Bremen

Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

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Quellenkennung: 168647. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.09.2013 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 881 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 881), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 515)"

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ngemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für eine Studierende oder einen Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis soll der oder dem Studierenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben werden. (8) Ein Referat umfasst die eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang eines Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, in Absprache zwischen Lehrenden und Studierenden die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag und der schriftlichen Ausarbeitung. Das Thema ist so zu stellen, dass die Bearbeitung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen kann. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben. (9) Eine Übung besteht aus der Planung und Durchführung simulierter Fälle aus der Praxis, in der wissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten möglichst fächerübergreifend angewendet werden. Durch die Erarbeitung konkreter Lösungen soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung von Einzelproblemen und zum Erbringen eigenständiger Leistungen nachgewiesen werden. (10) Eine Portfolioprüfung setzt sich aus mehreren studienbegleitenden Prüfungselementen unterschiedlicher Form zusammen. Es kommen hierbei insbesondere die schriftliche Ausarbeitung, der Multiple-Choice-Test, das Impulsreferat oder das Poster in Betracht. Eine Portfolioprüfung besteht in der Regel aus zwei Prüfungselementen. Als Bestandteile der Portfolioprüfung sind Prüfungselemente, die dem inhaltlichen und/oder zeitlichen Umfang einer Klausur (Absatz 4) oder einer mündlichen Prüfung (Absatz 7) entsprechen oder diese überschreiten, unzulässig. (11) Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch von Lehrenden mit einem oder mehreren Studierenden über ein aus dem Zusammenhang mit dem jeweiligen Modul sich ergebendes Fachthema. (12) Das Kolloquium zur Bachelorarbeit umfasst die mündliche Präsentation der Bachelorarbeit sowie eine hieran anschließende mündliche Prüfung. Die oder der Studierende muss nachweisen, dass sie oder er in einer Auseinandersetzung mit dem Thema der Bachelorarbeit die erarbeiteten Ergebnisse selbstständig, interdisziplinär, problem- und praxisorientiert auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. § 15 Teilnahme an Modulprüfungen (Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung) (1) Die Studierenden wählen innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungszeit jedes Semesters die Module, an welchen sie teilnehmen wollen, und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Das Prüfungsamt regelt die Anmeldefrist und das Anmeldeverfahren. Der Wechsel eines gewählten Moduls ist nur innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt möglich. Die Rücknahme der Anmeldung zu einem Modul ist bei Tests und Klausuren bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung, bei mündlichen Prüfungen und Übungen bis spätestens zwei Wochen vor Ende der Lehrveranstaltungszeit und im Übrigen bis zur Vergabe des jeweiligen Themas zulässig. Die Rücknahme ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären; maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung. (2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung und zur gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfung. Eine Prüfungsleistung kann erstmalig nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden. (3) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einen Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche bis spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Prüfungstermin zulassen. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 bei Prüfungsleistungen, die während der Lehrveranstaltungszeit abzulegen sind, ist nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. § 16 Bewertung von Prüfungen (1) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen, bei Bachelorarbeiten acht Wochen, nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss teilt das Prüfungsamt das Ergebnis des Bewertungsverfahrens der oder dem Studierenden mit. (2) Zur Bewertung von Prüfungsleistungen dienen folgende Notenpunkte und Noten: 15 bis 14 Notenpunkte = Note 1 - sehr gut eine hervorragende Leistung 13 bis 11 Notenpunkte = Note 2 - gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 10 bis 8 Notenpunkte = Note 3 - befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht  7 bis 5 Notenpunkte = Note 4 - ausreichend eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen genügt  4 bis 0 Notenpunkte = Note 5 - nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. (3) Durchschnitts- und Endnotenpunkte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 bis 15 Notenpunkte = sehr gut 11 bis 13,99 Notenpunkte = gut  8 bis 10,99 Notenpunkte = befriedigend  5 bis  7,99 Notenpunkte = ausreichend  0 bis  4,99 Notenpunkte = nicht ausreichend (4) Zum Bestehen einer Prüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2, so errechnet sich die Modulnote aus den jeweiligen Notenpunkten der Teilprüfungen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. (5) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten, der Note der Bachelorarbeit sowie der Note des Kolloquiums zur Bachelorarbeit gebildet. Die Modulprüfungen gehen in die Gesamtnote dabei mit einem Anteil von 85% ein, die Note der Bachelorarbeit mit einem Anteil von 10% und das Kolloquium mit einem Anteil von 5%. Die Bachelorprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn jeder dieser Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. (6) Aus den in § 5 Absatz 2 genannten Modulen setzt sich die Gesamtnote der Module als Teil der Abschlussnote der Bachelorprüfung zusammen. Sie ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten. (7) Ergänzend vergebene Abschlussnoten entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala lauten: A für die besten 10 Prozent B für die nächsten 25 Prozent C für die nächsten 30 Prozent D für die nächsten 25 Prozent E für die nächsten 10 Prozent der erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe. F/FX für nicht bestandene Prüfungsleistungen. Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden. § 17 Wiederholen von Prüfungen (1) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder das Kolloquium zur Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die oder der Studierende durch das Prüfungsamt schriftlich und unter Bekanntgabe der Wiederholungsmöglichkeit darauf hingewiesen. (2) Nicht bestandene Modulprüfungen können in der Regel einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im auf den Prüfungstermin folgenden Semester statt. Weitere Termine für die Wiederholungsprüfungen finden zum Termin der nächsten regulären Prüfung in dem betreffenden Modul statt. Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Prüfenden. (3) Die Prüfungsform bei den Wiederholungsprüfungen entspricht der ursprünglichen Prüfungsform. (4) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine weitere Wiederholung zulassen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu Auflagen erteilen und eine Frist festsetzen, innerhalb derer der Wiederholungsversuch zu absolvieren ist. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei dem Prüfungsamt zu stellen. Im Fall einer nicht bestandenen Leistung, für die nach Absatz 2 keine Wiederholungsmöglichkeit mehr gegeben ist, kann einmalig ein weiterer Prüfungsversuch beantragt werden („Joker“). Von dieser Regelung kann im gesamten Studienverlauf nur ein einziges Mal Gebrauch gemacht werden. (5) Mit „ausreichend“ oder besser beurteilte Modulprüfungen können nicht wiederholt werden. (6) Bei der Wiederholung einer Modulprüfung sind alle zu erbringenden Prüfungsteile von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall bestanden, wenn der Durchschnitt beider Bewertungen (arithmetisches Mittel) die Note „ausreichend“ ergibt. (7) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2), so sind nur die nicht bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. (8) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder das Kolloquium zur Bachelorarbeit auch im Falle der Wiederholung endgültig nicht bestanden, gilt die Bachelorprüfung als insgesamt nicht bestanden. In diesem Fall erhält die oder der Studierende darüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über ihre oder seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. § 18 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung wird als „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er eine Prüfung, die sie oder er bereits angetreten hat, ohne triftigen Grund nicht beendet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Wird eine Prüfung krankheitsbedingt nicht angetreten oder abgebrochen, ist unverzüglich ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird; in Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt ein amtsärztliches Attest verlangen. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Anmeldung zur Prüfung, die Rücknahme der Anmeldung, die Wiederholung von Prüfungen, das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit eines zu pflegenden nahen Angehörigen sowie einer Person gleich, für die eine rechtliche Betreuungspflicht der oder des Studierenden besteht, sofern eine persönliche Betreuung erforderlich ist. (3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit. (4) Nach Vorlage eines gültigen Attests gibt das Prüfungsamt einen Ersatztermin für die Ablegung der versäumten Prüfung bekannt; § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet. (5) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die aufsichtführende Person hierüber einen Vermerk an. Die oder der Studierende darf die Prüfung fortsetzen. Der Vermerk ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) bewertet. (6) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen. (7) Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorgelegen haben, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären. § 19 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Person, die an der Prüfung teilgenommen hat, oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung oder einzelne Teile derselben von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels beim Prüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen. § 20 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit nach Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den zu erwerbenden Kompetenzen zum Studiengang Steuern und Recht (StuR) bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Einschlägige praktische Studienabschnitte oder integrierte Auslandsstudien (§ 6) werden angerechnet. (4) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den im Studiengang Steuern und Recht (StuR) zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis höchsten zur Hälfte der für den Studiengang Steuern und Recht (StuR) vorgegebenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Antrag anzurechnen sind für dual ausbildungsintegriert Studierende (§ 1 Absatz 2) für die Fächer ‚,Einkommensteuer I”, ,,Bilanzen und Steuern I” und ‚,Verkehrssteuerrecht (Umsatzsteuer I)” insbesondere die Prüfungsleistungen entsprechender Klausuren, die von ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung zur bzw. zum Steuerfachangestellten gefertigt werden. Auf Antrag anzurechnen sind für Studierende mit abgeschlossener Berufsausbildung zur bzw. zum Steuerfachangestellten für die Fächer ‚,Einkommensteuer I” und ‚,Bilanzen und Steuern I” insbesondere die entsprechenden Prüfungsleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Abschlussprüfung. Über die Voraussetzung nach Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. (5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Leistungspunkte bleiben bei der Berechnung der Gesamtnote in diesem Fall außer Betracht. Die Noten der während eines integrierten Auslandsstudiums an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten durch Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel1 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. Fußnoten 1 Umrechnung nach der modifizierten Bayerischen Formel: Sie lautet: x = 1 + 3*(N max - N d) / (N max - N min); dabei bedeuten:   x gesuchte deutsche Note   Nmax beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem   Nmin Mindestnote zum Bestehen im ausländischen Notensystem Nd in das deutsche Notensystem zu transformierende Note § 21 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. mindestens 180 von 240 Leistungspunkten erworben hat und 2. für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester in diesem Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen immatrikuliert ist bzw. war. § 22 Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit und Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. (2) Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der in § 21 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. (3) Der Antrag muss ferner enthalten - die Beschreibung des Themas der Bachelorarbeit, die das zu behandelnde Problem (§ 23 Absatz 1) hinreichend deutlich erkennen lässt, - die schriftliche Zustimmung der Lehrperson, die das Thema gestellt hat, - den beantragten Bearbeitungsbeginn und - die vorgesehene Bearbeitungsdauer. (4) Der Antrag muss spätestens 14 Tage nach Beginn des Semesters, in dem die Bearbeitung erfolgen soll, sowie mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Bearbeitungsbeginn bei dem Prüfungsamt gestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann eine spätere Antragstellung genehmigen. (5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben. (6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 21 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt bzw. unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig sind. (7) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Genehmigung des Themas, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 21 erfüllt sind. (8) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Lehrkraft, die das Thema gestellt hat, zur oder zum ersten Prüfenden sowie einen weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Der Prüfungsausschuss bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt die Bearbeitungsfrist nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 fest. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (9) Die Bachelorarbeit kann nicht als Gruppenarbeit angefertigt werden. § 23 Bachelorarbeit (1) Mit der Bachelorarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem selbstständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. (2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jedem Lehrenden im Studiengang Steuern und Recht (StuR) gestellt werden. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem ersten Prüfenden betreut. (3) Der Bearbeitungsumfang beträgt 12 Leistungspunkte. Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt in der Regel 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der oder des Studierenden die Bearbeitungsfrist aus Gründen, welche die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, um in der Regel zwei Wochen verlängern. Vor der Entscheidung kann die schriftliche Stellungnahme der oder des ersten Prüfenden eingeholt werden. (4) Die Bachelorarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Bearbeitungsfrist vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Beginn der Bearbeitungszeit und das Datum der Abgabe sind aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) benotet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung. Das Thema einer Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats nach dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Bearbeitungsbeginn zurückgegeben werden; die Rückgabe ist schriftlich zu begründen. (5) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in mindestens drei gebundenen Exemplaren abzuliefern. Zusätzlich ist ein Datenträger, der mittels elektronischer Medien lesbar ist (z. B. CD-ROM, DVD, USB-Stick) abzugeben, auf dem die Bachelorarbeit als Datei (im PDF-Format) gespeichert ist. (6) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden getrennt bewertet. Die Notenpunkte der Arbeit ergeben sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Prüfenden. Beträgt die Differenz zwischen beiden Prüfenden sechs oder mehr Notenpunkte (§ 16 Absatz 1), bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden. (7) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der oder dem betreffenden Studierenden auf Antrag ein neues Thema zu stellen; die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. § 17 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Jokerregelung (§ 17 Absatz 4 Satz 4) findet keine Anwendung. § 24 Kolloquium zur Bachelorarbeit (1) Das Kolloquium wird als interdisziplinäre Prüfung vor einer Prüfungskommission nach Absatz 2 an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen abgelegt. Zum Kolloquium zur Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, welche alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bestanden haben. (2) Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 unter der Leitung der oder des Vorsitzenden sowie in der Regel einer oder eines der g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.