Bremen

Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

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Quellenkennung: 168647. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.09.2013 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 881 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 881), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 515)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.09.2013 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 881 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 881), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 515)" juris-Abkürzung: StuRDualStudBacPO BR Ausfertigungsdatum: 12.09.2013 Gültig ab: 20.09.2013 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2013, 881 Gliederungs-Nr: - Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Vom 12. September 2013 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Teil 2Studium und Prüfungen Abschnitt 1 Studium § 2 Ziele des Studiums § 3 Zugangsvoraussetzungen § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und - umfang § 5 Module und berufspraktische Studienzeiten § 6 Berufspraktische Studienzeiten und integriertes Auslandsstudium § 7 Studienleistungen Abschnitt 2 Prüfungen Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten § 8 Prüfungsamt § 9 Prüfungsausschuss § 10 Rechtsstellung des Prüfungsausschusses § 11 Prüfende Unterabschnitt 2 Durchführung der Prüfung § 12 Zweck der Prüfung § 13 Abfolge der Prüfung § 14 Arten der Prüfungsleistungen § 15 Teilnahme an Modulprüfungen (Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung) § 16 Bewertung von Prüfungen § 17 Wiederholen von Prüfungen § 18 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß § 19 Mängel im Prüfungsverfahren § 20 Anrechnung von Prüfungsleistungen § 21 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit § 22 Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung § 23 Bachelorarbeit § 24 Kolloquium zur Bachelorarbeit § 25 Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis § 26 Bachelorgrad Teil 3 Schlussbestimmungen § 27 Akteneinsicht, Rechtsbehelfe § 28 Ausführungsbestimmungen § 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung Teil 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung regelt den dualen Bachelorstudiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen. (2) Studierende können den Studiengang zusammen mit einer Berufsausbildung zur oder zum Steuerfachangestellten absolvieren (dual ausbildungsintegriert Studierende, § 3 Nummer 2 Immatrikulationsordnung HfÖV). Teil 2 Studium und Prüfungen Abschnitt 1 Studium § 2 Ziele des Studiums (1) Ziel des Studiums ist der Erwerb von wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Kompetenzen zur Erarbeitung, Vorbereitung und Umsetzung juristischer Entscheidungen in sämtlichen Kerngebieten des (Steuer-)Rechts. Die Studierenden sollen sich dabei mit den Methoden des Rechts vertraut machen und somit die Fähigkeit entwickeln, das Recht anzuwenden. Sie werden befähigt, steuerrechtliche und wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen angemessen zu bearbeiten, diese in ihrem jeweiligen Entscheidungskontext kritisch zu reflektieren und ihre Entscheidungen wissenschaftlich zu begründen. Die Studierenden sollen die Relevanz der Wissenschaft für die Analyse und Lösung von Steuer- und wirtschaftsrechtlichen Problemen erkennen. (2) In fachlicher Hinsicht soll den Studierenden eine breite wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden, die zu einer generalistischen Qualifikation führt und damit die Voraussetzungen zum selbständigen lebenslangen Lernen schafft. Die Studierenden erhalten die langfristig wirksame Befähigung, in unterschiedlichen beruflichen Einsatzbereichen leitend oder selbständig tätig zu werden. (3) Das Studium fördert die Entwicklung fachübergreifender Kompetenzen: 1. persönliche Kompetenz, insbesondere die Fähigkeit, Probleme in ihrer Bedeutung zu erkennen, in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, analytisch zu denken und eigene Entscheidungen kritisch zu reflektieren, 2. soziale Kompetenz, insbesondere durch Stärkung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, der Teamfähigkeit und Toleranz sowie der Fähigkeit zum solidarischen Handeln in gesellschaftlicher Verantwortlichkeit, 3. methodische Kompetenz, insbesondere durch Herausbildung von interdisziplinärer Handlungskompetenz, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit moderne Arbeitstechniken anzuwenden und der Fähigkeit, Strategien für selbständiges lebenslanges Lernen anzuwenden und weiterzuentwickeln. (4) Das Studium orientiert sich an der Komplexität des beruflichen Tätigkeitsfeldes. Es fördert in den von ihm vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis. (5) Durch die duale Konzeption des Studiengangs werden zusätzlich folgende Ziele verfolgt: 1. Das duale Studium mit seiner engen Theorie-Praxis-Verzahnung soll auf berufliche Tätigkeiten im nationalen und internationalen Steuer- und Wirtschaftsraum vorbereiten. 2. Die Studierenden sollen berufspraktische Erfahrungen in verschiedenen Bereichen eines Unternehmens und branchenorientierte Institutionenkompetenz erlangen. § 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang Steuern und Recht (StuR) ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung oder der fachgebundenen Studienberechtigung gemäß § 33 des Bremischen Hochschulgesetzes. (2) Zusätzlich müssen dual ausbildungsintegriert Studierende (§ 1 Absatz 2) über einen abgeschlossenen Ausbildungs- und Bildungsvertrag mit einem Partnerunternehmen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen verfügen, wobei Partnerunternehmen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen Unternehmen sind, die einen Kooperationsvertrag zum dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen unterzeichnet haben. § 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst die fachwissenschaftlichen Studienzeiten einschließlich der Prüfungen, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit, die berufspraktischen Studienzeiten (§ 6 Absatz 2) und gegebenenfalls ein Auslandsstudium. (2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in zwei aufeinanderfolgenden Semestern abgeschlossen. (3) Für dual ausbildungsintegriert Studierende (§ 1 Absatz 2) ist die vor dem Studium und parallel zu den ersten zwei Semestern des Studiums zu absolvierende praktische Ausbildung zur oder zum Steuerfachangestellten in einem Unternehmen ein integrierter Teil des Studiums. (4) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind. Ein Leistungspunkt entspricht dabei 30 Arbeitsstunden. § 5 Module und berufspraktische Studienzeiten (1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Modulen und berufspraktischen Studienzeiten vermittelt. (2) Die Module des Studiengangs sind: - Grundlagen der Besteuerung - Ertragsteuerrecht II bis V - Bilanzen und Steuern II bis IV - Steuerliches Verfahrensrecht II bis IV - Verkehrssteuerrecht II und III - Internationales Steuerrecht I und II - Wirtschaftsprivatrecht I bis III - Verfassungsrecht und Steuern - Betriebswirtschaftslehre I und II - Strafrecht - Moot Court - Qualifikationen I bis III - Wahlpflichtmodule I und II - Praxis-Transfer-Modul I bis III - Praktische Studien - Praxisphase I und II - Bachelor-Thesis. (3) Die Einzelheiten der Studiengliederung, Studieninhalte, Studienfächer, die jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Inhalte der praktischen Studienabschnitte werden von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen in einer Studienordnung festgelegt. § 6 Berufspraktische Studienzeiten und integriertes Auslandsstudium (1) Das duale Studium Steuern und Recht (StuR) sieht für den Zeitraum des 8-semestrigen Pflichtprogramms berufspraktische Studienzeiten vor. (2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Praxis-Transfer-Module I bis III sowie die Praxisphasen I und II. (3) Die Praxis-Transfer-Module I bis III werden in den ersten 3 Studiensemestern studienbegleitend absolviert, durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen mit Leistungsnachweisen begleitet und sind ECTS-relevant. Zum Praxis-Transfer-Modul II gehört eine vierwöchige praktische Zeit. Die Bewertung der in den Praxis-Transfer-Modulen erbrachten Studienleistungen erfolgt durch die Dozentinnen und Dozenten der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen. (4) Je eine Praxisphase im Sinne eines mehrwöchigen zusammenhängenden Praktikums findet im fünften und achten Studiensemester statt und wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet. Sie sind in das Studium integrierte, von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen geregelte, inhaltlich bestimmte, betreute und mit Lehrveranstaltungen begleitete Ausbildungsabschnitte, die in der Regel in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in einer Anlage zur Studienordnung (Praktikumsrichtlinie) zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird. (5) Die praktische Zeit des Praxis-Transfer-Moduls II und die Praxisphasen I und II werden entweder bei einem Partnerunternehmen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen oder im Rahmen von Praktika erbracht. Die Praxisphasen können im In- oder Ausland absolviert werden. (6) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Studienabschnitt, der aus mindestens einem Studiensemester mit fachwissenschaftlichem oder berufspraktischem Inhalt im Ausland besteht. Es wird in der Regel nicht vor dem fünften Semester durchgeführt. Ein integriertes Auslandsstudium wird vor- und nachbereitet. (7) Für die im Rahmen einer fachwissenschaftlichen Studienzeit im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der Studienordnung bzw. der zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen und der jeweiligen Partnerhochschule getroffenen Kooperationsvereinbarung die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, wird in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen. (8) Die erfolgreiche Teilnahme an den Praxisphasen I und II nach Absatz 4 oder am integrierten Auslandsstudium wird auf Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers bzw. der betreuenden Hochschullehrerin durch den Prüfungsausschuss festgestellt. § 7 Studienleistungen Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form im Modulhandbuch oder in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen oder berufspraktischen Studienabschnitten festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Auch wenn eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein. Abschnitt 2 Prüfungen Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten § 8 Prüfungsamt (1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen unterhält ein Prüfungsamt, das für die Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfungen zuständig ist. (2) Das Prüfungsamt entscheidet vorbehaltlich der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses in allen Prüfungsangelegenheiten und führt die Prüfungsakten der Studierenden. Diese sind für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach Exmatrikulation aufzubewahren. § 9 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Prüfungen wird von dem zuständigen Fachbereich ein Prüfungsausschuss berufen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. zwei Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen im Studiengang Steuern und Recht (StuR), davon mindestens einer Professorin oder einem Professor bzw. deren Vertreterin oder dessen Vertreter 2. einer bzw. einem Studierenden des Studiengangs Steuern und Recht (StuR) oder deren Vertreterin bzw. dessen Vertreter (3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Vertreterin oder dessen Vertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. März.*) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. (4) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studentenschaft der Hochschule aus, endet damit auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. An Stelle eines ausscheidenden Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. (5) Der Prüfungsausschuss wählt jeweils ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden und zu deren Vertreterin oder dessen Vertreter. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er wird hierbei von der Vertreterin oder dem Vertreter unterstützt. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren Vertreterin bzw. dessen Vertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen. Er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin bzw. des Vertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über diese Entscheidung unterrichtet werden. (7) Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder seine eigene Prüfung betreffen, nimmt das studentische Mitglied nicht teil. (8) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Fußnoten *) [Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 12. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1044, 1053) gilt: ”Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet für Mitglieder, die nach dem 1. Dezember 2019 gewählt werden, am 28. Februar des letzten Jahres der nach § 9 Absatz 3 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Steuern und Recht vom 19. September 2013 (Brem.ABl. S. 881) vorgesehenen Amtszeit.”] § 10 Rechtsstellung des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Prüfungen und stellt die Gesamtnote der Bachelorprüfung fest. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang am Sitz des Prüfungsamtes oder durch elektronische Übermittlung bekannt. Sie oder er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf das Prüfungsamt übertragen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 11 Prüfende (1) Prüfende bei Modulprüfungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist; der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen. Ist für Prüfungsleistungen die Mitwirkung von weiteren Prüfenden vorgesehen, werden diese vom Prüfungsausschuss bestimmt. Beim Kolloquium zur Bachelorarbeit ist in der Regel eine Lehrkraft, die die Bachelorarbeit geprüft hat, Mitglied der Prüfungskommission nach § 24 Absatz 2. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Für die Betreuung und Begutachtung von Bachelorarbeiten können in Ausnahmefällen auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler herangezogen werden, die außerhalb der bremischen Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen fachlich einschlägig tätig sind und die für die Betreuung und Begutachtung erforderliche Qualifikation nachweisen. Die erforderliche Qualifikation bedingt mindestens 1. einen vergleichbaren Abschluss eines Masterstudiengangs verbunden mit einer dreijährigen einschlägigen Berufspraxis im Anschluss an das Hochschulstudium oder 2. die Befähigung zum Richteramt oder 3. das bestandene Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferexamen (3) Die Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unterabschnitt 2 Durchführung der Prüfung § 12 Zweck der Prüfung Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Fähigkeit zu wissenschaftlich begründeter, problemorientierter und fächerübergreifender Arbeit sowie die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die für einen Übergang in die Berufspraxis erforderlich sind. § 13 Abfolge der Prüfung (1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium zur Bachelorarbeit. (2) Die Studienordnung kann das Weiterstudium in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums, des praktischen Studienabschnitts oder des Auslandsstudiums vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses bestimmter Module bzw. vom Erwerb einer Mindestanzahl von Leistungspunkten abhängig machen. (3) Bei der Festsetzung von Prüfungsfristen und Prüfungsterminen ist zu gewährleisten, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglicht wird sowie die Beschäftigungsverbote und die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden. Die Wiederholung eines in diesen Fällen versäumten Prüfungstermins ist in der Regel nur zu den regulären Prüfungsterminen der nachfolgenden Semester möglich. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer länger andauernden oder ständigen Krankheit Rücksicht zu nehmen. Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht herabgesetzt werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen auch eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden. (5) Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Bachelorarbeit angemeldet zu haben, werden sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Studierende, welche der Aufforderung nicht nachkommen, können von Amts wegen exmatrikuliert werden. § 14 Arten der Prüfungsleistungen (1) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Mehrere Prüfungsleistungen liegen vor, wenn Teilprüfungen zeitlich und räumlich getrennt voneinander stattfinden. (2) Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertungen in die Abschlussnote eines Moduls eingehen. Prüfungsleistungen werden in Form von Tests, Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen, Portfolioprüfungen oder Kolloquien durchgeführt. (3) Tests sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit einer Bearbeitungsdauer von maximal 90 Minuten. (4) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 120 und 300 Minuten. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von den Prüfenden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. (5) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden sowie die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Sie sollen einen eigenständigen Anteil haben und auf Erkenntniszuwachs ausgerichtet sein. Projekte sind als Gruppenarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll insgesamt 30 Minuten nicht übersteigen. Projektarbeiten schließen mit einer Gesamtbewertung der Gruppenleistung ab. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar sein. Die mündliche Präsentation führt zu einer individuellen Benotung. (6) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein. (7) Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes dar. Studierende sollen nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.