Bremen

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)

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Quellenkennung: 332119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143 Gliederungsnummer:63-c-1 Zitiervorschlag: "Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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ge Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden; 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Die zuständige senatorische Behörde kann ihre Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet. (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (4) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Ansprüche, die sich aufgrund der Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen wahrzunehmen, ergeben, unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen senatorischen Behörde; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen senatorischen Behörde. § 60 Vorschüsse, Verwahrungen (1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen. (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln. § 61 Interne Verrechnungen (Erstattungen) (1) Der Senator für Finanzen bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der bremischen Verwaltung ein Wertausgleich vorgenommen wird. Das gleiche gilt für die Erstattung von Aufwendungen einer Dienststelle innerhalb der bremischen Verwaltung für eine andere. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt. (2) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Betriebe oder Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Über Ausnahmen entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind. (3) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 62 Kassenverstärkungsrücklage, sonstige Rücklagen (1) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden. (2) Sonstige Rücklagen können gebildet werden, 1. soweit Haushaltsmittel für einen bestimmten Zweck angesammelt werden sollen und der Haushaltsplan dies zulässt, 2. sofern innerhalb einer Produktgruppe über- oder außerplanmäßige Einnahmen erzielt wurden und diese nicht dem Budgetausgleich auf der Ebene des Produktplans dienen, 3. aus nicht geleisteten Investitionsausgaben, soweit und solange der im Haushaltsplan bezeichnete Zweck fortdauert oder 4. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses für besondere Maßnahmen. (3) Ist die strukturelle Nettokreditaufnahme nach Buchung der Rücklagen gemäß Absatz 1 und 2 mit Abschluss der Bücher eines Haushaltsjahres negativ, kann, soweit § 18d eingehalten wird, an Stelle einer Nettokredittilgung eine Rücklage zum Zweck der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 131a der Landesverfassung und der Verpflichtungen nach dem Sanierungshilfengesetz gebildet werden. Sowohl die Zuführung als auch die Entnahme bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. Die Entnahme aus der Rücklage muss zweckentsprechend sein. § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit erforderlich sind. (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan zugelassen werden. (4) Ist der Wert gering, sind im Bereich Wissenschaft und Forschung Soft- oder Hardware betroffen oder besteht ein dringendes Interesse der Freien Hansestadt Bremen, kann der Senator für Finanzen Ausnahmen zulassen. (5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. § 64 Grundstücke (1) Grundstücke der Freien Hansestadt Bremen dürfen nur mit Einwilligung des Senators für Finanzen veräußert werden; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten. (2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung durchzuführen. (3) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken der Freien Hansestadt Bremen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen; der Senator für Finanzen kann auf seine Einwilligung verzichten. (4) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Senators für Finanzen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden. In Fällen der Übernahme ist der anzurechnende Betrag beim zuständigen Haushaltsansatz einzusparen. § 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (1) Die Freie Hansestadt Bremen soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn 1. ein wichtiges Interesse der Freien Hansestadt Bremen vorliegt und sich der von der Freien Hansestadt Bremen angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt; 2. die Einzahlungsverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist; 3. die Freie Hansestadt Bremen einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält; 4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Abweichend hiervon richtet sich die Verpflichtung des Unternehmens zur Erweiterung des Lageberichts um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur diesbezüglichen Prüfung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs für das jeweilige Unternehmen. Der Gesellschaftsvertrag kann weitergehende Anforderungen bestimmen. (2) Die zuständige senatorische Behörde hat die Einwilligung des Senators für Finanzen einzuholen, bevor die Freie Hansestadt Bremen Anteile an einem wirtschaftlichen Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses der Freien Hansestadt Bremen. Der Senator für Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen. (3) Die zuständige senatorische Behörde hat darauf hinzuwirken, dass ein Unternehmen, an dem die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Sie hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Senators für Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 3 gelten entsprechend. (4) Der Senator für Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten. (5) An einer Genossenschaft soll sich die Freie Hansestadt Bremen nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. (6) Die zuständige senatorische Behörde soll darauf hinwirken, dass die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Freien Hansestadt Bremen berücksichtigen. (7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung der Bürgerschaft veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist die Bürgerschaft alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. § 66 Unterrichtung des Rechnungshofes Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige senatorische Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden. § 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll die zuständige senatorische Behörde, soweit das Interesse der Freien Hansestadt Bremen dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass der Freien Hansestadt Bremen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die Freie Hansestadt Bremen allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist. § 68 Zuständigkeitsregelungen (1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die für die Beteiligung zuständige senatorische Behörde aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt die zuständige senatorische Behörde die Rechte der Freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen aus. (2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. § 69 Unterrichtung des Rechnungshofes Die zuständige senatorische Behörde übersendet dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, 1. die Unterlagen, die der Freien Hansestadt Bremen als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind, 2. Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans erstatten, 3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte. Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung § 70 Zahlungen Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige senatorische Behörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. § 71 Buchführung (1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. (2) Der Senator für Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Behörden des Landes verwaltet werden, sowie für andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. (3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren, 1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen, 2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären. (4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben. § 71a Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen staatlicher Doppik Das Rechnungswesen wird zusätzlich nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die §§ 71, 72 und 73, 75 und 76 sowie 80 bis 84 bleiben unberührt. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. § 72 Buchung nach Haushaltsjahren (1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. (2) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. (3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. (4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: 1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen; 2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen; 3. im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres. (5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten. (6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können vom Senator für Finanzen zugelassen werden. § 73 Vermögensnachweis Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. § 74 Buchführung bei Betrieben der Freien Hansestadt Bremen (1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. (2) Betriebe nach Absatz 1 haben eine Betriebsbuchführung einzurichten. Die zuständige senatorische Behörde kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen zulassen. (3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen zulassen. § 75 Belegpflicht Alle Buchungen sind zu belegen. § 76 Abschluss der Bücher (1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Senator für Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. (2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden. § 77 Kassensicherheit Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird. § 78 Unvermutete Prüfungen Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle fünf Jahre unvermutet zu prüfen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. § 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften (1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für die Freie Hansestadt Bremen und für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 26 Abs. 3 Nr. 1 werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der bremischen Verwaltung von der Landeshauptkasse Bremen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen der Landeshauptkasse von der zuständigen Meldebehörde Familienname, frühere Namen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Sterbetag und Anschriften nur von solchen Zahlungspflichtigen oder Zahlungsempfängern übermittelt werden, deren vorgenannte Daten hierfür nicht im erforderlichen Umfange bekannt sind. Diese Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn sich aus den Gesamtumständen die hinreichende Vermutung ergibt, dass sich Familienname, Vornamen oder Anschriften geändert haben oder unrichtig sind. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Die Übermittlung dieser Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass nur berechtigte Bedienstete diese Daten abrufen können. (3) Der Senator für Finanzen regelt das Nähere 1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen, 2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. (4) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen anordnen. § 79a Einheitspersonenkonto Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als diejenigen, für die sie rechtmäßig erhoben oder gespeichert worden sind, ist zulässig, soweit dies zur Durchsetzung 1. privatrechtlicher Geldforderungen oder 2. öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung das öffentliche Durchsetzungsinteresse überwiegt. Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Ausgestaltung einer solchen Datei (Einheitspersonenkonto) zu regeln. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben davon unberührt. § 80 Rechnungslegung (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist. (2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt der Senator für Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf und erstellt einen Geschäftsbericht. Bestandteile des Geschäftsberichts nach Satz 1 sind die Vermögensrechnung, die Erfolgsrechnung sowie der Lagebericht. § 81 Gliederung der Haushaltsrechnung (1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben: 1. bei den Einnahmen: a) die Ist-Einnahmen, b) die zu übertragenden Einnahmereste, c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste, d) die veranschlagten Einnahmen, e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste, f) die bei Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 erwarteten Mehreinnahmen, g) die Summe der veranschlagten Einnahmen, der übertragenen Einnahmereste und der Beträge nach Buchstabe f), h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g); 2. bei den Ausgaben: a) die Ist-Ausgaben, b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe, c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe, d) die veranschlagten Ausgaben, e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe, f) die Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 und die zu ihrer Deckung bestimmten Einsparungen, g) die Summe der veranschlagten Ausgaben, der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe und der Beträge nach Buchstabe f), h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g), i) der Betrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe, soweit sie aufgrund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind. (3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist. (4) In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen. § 82 Kassenmäßiger Abschluss In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen: 1. a) die Summe der Ist-Einnahmen, b) die Summe der Ist-Ausgaben, c) der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b) (kassenmäßiges Jahresergebnis), d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c) und Buchstabe d); 2. a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages, c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a) und Buchstabe b), d) die Nettokreditaufnahme, die sich aus dem Finanzierungssaldo gemäß Buchstabe c unter Einbeziehung der Rücklagenbewegung sowie der Abwicklung der Vorjahre aus Buchstabe a und Buchstabe b ergibt. § 83 Haushaltsabschluss In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen: 1. a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c), b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e); 2. a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste, b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste, c) der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b), d) das rec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.