Bremen

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)

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Quellenkennung: 332119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143 Gliederungsnummer:63-c-1 Zitiervorschlag: "Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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des Haushaltsplans und des Beitragsbeschlusses nicht anzuwenden. Die Verbandssatzung kann weitere Ausnahmen von entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 1 bis 87 vorsehen; die nach diesen Vorschriften im Verband zuständigen Stellen sind in der Satzung zu bestimmen. Teil VII Sondervermögen § 113 Grundsatz Auf Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen sind die Teile I bis IV, Va, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Teil VIII Entlastung § 114 Entlastung (1) Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres Rechnung zu legen. Die Bürgerschaft beschließt aufgrund der Rechnung und des jährlichen Berichts des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen über die Entlastung des Senats. (2) Die Bürgerschaft stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen. Sie kann Sachverhalte wieder aufgreifen, soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. (3) Die Bürgerschaft kann den Rechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte auffordern. Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 116 Endgültige Entscheidung (1) Soweit dieses Gesetz Befugnisse des Senators für Finanzen enthält, kann die zuständige senatorische Behörde über die Maßnahme des Senators für Finanzen die Entscheidung des Senats einholen; der Senat entscheidet anstelle des Senators für Finanzen endgültig. (2) Der Einwilligung des Senators für Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien Hansestadt Bremen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Senators für Finanzen unverzüglich einzuholen. § 117 (aufgehoben) § 118 Geltung in den Gemeinden (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht mit Ausnahme des § 18a Absatz 7 auch für die Stadtgemeinde Bremen Anwendung. § 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 höchstens Null sein darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor. § 18b Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null abweicht. (2) Für die Stadtgemeinde Bremerhaven finden die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zur Ausführung der kommunalen Finanzaufsicht mit Ausnahme der §§ 18a Absatz 7, 71a, 88 bis 94, 96 bis 104 und 114 entsprechend Anwendung. § 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 höchstens Null sein darf, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor. § 18b Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die strukturelle Nettokreditaufnahme vom Wert Null abweicht. Die in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständigen Stellen sind unter Beachtung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven durch Ortsgesetz zu bestimmen. Die Zuständigkeiten nach § 5, soweit es sich um den Erlass allgemeiner Vorschriften zu diesem Gesetz handelt, sowie nach § 55 Absatz 2, § 71 Absatz 2, § 73, § 76 Absatz 1 und § 79 Absatz 3 gelten auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven. (3) Die Stadtgemeinde Bremerhaven hat ein vom Magistrat unabhängiges Rechnungsprüfungsamt einzurichten, das die Rechnungen, das Vermögen und die Schulden, die Verwahrungen und Vorschüsse, die Wirtschaftsführung der wirtschaftlichen Unternehmen und die Betätigung der Stadtgemeinde Bremerhaven als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach näherer Bestimmung des Ortsrechts zu prüfen hat. Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen. Die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung bestellt, ernannt und abberufen. (3a) Dem Rechnungsprüfungsamt sind personenbezogene Daten aus Personalakten zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung des Rechnungsprüfungsamtes erforderlich sind. § 119 Änderung des Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen [Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 221 - 1103-a-1).]: § 119a Übergangsregelung Für die Haushalte bis einschließlich des Jahres 2019 sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung in ihrer am 23. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 120 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Januar 1972 in Kraft. (2) § 118 Abs. 2 Satz 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Stadtgemeinde Bremerhaven ist verpflichtet, die zuständigen Stellen bis zum 1. Januar 1972 zu bestimmen. (3) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft: 1. die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1930 (SaBremR - ReichsR 63-c-1) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze, 2. das Gesetz über die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung der Länder und über die vierte Änderung der Reichshaushaltsordnung vom 17. Juni 1936 (SaBremR - ReichsR 63-c-2), 3. das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (SaBremR - ReichsR 63-d-1), 4. die Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (SaBremR - ReichsR 63-e-1), Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik, Kapitel VIII, 5. die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 30. März 1933 (SaBremR - ReichsR 63-e-2), 6. die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (SaBremR - ReichsR 63-d-2), 7. die Rücklagenverordnung vom 5. Mai 1936 (SaBremR - ReichsR 2013-a-1), 8. die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (GemHVO) vom 4. September 1937 (SaBremR - ReichsR 2013-a-2), 9. die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) vom 2. November 1938 (SaBremR - ReichsR 2013-a-3), 10. die Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938 (SaBremR 2013-a-4), 11. die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entsprechende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. (4) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 3 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes. Bremen, den 25. Mai 1971 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.