen vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen der Freien Hansestadt Bremen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind. Teil Va Innenrevision § 104a Rechtsstellung und Aufgaben der Innenrevision (1) In allen Dienststellen und Betrieben nach § 26 Absatz 1 der Freien Hansestadt Bremen sind Innenrevisionen einzurichten. Die obersten Landesbehörden können die Aufgaben der Innenrevisionen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen und Betriebe ihrer Innenrevision übertragen. Die Bremische Bürgerschaft, der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit regeln die Aufgabe der Innenrevision in eigener Zuständigkeit. Die Stadtgemeinde Bremerhaven regelt die Aufgabe der Innenrevision im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in Abstimmung mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes durch Ortsgesetz. Die Organisation der Innenrevision wird vom Magistrat bestimmt. (2) Die Tätigkeit der Innenrevision umfasst das gesamte Verwaltungshandeln. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Untersuchung der Recht- und der Ordnungsmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns, 2. Prüfung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe auf Qualität, Effizienz und Effektivität; dabei soll sie auch Verbesserungen vorschlagen, 3. Prüfung der Wirksamkeit von Dienst- und Fachaufsicht und des Risikomanagements, 4. Unterstützung der Dienststellenleitung etwa bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung. (3) Die Innenrevision ist unmittelbar der Dienststellenleitung unterstellt, wird in deren Auftrag tätig und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie hat ein uneingeschränktes Prüfungs- und Informationsrecht. Die Tätigkeit in der Innenrevision ist mit der Ausübung von Fachaufgaben nicht vereinbar; über Ausnahmen ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen herzustellen. (4) Bei Beteiligungen im Sinne des § 65 wirkt die zuständige senatorische Behörde darauf hin, dass die Vorschriften des Teils Va entsprechend angewendet werden. (5) Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz für Vorgänge der Innenrevision besteht nicht. (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Organisation, die Prüfungsplanung und -durchführung und die Qualitätssicherung zu regeln. Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts § 105 Grundsatz (1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten 1. die §§ 106 bis 110, 2. die §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten nach § 5, § 55 Abs. 2, § 70 Satz 2, § 71 Abs. 2, § 73, § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 gelten auch für die bremischen Hochschulen. (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien Hansestadt Bremen besteht. § 106 Haushaltsplan (1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind. (2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen. § 107 Umlagen, Beiträge Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. § 108 Genehmigung des Haushaltsplans Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung der zuständigen senatorischen Behörde. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Senators für Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind der zuständigen senatorischen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten. § 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung (1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des nächsten Haushaltsjahres, eine Rechnung aufzustellen. Eine Verpflichtung, entsprechend § 80 für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen, bleibt unberührt. (2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle alsbald zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen senatorischen Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. (3) Die Entlastung erteilt die zuständige senatorische Behörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; über sie ist innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Rechnung zu entscheiden. Die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen senatorischen Behörde. § 110 Wirtschaftsplan Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. § 111 Prüfung durch den Rechnungshof (1) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien Hansestadt Bremen besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt. § 112 Sonderregelungen (1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Gesetzes der Freien Hansestadt Bremen von der Freien Hansestadt Bremen Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend. (3) Auf Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 137 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 ist Teil VI nicht anzuwenden. (4) Auf Wasser- und Bodenverbände sind die Genehmigungsvorbehalte in § 108 Satz 1 und 2 und § 109 Abs. 3 Satz 3 für den Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Verbandsorgane sowie die Monatsfrist in § 108 Satz 3 für die Vorlage

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.