Sachsen

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

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Quellenkennung: 19224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 28, S. 713 Fsn-Nr.: 710-1.98 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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ulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerin oder des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes. Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation § 10 Klassen- und Gruppenbildung (1) 1Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. 2Näheres dazu regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. (2) 1Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband erteilt. 2Er kann auch klassen- und jahrgangsübergreifend erteilt werden. (3) Die Einrichtung von Gruppen und Klassen wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen. (4) 1Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. 2Dabei können höchstens drei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden. § 11 Unterrichtszeit (1) 1Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. 3Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden. (2) 1Der Unterricht soll zwischen 7:30 und 9 Uhr beginnen. 2In den Klassenstufen 5 bis 10 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 kann der Unterricht zwischen 7 Uhr und 9 Uhr beginnen. 3Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen. (3) 1Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. 2Eine Unterrichtsstunde dauert in den Klassenstufen 1 bis 4 in der Regel 45 Minuten. 3Eine Unterrichtsstunde in den Klassenstufen 5 bis 10 und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 dauert 45 Minuten und kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden. (4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten. 3In den Klassenstufen 1 bis 4 werden die Erholungsphasen durch die unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung festgelegt. 4Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein Unterricht möglich ist. § 12 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage (1) 1Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. 2Der Unterrichtsbeginn und das Unterrichtsende des ersten und des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). 4Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. 5Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden. § 12a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe 1Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 8 ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. 2Dies gilt nicht, wenn 1. die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist, 2. die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder 3. die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.4 § 13 Aufsicht (1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen. (2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung. (3) 1Die Aufsicht wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Lehrerinnen und Lehrer sowie die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan. (4) Die Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren. Abschnitt 4 Unterricht § 14 Pflichtbereich Der Unterricht für die Klassenstufen 1 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. § 15 Wahlbereich (1) In den Klassenstufen 5 bis 10 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich eingerichtet. (2) 1Die Schulen bieten im Wahlbereich ab der Klassenstufe 6 eine zweite Fremdsprache an. 2Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, ist der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 auf gymnasialem Anforderungsniveau verbindlich. (3) Im Wahlbereich können außerdem Unterrichtsangebote zur individuellen Förderung, zu schulspezifischen Profilen und ab Klassenstufe 8 in einer dritten Fremdsprache gemacht werden. (4) 1Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. 2Über die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sowie die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler einvernehmlich. 3Mit der Entscheidung ist die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme verpflichtet. (5) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden. (6) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet. § 16 Fremdsprachen (1) 1Erste Fremdsprache ist Englisch. 2Sie wird ab der Klassenstufe 3 unterrichtet. 3Darüber hinaus ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab der Klassenstufe 6 und einer dritten Fremdsprache ab der Klassenstufe 8 möglich. (2) Das Angebot für die zweite und dritte Fremdsprache wird von der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (3) 1Bis zum Ende der Klassenstufe 5 können die Eltern aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache wählen, die ab der Klassenstufe 6 auf gymnasialem Anforderungsniveau unterrichtet wird. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht. 3Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben. 4Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn 1. die gewählte Fremdsprache in einem Land oder Landesteil Amtssprache ist, in dem der Schüler oder die Schülerin sich mindestens für 6 Monate aufgehalten hat, 2. keine der nicht gewählten Fremdsprachen von dem Schüler oder der Schülerin voraussichtlich bis zum Ende der Klassenstufe 10 fortgeführt werden kann, 3. die gewählte Fremdsprache für einen Schüler oder eine Schülerin die Herkunftssprache ist oder 4. bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der die Fremdsprache Latein gewählt hat, eine Hörschädigung vorliegt, die eine Verständigung in der Lautsprache einer neuen Fremdsprache erschwert oder unmöglich macht. (4) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen zusätzlich herkunftssprachlichen Unterricht anbieten. (5) 1Für Schülerinnen und Schüler des gymnasialen Anforderungsniveaus, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder nicht ausschließlich Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers den Unterricht in der zweiten Fremdsprache bis zur Klassenstufe 10 durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen. 2Hinsichtlich der Versetzungsbestimmungen für den Unterricht in der Herkunftssprache gilt die Regelung zur zweiten Fremdsprache gemäß § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. (6) 1Schülerinnen und Schüler ohne Nachweis der durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache, 1. deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch und nicht die an der bisherigen Schule unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, 2. für die Unterricht in der Herkunftssprache nach Absatz 5 nicht angeboten werden kann, 3. für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellen würde und 4. die in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 der Gemeinschaftsschule wechseln, können auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. 2Der Antrag ist bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. 3Ein Anspruch auf das Ablegen einer schriftlichen Feststellungsprüfung besteht nicht. 4Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. 5Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache in der Klassenstufe 10. (7) Für die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gilt § 19 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.5 § 17 Berufs- und Studienorientierung (1) 1Die im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung stattfindende Beratung hat das Ziel, langfristig eine berufliche Orientierung zu schaffen. 2Die Berufs- und Studienorientierung dient insbesondere der individuellen Vorbereitung auf den späteren Eintritt in die Berufs- und Arbeitswelt. (2) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Jahrgangsstufe 12 insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt. (3) 1Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen. 2Sie werden in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 7, 8, 9 oder 10 durchgeführt. 3Die Schule kann ein zweites Betriebspraktikum vorsehen, das vorrangig der Studienorientierung dienen und möglichst an Hochschulen durchgeführt werden soll. (4) Die Schule kann auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung 1. in der Jahrgangsstufe 11 jeweils bis zu fünf Praxistage durchführen, 2. das zweiwöchige Blockpraktikum durch zehn Praxistage im Schuljahr ersetzen, 3. mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als zehn Praxistagen im Schuljahr durchführen und 4. in den Klassenstufen 7 bis 10 jeweils bis zu fünf Praxistage durchführen, sofern in der jeweiligen Klassenstufe kein Blockpraktikum durchgeführt wird. (5) 1Für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann auf die Durchführung eines Betriebspraktikums aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verzichtet werden. 2In diesem Fall entscheidet die Schule im Einvernehmen mit den Eltern über individuelle Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung. § 18 Zusätzliche schulische Veranstaltungen (1) Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. (2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften einrichten. 2In diesen erfolgt keine Leistungsbewertung. 3Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich mit ihrer Teilnahmeerklärung, an den Arbeitsgemeinschaften mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen. (3) Für unterrichtsergänzende Förderangebote (Ganztagsangebote) gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. § 19 Individuelle Förderung (1) 1Die Gemeinschaftsschule soll eigenverantwortlich Angebote zur individuellen Förderung, insbesondere in Form von Förderunterricht und Ganztagsangeboten festlegen. 2Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule. (2) 1Die individuelle Förderung wird entsprechend dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden. 2Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. 3Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden. 4Als Ganztagsangebote sollen insbesondere leistungsdifferenzierte Lernangebote gemacht werden. (3) Die Fördermaßnahmen können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. (4) 1Die Lehrerin oder der Lehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme aus. 2Die Eltern sollen die Schülerin oder den Schüler zu der Fördermaßnahme anmelden. 3Mit der Anmeldung ist die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme während des von der Lehrerin oder dem Lehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet. (5) Zur individuellen Förderung besonderer Begabungen können Schülerinnen und Schüler spezielle Diagnostik- und Beratungsangebote der bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Beratungsstelle zur Begabtenförderung in Anspruch nehmen. (6) 1Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten. 2Sie können auch schulartübergreifend gefördert werden. 3Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen. § 20 LRS-Klassen § 15 der Schulordnung Grundschulen gilt entsprechend. § 21 Inklusiver Unterricht (1) § 16 der Schulordnung Grundschulen gilt für die Klassenstufen 1 bis 4 entsprechend. (2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die inklusiv unterrichtet werden, gilt § 17 Absatz 1 und 3 der Schulordnung Förderschulen entsprechend. (3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie, Biologie und in der zweiten Fremdsprache ausschließlich nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet (lernzielgleiche inklusive Unterrichtung). (4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung werden grundsätzlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Förderschultypen unterrichtet (lernzieldifferente inklusive Unterrichtung). Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 22 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung (1) 1Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne und die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz bilden die Grundlage für die Leistungsermittlung und -bewertung. 2Abweichend davon gilt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung in der Primarstufe § 16 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen und in der Sekundarstufe I § 22 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (2) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Anforderungen bewertet. 2Anforderungen sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. 3Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Lernergebnisse und des Lernprozesses und berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler. 4Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrerin oder des Lehrers. (4) Für Schülerinnen und Schüler 1. bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden, 2. die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder 3. die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen, legt die Lehrerin oder der Lehrer im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern. (5) 1Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von den jeweiligen Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. 2Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten, Klausuren und Kurzkontrollen. 3Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen. (6) 1Die Fachkonferenz beschließt ab Klassenstufe 5 zum Schuljahresbeginn die Gewichtung der verschiedenen Leistungen. 2Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres die Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben. (7) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat die Lehrerin oder der Lehrer den Schülerinnen und Schülern und, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen. (8) 1Erteilte Noten und Notenpunkte sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben. 2Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer hat der Schülerin oder dem Schüler auf Befragen den Stand ihrer oder seiner Leistungen anzugeben. § 23 Bewertung von Leistungen (1) 1Die Schülerinnen und Schüler werden auf die Benotung allmählich vorbereitet. 2In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. 3In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. 4An sorbischen Schulen im Sinne des § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet tritt an die Stelle des Faches Deutsch das Fach Sorbisch. 5Ab Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch benotet. 6Dieses wird ab Klassenstufe 4 benotet. 7Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. 8Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. 9Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten. (2) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden in den Klassenstufen 2 bis 10 mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 2Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „−“ ausgedrückt. (3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung. (4) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 zur Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bewertet. § 24 Nichterbrachte Leistungen (1) 1Werden in den Klassenstufen 1 bis 4 Leistungen nicht erbracht, entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. 2Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren. (2) 1Werden in den Klassenstufen 5 bis 10 und den Jahrgangsstufen 11 und 12 eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen versäumt, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist. 2Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann die Fachlehrerin oder der Fachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen. (3) 1Werden in den Klassenstufen 5 und 6 Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. 2In den Klassenstufen 7 bis 10 wird die Note „ungenügend“ und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Notenpunktzahl „Null“ erteilt. (4) 1Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ oder die Notenpunktzahl „Null“ erteilt, teilt die Lehrerin oder der Lehrer dies bei Klassenarbeiten oder Klausuren den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mit einer kurzen Begründung mit. 2Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen. 3Wird eine Komplexe Leistung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, geht die erteilte Note „ungenügend“ oder Notenpunktzahl „Null“ in dem Fach ein, in dem die Schülerin oder der Schüler die Komplexe Leistung einbringen wollte. § 25 Bewertung in Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung (1) Weiterhin werden in den Klassenstufen 2 bis 10 Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung benotet: 1. Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung, 2. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben, 3. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbstständigkeit, Kr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.