Sachsen

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

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Quellenkennung: 19224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 28, S. 713 Fsn-Nr.: 710-1.98 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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eativität sowie Verantwortungsbereitschaft, 4. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien. (2) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist, 2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist, 3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist, 4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist, 5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist. 2Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 4Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten. § 26 Bewertung bei inklusiver Unterrichtung (1) 1Soweit Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 bis 4 in Fächern nach dem Lehrplan der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 7 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. 2Für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt ab der Klassenstufe 5 § 23 Absatz 9 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. (2) 1Für Schülerinnen und Schüler, die in den Klassenstufen 1 bis 4 nach den Lernbereichen des Lehrplans der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung lernzieldifferent inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 8 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. 2Für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gilt ab der Klassenstufe 5 § 23 Absatz 10 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. (3) 1Bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen und Schülern mit anderen Förderschwerpunkten als geistige Entwicklung und Lernen richtet sich die Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. 2§ 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend. § 27 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise erbringen die Schülerinnen und Schüler in Form von 1. Klassenarbeiten und Klausuren, 2. Komplexen Leistungen, 3. Kurzkontrollen und sonstigen Leistungen und 4. der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 30. (2) 1In den Klassenstufen 1 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. 2Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Gruppe oder Klasse sowie der einzelnen Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 3Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. (3) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Klausuren geschrieben. 2Diese können auch fachpraktische Teile enthalten. 3Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schülerinnen und Schüler. 4Sie sollen sich auf eine umfangreichere Unterrichtseinheit beziehen, Unterrichtsinhalte aus verschiedenen Themengebieten vernetzen und Aufgaben höherer Komplexität beinhalten. (4) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. (5) 1In der Klassenstufe 9 des Hauptschulanforderungsniveaus und in der Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus kann von der Schülerin oder dem Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. 2Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden. 3Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden. 4Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation. 5Sie wird durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet. 6Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. 7In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen. (6) 1Jede Schülerin und jeder Schüler erbringt in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation, sofern diese nicht bereits in der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau erbracht wurde. 2Die Schülerin oder der Schüler wählt das Fach, in dem sie oder er die Komplexe Leistung erbringen will. 3Für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in Abstimmung mit der Schule an Lehrveranstaltungen einer Hochschule oder Berufsakademie teilnehmen, entfällt die Verpflichtung zur Erbringung der Komplexen Leistung. 4Als Komplexe Leistung zählt insbesondere die Anfertigung einer Besonderen Lernleistung gemäß § 49 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung. (7) 1Kurzkontrollen und sonstige Leistungen sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen. 2Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer. 3Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.6 § 28 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise (1) 1Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz für jede Klassen- und Jahrgangsstufe jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen und deren Verteilung auf die Fächer. 2Die Anzahl der Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen je Schülerin oder Schüler soll in den Klassenstufen 5 bis 10 im Schuljahr 25 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 je Kurshalbjahr 18 nicht überschreiten. (2) 1In jedem Leistungskursfach sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens zwei Klausuren und im Kurshalbjahr 12/II mindestens eine Klausur zu schreiben. 2In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens eine Klausur zu schreiben. (3) 1Die Bewertung einer Komplexen Leistung in den Jahrgangsstufen 11 und 12 fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. 2In einem Kurshalbjahr kann je Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen. (4) 1Die Arbeitszeit in den Klausuren soll nicht mehr als 90 Minuten betragen. 2In den Fächern Deutsch und Kunst sowie in den Fremdsprachen beträgt die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten. 3In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung kann je eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Zeit geschrieben werden. (5) 1In der Regel dürfen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nicht mehr als zwei Klassenarbeiten und ab Klassenstufe 5 nicht mehr als drei Klassenarbeiten oder Klausuren je Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit oder Klausur je Tag schreiben. 2In den Klassenstufen 1 bis 4 sollen Klassenarbeiten nicht an zwei aufeinander folgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. 3Der Aufwand für die Erarbeitung von Komplexen Leistungen soll bei der Festlegung der Termine der Klassenarbeiten und Klausuren berücksichtigt werden. (6) Klassenarbeiten und Klausuren sind den Schülerinnen und Schülern in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. (7) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten in den Klassenstufen 1 bis 4 eine Woche, in den Klassenstufen 5 bis 10 zwei Wochen und bei Klausuren drei Wochen nicht überschreiten. (8) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, wenn der Schüler minderjährig ist. 2Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer überprüft die Kenntnisnahme. 3Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler, wenn sie oder er volljährig ist. § 29 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck (1) Ab Klassenstufe 5 sind in allen Unterrichtsfächern bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken. (2) 1Bei Schülerinnen und Schülern im gymnasialen Anforderungsniveau sind bei der Bewertung einer Klassenarbeit oder Klausur und einer Komplexen Leistung schwerwiegende Mängel in der äußeren Form bei der Notengebung zu berücksichtigen. 2Dies ist bei der Benotung zu vermerken. 3Ebenso werden schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel in allen Unterrichtsfächern bei der Notengebung berücksichtigt. 4Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Ausdrucksmängel werden zudem in allen schriftlichen Arbeiten gekennzeichnet. § 30 Besondere Leistungsfeststellung (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt Termine, Aufgaben und Korrekturrichtlinien für eine besondere Leistungsfeststellung, an der alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus teilnehmen. (2) § 29 Absatz 2 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.7 § 31 Hausaufgaben (1) 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. 2Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen. 3Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. (2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. (3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten. § 32 Täuschungen (1) 1Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrerin oder der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, in den Klassenstufen 3 und 4 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall in der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen. 2Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. 3Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen. (2) 1Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 sowie der Klassenstufen 7 bis 10 im Hauptschul- oder Realschulanforderungsniveau bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf andere Weise getäuscht, soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. 2Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden. (3) 1Benutzen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 im gymnasialen Anforderungsniveau und der Jahrgangsstufen 11 und 12 bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel oder wird auf eine andere Weise getäuscht, erteilt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in den Klassenstufen 7 bis 10 die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Punktzahl „Null“. 2Dies ist auf der schriftlichen Arbeit zu vermerken. 3Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden. Abschnitt 6 Halbjahresinformationen, Zeugnisse § 33 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse (1) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. 4Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. 5In Klassenstufe 1 wird abweichend von Satz 3 und 4 eine schriftliche Verbaleinschätzung erteilt. 6In den Klassenstufen 7 bis 10 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, in welchem Anforderungsniveau die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule in das gymnasiale Anforderungsniveau der Gemeinschaftsschule gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt. (3) 1Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulanforderungsniveau sowie der Klassenstufe 10 im Realschulanforderungsniveau und im gymnasialen Anforderungsniveau werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben. 2Diese Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis). 3Absatz 1 Satz 3, 4 und 6 gilt entsprechend. § 34 Jahreszeugnisse (1) 1Jahreszeugnisse in den Klassenstufen 1 bis 10 sind staatliche Urkunden, die den von den Schülerinnen und Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. 4In den Fächern, die nicht benotet werden, können verbale Einschätzungen aufgenommen werden. 5In Klassenstufe 1 erfolgt abweichend von den Sätzen 3 und 4 eine verbale Einschätzung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 7 und 9. 6In den Klassenstufen 7 bis 10 enthalten die Jahreszeugnisse auch Angaben darüber, in welchem Anforderungsniveau die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde. 7Für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben. (2) Die in der Feststellungsprüfung gemäß § 16 Absatz 6 Satz 1 erteilte Note wird auf dem Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 im Feld „Bemerkungen“ ausgewiesen. (3) 1Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist eine von ihr oder ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. 2Ebenso sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen, zum Beispiel an Arbeitsgemeinschaften, und die erfolgreiche Teilnahme an schulischen bundesweiten oder internationalen Wettbewerben auf dem Jahreszeugnis oder auf dem Kurshalbjahreszeugnis einzutragen. § 35 Besonderheiten ab Klassenstufe 7 (1) Beim Wechsel des Anforderungsniveaus ab Klassenstufe 7 oder beim Wechsel der Schulart enthält die Halbjahresinformation oder das Jahreszeugnis hierüber einen Vermerk. (2) 1In den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten die Schülerinnen und Schüler für jedes Kurshalbjahr ein Zeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursfächern erbrachten Leistungen (Kurshalbjahreszeugnis). 2Im Kurshalbjahreszeugnis wird auch das Thema einer Besonderen Lernleistung ausgewiesen. § 36 Abschluss- und Abgangszeugnisse (1) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss des besuchten Hauptschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule mit dem Hauptschulabschluss oder dem qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie den erfolgreichen Abschluss des besuchten Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule mit dem Realschulabschluss dokumentieren. (2) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schülerinnen und Schüler erhalten, die die Gemeinschaftsschule ohne Abschluss des besuchten Anforderungsniveaus verlassen. 2Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb 1. eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus, 2. des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, 3. eines dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschlusses nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11. 3Darüber hinaus wird für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt. § 37 Förderschwerpunkte und Inklusion (1) Halbjahresinformationen und Zeugnisse für lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. (2) In den Halbjahresinformationen und Zeugnissen für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung ist zu vermerken, dass sie an der Gemeinschaftsschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Oberschule unterrichtet wurden. (3) Soweit bei inklusiv unterrichteten Schülerinnen oder Schülern nach § 26 Absatz 3 Satz 2 auf eine Benotung verzichtet wird, ist dies in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen zu vermerken. § 38 Formerfordernisse (1) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. (2) 1Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 2Auf Kurshalbjahreszeugnissen unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Tutorin oder der Tutor. 3Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. (3) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schülerin oder der Schüler minderjährig ist. Abschnitt 7 Versetzung, Wiederholung § 39 Versetzungsbestimmungen (1) In die nächsthöhere Klassen- oder Jahrgangsstufe werden diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 ausgleichen können. (2) 1In Klassenstufe 2 steigt eine Schülerin oder ein Schüler ohne Versetzungsentscheidung auf. 2Mit Zustimmung der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund ihres oder seines Entwicklungsstandes ein Jahr länger im Anfangsunterricht verbleiben. 3Die Entscheidung über den Verbleib in Klassenstufe 1 kann bis zum Ende der Klassenstufe 1 getroffen werden. 4Der Wechsel von der Klassenstufe 2 in die Klassenstufe 1 ist mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 2 frühestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn zulässig. 5Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. (3) 1In die Klassenstufe 3 kann eine Schülerin oder ein Schüler noch versetzt werden, wenn sie oder er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ erreicht hat und das Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen sowie die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen der Klassenstufe 3 gewachsen sein wird. 2An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch. (4) 1In die Klassenstufen 4 und 5 kann eine Schülerin oder ein Schüler noch versetzt werden, wenn sie oder er in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht die Note „mangelhaft“ und insgesamt nicht mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ erreicht hat und das Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der schulischen Leistungen sowie die bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sein wird. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) 1In den Klassenstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler, die ab der Klassenstufe 7 dem Hauptschul- oder Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, gilt für den Notenausgleich: 1. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden, 2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden. 2Ein Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig. (6) 1Für Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, gilt für den Notenausgleich: 1. in den Fächern Deutsch, Sorbisch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik und in der zweiten Fremdsprache kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden, 2. in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden. 2Ein Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig. (7) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Schülerinnen und Schüler, die nach den Absätzen 1 und 3 bis 6 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: 1. längerer Erkrankung, 2. Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber in mindestens einem der Fächer Deutsch, Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben, und 3. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig. (8) 1Für Schülerinnen und Schüler, die lernzielgleich inklusiv unterrichtet werden, richtet sich die Versetzung nach den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung. 2Lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 und 3 bis 5 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn sie mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. 3Lernzieldifferent inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wechseln ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.