Bremen

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)

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Quellenkennung: 332119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:25.05.1971 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 143 Gliederungsnummer:63-c-1 Zitiervorschlag: "Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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stenermittlungen, Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, die Kosten des Grunderwerbs und die Kosten der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung der Freien Hansestadt Bremen ein Nachteil erwachsen würde. (4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden. § 25 Überschuss, Fehlbetrag (1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlichen geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben). (2) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, soll der übersteigende Betrag vorrangig zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden verwendet oder einer Rücklage zugeführt werden. Ein danach verbleibender Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen. § 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft - StWG - vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) bleibt unberührt. (3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind. § 26 Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger (1) Betriebe der Freien Hansestadt Bremen haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. (2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. (3) Über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der Freien Hansestadt Bremen ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen, die von der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Nähere bestimmt der Senator für Finanzen. Er kann Ausnahmen zulassen. § 27 Voranschläge Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan oder das Kapitel zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans Der Senator für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Er kann die Entwürfe nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. § 29 Vorlage an die Bürgerschaft (1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat eingebracht. (2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Vorstandes der Bürgerschaft, der Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ab und ist den Änderungen nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. § 30 Vorlagefrist Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplanes ist der Bürgerschaft vor Beginn des Haushaltsjahres zuzuleiten, in der Regel zu der auf den 1. September folgenden Parlamentssitzung des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres. § 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft (1) Der Senator für Finanzen stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 - StWG - (BGBl. I S. 582) sowie des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in den jeweiligen Fassungen eine fünfjährige Finanzplanung auf. Er kann hierzu von den zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese im Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. (2) Der Senator für Finanzen soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie der Finanzplanung die Bürgerschaft über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der bremischen Finanzwirtschaft unterrichten. § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans Auf Ergänzungen zu den Entwürfen des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. § 33 Nachtragshaushaltsgesetze Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen. Teil III Ausführung des Haushaltsplans § 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. (2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. (3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. § 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Absatz 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmen, dass die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen bei dem Einnahmetitel und zu viel geleisteter Ausgaben bei dem Ausgabetitel abgesetzt wird. (2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. § 36 Aufhebung der Sperre (1) Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur 1. nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder 2. mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. (2) Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen. § 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben (Nachbewilligungen) obliegt dem Haushalts- und Finanzausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Haushaltsgesetzes. (2) Der Senator für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu erteilen, wenn die Ausgaben nicht bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder im Wege der Nachbewilligung bereitgestellt werden können. Für Mittel, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, darf der Senator für Finanzen nicht die Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben erteilen. (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben nach Absatz 2 sind dem Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich mitzuteilen. (5) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. § 38 Verpflichtungsermächtigungen (1) Maßnahmen, die die Freie Hansestadt Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Der Senator für Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Ausnahmen zulassen. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss kann durch Haushaltsgesetz ermächtigt werden, anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen oder anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen. (3) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. (4) Der Senator für Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten. (5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen. § 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen (1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist. (2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf seine Befugnisse verzichten. (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, 1. ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben, 2. ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Senators für Finanzen abgesehen werden. § 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. § 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann der Senat es von der Einwilligung des Senators für Finanzen abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden. § 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben (1) Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft dürfen nur mit Einwilligung der Bürgerschaft und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind. (2) Bei Vorlagen, die der Bürgerschaft nach Absatz 1 zugeleitet werden, kann diese die Ausgaben kürzen. § 43 Kassenmittel Der Senator für Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann. § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen erlassen. (1a) Zuwendungen nach § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Satz 1 gilt nicht, soweit tarifvertragliche Regelungen günstigere Arbeitsbedingungen vorsehen, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung gelten. Satz 1 und 2 gelten für Zuwendungen nach § 23 zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen über Satz 2 hinaus durch Rechtsverordnung zu regeln. (2) Sollen Mittel oder Vermögensgegenstände der Freien Hansestadt Bremen von Stellen außerhalb der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen senatorischen Behörde; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen senatorischen Behörde. § 45 Sachliche und zeitliche Bindung (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. (2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der Senator für Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (3) Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn an anderer Stelle des Haushalts ein Ausgleich in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres erfolgt. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind. § 46 Deckungsfähigkeit Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden. § 47 (aufgehoben) § 48 Einstellung und Versetzung von Beamten (1) Beamte dürfen erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Hochschullehrer tritt an die Stelle des 45. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. Satz 1 gilt nicht 1. für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bisherigen Dienstherrn geteilt werden, oder 2. bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit a) der zu erlangende Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, b) die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen oder c) es sich um Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes handelt. Satz 3 Nummer 1 gilt für Hochschullehrer entsprechend. (2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich mit Ausnahme der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf um die Zeiten 1. der tatsächlichen Kinderbetreuung für Kinder unter 18 Jahren, 2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung einer Pflegekasse oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen ist, um jeweils bis zu drei Jahre, sofern in diesem Zeitraum keine berufliche Tätigkeit in dem zu diesem Zeitpunkt im Beamtenverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen zulässigen Umfang ausgeübt wurde. Bei der Einstellung darf das 49. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. (3) Die oberste Dienstbehörde lässt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zu, wenn unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten für die Freie Hansestadt Bremen die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen. Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme nach Satz 1 auch in den Fällen des dringenden dienstlichen Interesses zum Zwecke der Personalbindung zulassen, dabei ist bei der Abwägung der dienstlichen Interessen und entstehenden Versorgungslasten ein strenger Maßstab anzulegen. § 49 Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. (2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Zustimmung des Senats mit Rückwirkung von höchstens weiteren drei Monaten eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat, und die Stelle, in die er eingewiesen wird, besetzbar war. Soweit Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion gemäß § 5 des Bremischen Beamtengesetzes in ihrem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben haben, ist mit Zustimmung des Senats eine rückwirkende Einweisung in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle zum ersten Tag nach Ablauf der Probezeit vorzunehmen. (3) Jede Planstelle und jede Stelle darf mit einer vollzeitbeschäftigten Person oder mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Dabei darf die insgesamt maßgebende Arbeitszeit nicht überschritten werden. § 50 Personalbewirtschaftung (1) Maßgeblich für die Steuerung des Personalbudgets des aktiv beschäftigten Personals in der Kernverwaltung (Personalbewirtschaftung) ist die vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene Beschäftigungszielzahl einschließlich Ausbildungs- und temporärer Personalmittel. (2) In der Kernverwaltung kann unter Beachtung aller Kosten über das Personal nach Absatz 1 hinaus Personal in dem Umfang beschäftigt werden, der durch zweckgebundene Einnahmen finanziert werden kann (refinanziertes Personal). Beschäftigte in Betrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 gelten als refinanziertes Personal nach Satz 1. § 51 Besondere Personalausgaben Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. § 52 Nutzungen und Sachbezüge Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Der Senat kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt der Senator für Finanzen. § 53 Billigkeitsleistungen Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind. § 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn Ausführungsunterlagen und Kostenberechnungen vorliegen. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen. (2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. (2) Für das Verfahren beim Abschluss von Verträgen kann der Senator für Finanzen einheitliche Richtlinien aufstellen. § 56 Vorleistungen (1) Leistungen der Freien Hansestadt Bremen dürfen vor Empfang der Gegenleistung (Vorleistungen) nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. (2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Freie Hansestadt Bremen entrichtet, kann mit Einwilligung des Senators für Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden. § 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung der zuständigen senatorischen Behörde abgeschlossen werden. Das gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind. § 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche (1) Die zuständige senatorische Behörde darf, 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der Freien Hansestadt Bremen aufheben oder ändern, 2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die Freie Hansestadt Bremen zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die zuständige senatorische Behörde kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet. § 59 Veränderung von Ansprüchen (1) Die zuständige senatorische Behörde darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die soforti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.