Sachsen

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

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Quellenkennung: 19224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 28, S. 713 Fsn-Nr.: 710-1.98 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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e Klassenstufe. (9) 1Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. § 40 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe (1) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 10, die nicht versetzt werden, wiederholen die betreffende Klassenstufe. (2) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 2 bis 4 gilt § 25 Absatz 9 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. (3) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, gilt § 29 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. (4) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulanforderungsniveau teil. (5) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im Realschulanforderungsniveau, die 1. aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder 2. eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden, gilt § 29 Absatz 1 und 1a der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. (6) 1Schülerinnen und Schüler im Hauptschulanforderungsniveau nehmen in den Fällen des Absatzes 5 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil. 2§ 29 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen gilt entsprechend. (7) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 im gymnasialen Anforderungsniveau, die die jeweilige Klassenstufe wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Realschulanforderungsniveau teil. (8) Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Klassenstufe im besuchten Anforderungsniveau nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. (9) Die Jahrgangsstufe 11 ist zu wiederholen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter feststellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 52 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit § 48 nicht erfüllt werden können. (10) 1Schülerinnen und Schüler, die im Hauptschulanforderungsniveau den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen. 2Wenn der Realschulabschluss nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abschlussprüfung die Klassenstufe 10 im Realschulanforderungsniveau zu wiederholen. 3Wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, ist vor einem erneuten Ablegen der Abiturprüfung die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen. (11) Schülerinnen und Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Anforderungsniveaus an der Gemeinschaftsschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Gemeinschaftsschule verlassen.8 § 41 Freiwillige Wiederholung (1) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 gilt § 26 Absatz 1 und 3 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. (2) 1Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ab Klassenstufe 5 die freiwillige Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe genehmigen. 2Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich. 3Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. 4In der Jahrgangsstufe 12 ist dieser Antrag vor der Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung zu stellen. 5Den Schülerinnen und Schülern wird der Termin für die Zulassung vorher bekannt gegeben. (3) 1Auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wiederholung des Zeitraums der Kurshalbjahre 11/II bis 12/I genehmigen. 2Der Antrag ist bis zum Abschluss des Kurshalbjahres 12/I zu stellen. (4) Bei der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe besteht kein Anspruch darauf, dass bisherige Fächer fortgeführt werden können. (5) 1Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. 2Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. (6) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung grundsätzlich nicht möglich. § 42 Überspringen einer Klassenstufe 1Durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters kann mit Einverständnis der Eltern eine Schülerin oder ein Schüler 1. der Klassenstufen 1 bis 4 im Laufe des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, 2. der Klassenstufen 5 bis 9 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe des jeweils besuchten Anforderungsniveaus oder des nächsthöheren Anforderungsniveaus wechseln, 3. der Klassenstufen 5 bis 8 zum Schuljahresende eine Klassenstufe im jeweils besuchten Anforderungsniveau überspringen und 4. der Klassenstufe 9 des gymnasialen Anforderungsniveaus zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe im gymnasialen Anforderungsniveau wechseln, wenn die bisherigen Gesamtleistungen und die Befähigung erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen gewachsen sein wird. 2Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. § 43 Schulbesuch im Ausland 1Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 und 6 sowie der Klassenstufen 7 bis 10 im Hauptschulanforderungsniveau und im Realschulanforderungsniveau gilt § 33 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. 2Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 10 im gymnasialen Anforderungsniveau und der Jahrgangsstufen 11 und 12 gilt § 36 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.9 Abschnitt 8 Gymnasiale Oberstufe § 44 Organisation der gymnasialen Oberstufe Abschnitt 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ist auf die gymnasiale Oberstufe entsprechend anzuwenden. § 45 Fächer der gymnasialen Oberstufe Abschnitt 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ist auf die gymnasiale Oberstufe entsprechend anzuwenden. Abschnitt 9 Prüfungen und Abschlüsse § 46 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses (1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. (2) 1Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 im gymnasialen Anforderungsniveau können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie die Gemeinschaftsschule verlassen wollen, zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses zugelassen werden. 2Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst. 3Die Schülerin oder der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in das Realschulanforderungsniveau. 4Für die Feststellung der Endnote nach § 39 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen werden die bisher erreichten Noten aus dem gymnasialen Anforderungsniveau unverändert berücksichtigt. 5§ 4 Absatz 3 gilt entsprechend.10 § 47 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.11 § 48 Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.12 § 49 Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung (1) 1Für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 63 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend. 2Die Schülerinnen und Schüler können auch einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erwerben. (2) Inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Gemeinschaftsschule enthält. Abschnitt 10 Prüfungen für Schulfremde § 50 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.13 § 51 Abiturprüfung für Schulfremde Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.14 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) 2 § 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 3 § 8 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 4 § 12a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) und geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 230) 5 § 16 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 6 § 27 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 7 § 30 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 8 § 40 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 9 § 43 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 10 § 46 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 11 § 47 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 12 § 48 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 13 § 50 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 14 § 51 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.