Bremen

Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 168647. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.09.2013 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515) Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 881 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 881), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 515)"

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emäß § 22 Absatz 8 bestellten Prüfenden. (3) An dem Kolloquium zur Bachelorarbeit können mit Zustimmung der oder des zu Prüfenden Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gestört oder gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Von der anschließenden Beratung sind Zuhörerinnen und Zuhörer ausgeschlossen. (4) In dem Kolloquium zur Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig, fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten können. Das Kolloquium wird bewertet. Das Ergebnis des Kolloquiums wird aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission (Absatz 2) abgegebenen Einzelbewertungen des gesamten mündlichen Kolloquiums gebildet. (5) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer der oder des zu Prüfenden soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. Über die Prüfung ist für jede zu Prüfende und jeden zu Prüfenden eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Mitglieder der Prüfungskommission, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilten Notenpunkte enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. (6) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission wird der oder dem Studierenden das Ergebnis des Kolloquiums zur Bachelorarbeit bekannt gegeben. Zugleich kann das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist nicht öffentlich. (7) Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann dieses innerhalb von zwei Wochen wiederholt werden. Ist auch dieses Kolloquium nicht erfolgreich, umfasst die Wiederholung der Prüfung die Erstellung einer neuen Bachelorarbeit mit anschließendem Kolloquium. § 25 Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 16 Absatz 4 vorliegen. (2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben 1. die Note, die Notenpunkte und die Leistungspunkte der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit, 2. das Thema der Bachelorarbeit, 3. die in den Modulprüfungen erzielten Noten, Notenpunkte und Leistungspunkte, 4. gegebenenfalls die Noten, Notenpunkte und Leistungspunkte der studierten Wahlfächer, 5. die Gesamtnote und die Gesamtnotenpunkte der Bachelorprüfung und 6. absolvierte Praxisphasen oder Auslandssemester. Das Zeugnis sowie die Bachelorurkunde werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt; verbindlich sind in diesem Fall nur die Dokumente in deutscher Sprache. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Bachelorurkunde wird von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen unterzeichnet. (3) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektoren-Konferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. § 26 Bachelorgrad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“. Teil 3 Schlussbestimmungen § 27 Akteneinsicht, Rechtsbehelfe (1) Das Prüfungsamt gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte oder schriftliche Prüfungsarbeiten, soweit diese nicht an sie oder ihn herausgegeben wurden. Der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Exmatrikulation zulässig. (2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche liegt bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen. (3) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen sind schriftlich beim Prüfungsamt einzulegen. Über die Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen gilt § 73 Absatz 3 VwGO. § 28 Ausführungsbestimmungen Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen kann in einer Studienordnung Einzelheiten über den Ablauf des Studiums regeln. § 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung Diese Bachelorprüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.