Sachsen

Sächsische Kommunalwahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 16, S. 674 Fsn-Nr.: 233-1.1/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. August 2023

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immten Mitglied des Briefwahlvorstandes getrennt nach den Wahlen, für die der Wahlschein jeweils gültig ist, verwahrt. (3) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. 3Liegt bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen der Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes nicht für alle diese Wahlen vor, ist der Wahlbrief nur für die betreffenden Wahlen zurückzuweisen. 4Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. (4) Im Fall von § 22 Absatz 6 erfolgt die Zulassung der Wahlbriefe separat für jede Mitgliedsgemeinde. § 48 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (1) 1Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 39 Absatz 4 Nummer 2 bis 7 oder Absatz 5 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 40 und 41 fest. 2Werden gleichzeitig mehrere Wahlen durchgeführt, gilt § 39 Absatz 1 und 6 entsprechend. (2) 1Bei verbundenen Kommunalwahlen werden vor Feststellung des Briefwahlergebnisses als Erstes die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettelumschläge und die für die jeweilige Wahl nach § 47 Absatz 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge getrennt voneinander ungeöffnet gezählt. 2Anschließend werden die nach § 47 Absatz 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. 3Zusätzlich werden mindestens 50 Stimmzettelumschläge derselben Wahl geöffnet, die Stimmzettel entnommen, uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt und alle Stimmzettel in der Wahlurne vermengt. 4Anschließend sind die übrigen Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. (3) 1Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt. 2Leere Stimmzettelumschläge sind den unverändert abgegebenen Stimmzetteln entsprechend zu behandeln (§ 41 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3). 3Stimmzettelumschläge, die bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel enthalten und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 41 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 zu behandeln. (4) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. 2Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 44 Absatz 2 entsprechend; sie muss außerdem enthalten: 1. die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe, 2. die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe, 3. die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe, 4. die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe, 5. die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe. (5) 1Der Niederschrift sind beizufügen: 1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Absatz 4 besonders beschlossen hat, 2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, 3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, 4. die Zähllisten, soweit solche geführt wurden. 2§ 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. 3Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind zurückgewiesene Wahlbriefe der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird. (6) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen sowie die §§ 42 und 43 entsprechend. § 49 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählerinnen und Briefwählern (1) 1Liegen für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses einer Wahl weniger als 50 Wahlbriefe vor, ist die Zulassung der Wahlbriefe und die Ergebnisfeststellung von verschiedenen Wahlorganen vorzunehmen. 2Eine der Aufgaben kann auch dem Gemeindewahlausschuss zugewiesen werden. (2) 1Die Zulassung der Wahlbriefe erfolgt entsprechend § 47 Absatz 2 und 3. 2Hierüber ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, der beizufügen sind: 1. die Wahlbriefe, die zurückgewiesen wurden, 2. die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. 3Die eingenommenen Wahlscheine sind entsprechend § 45 zu verpacken und zu verwahren. (3) 1Nachdem alle rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe nach Absatz 2 behandelt worden sind, werden die Wahlurne und eine Mitteilung über die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe an den für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses Zuständigen übergeben. 2Der Vorgang ist in beiden Niederschriften zu vermerken. (4) 1Sofern der Wahlvorstand auch für die Auszählung eines Wahlbezirkes zuständig ist, öffnet er zunächst die übergebene Wahlurne, entnimmt die Stimmzettelumschläge und zählt sie. 2Ergibt sich eine Abweichung gegenüber der Mitteilung nach Absatz 3, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. 3Anschließend werden die Stimmzettel aus den durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt und vermengt. 4Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach § 41 gezählt. (5) 1Ermittelt der Gemeindewahlausschuss in den Fällen des § 10 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes abweichend von Absatz 1 auch das Briefwahlergebnis, entscheidet er auch über die Zulassung der Wahlbriefe; er verfährt dabei nach Absatz 2. 2Den Stimmzettelumschlägen aus zugelassenen Wahlbriefen werden die Stimmzettel entnommen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlraumes gelegt und vermengt. 3Die Wahlscheine werden getrennt nach Briefwählerinnen und Briefwählern sowie nach Wählerinnen und Wählern, die ihre Stimme im Wahlraum abgegeben haben, gesammelt. 4Danach werden die Stimmzettel und Stimmen gemeinsam nach den §§ 40 und 41 gezählt. Unterabschnitt 3 Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse § 50 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen (1) 1Der Gemeindewahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit möglich auf. 3Er kann fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Wahlbriefe kann er nicht zulassen. 4Ungeklärte Bedenken vermerkt die Schriftführerin oder der Schriftführer in der Niederschrift. (2) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken und Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. 2Er ermittelt aus den Stimmenzahlen bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Stadtbezirksbeiratswahl die Verteilung der Sitze; bei der Zuteilung der Sitze bleiben Personen, die nicht wählbar sind, unberücksichtigt. (3) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl und der Stadtbezirksbeiratswahl als Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der gültigen Stimmzettel, 5. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 6. bei Verhältniswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis, in Ortschaften und in Stadtbezirken a) die Zahlen der für die Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtstimmenzahlen der Wahlvorschläge), b) die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, c) die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge, d) die Bewerberinnen und Bewerber, die gewählt sind, e) die Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge, f) gegebenenfalls, dass Sitze nach § 21 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt bleiben, 7. bei Verhältniswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen a) die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und Wählervereinigung im Wahlgebiet, b) die Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge jeder Partei und Wählervereinigung in den Wahlkreisen, c) die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen, d) die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen sowie auf ihre Wahlvorschläge in den Wahlkreisen, e) die Bewerberinnen und Bewerber, die gewählt sind, f) die Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge, g) gegebenenfalls, dass Sitze nach § 22 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes unbesetzt bleiben, 8. bei Mehrheitswahl a) die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und für andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen, b) die Bewerberinnen und Bewerber und anderen Personen, die gewählt sind, c) die Bewerberinnen und Bewerber und anderen Personen, die als Ersatzpersonen gewählt sind, und ihre Reihenfolge. 2In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für einzelne Wahlkreise oder Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a und b, Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 Buchstabe a. 3Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl. (4) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt bei der Bürgermeisterwahl als Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und für andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen, 6. wer gewählt ist oder dass ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist. 2In dem Fall, dass gemäß § 31 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes für einzelne Wahlbezirke eine Nachwahl angeordnet worden ist, erfolgen im Anschluss an die Hauptwahl lediglich die Feststellungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 5. 3Die Feststellung des Wahlergebnisses im Übrigen erfolgt zusammen mit der Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl. (5) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt. (6) 1Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss insbesondere enthalten: 1. die Bezeichnung des Ausschusses, 2. die Namen und Funktionen seiner Mitglieder, den Namen der Schriftführerin oder des Schriftführers und Angaben über deren Verpflichtung, 3. die Zeit und den Ort der Sitzung, 4. den Umfang und das Ergebnis der Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände und die dazu gefassten Beschlüsse, 5. die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe, 6. bei Verhältniswahl die Berechnungsgrundlagen für die Sitzverteilung, 7. das festgestellte Wahlergebnis, 8. sonstige Beschlüsse, 9. die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse die Öffentlichkeit gewahrt worden ist, 10. die Versicherung, dass bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind. 3Bei Satz 2 Nummer 7 sind unter der Gesamtzahl der Wahlberechtigten auch die Zahl der Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber sowie unter der Gesamtzahl der Wählerinnen und Wähler auch die Zahlen der Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein sowie der Briefwählerinnen und Briefwähler anzuführen. 4Die Gewählten sind in der für die Sitzverteilung jeweils maßgeblichen Reihenfolge aufzuführen. § 51 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten bei Gemeindewahlen (1) 1Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Stadtbezirksbeiratswahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses neben den Angaben nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes die nach § 50 Absatz 3 als Wahlergebnis festgestellten Angaben zu enthalten. 2Die Gewählten und die Ersatzpersonen sind jeweils in der durch den Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand aufzuführen. (2) 1Bei der Bürgermeisterwahl hat die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses neben den Angaben nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes die nach § 50 Absatz 4 festgestellten Angaben zu enthalten. 2Die Bewerberinnen und Bewerber sowie anderen Personen sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Postleitzahl und Wohnort entsprechend aufzuführen. 3Bei Stimmengleichheit erfolgt dies in alphabetischer Reihenfolge nach dem Familiennamen. (3) 1In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen nur die Gewählten, die Bewerberinnen und Bewerber sowie alle Personen, auf die mehr als fünf Stimmen entfallen sind, namentlich aufgeführt werden; Ersatzpersonen müssen jedoch mindestens in gleicher Zahl namentlich aufgeführt werden, wie Mitglieder des Gemeinderates, Ortschaftsrates oder Stadtbezirksbeirats gewählt worden sind. 2Stimmen, die auf Personen entfallen sind, welche nach Satz 1 nicht namentlich aufgeführt werden müssen, können in einer Summe aufgeführt werden. (4) 1Die Gemeinde benachrichtigt die Gewählten und die Ersatzpersonen nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 2Bei der Gemeinderatswahl und der Ortschaftsratswahl werden die Gewählten auf die Vorschriften der §§ 18 und 32 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen und aufgefordert mitzuteilen, ob sie etwaige Ablehnungs- oder Hinderungsgründe geltend machen. 3Bei der Stadtbezirksbeiratswahl werden die Gewählten auf die Vorschrift des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen und aufgefordert mitzuteilen, ob sie etwaige Ablehnungsgründe geltend machen. 4Bei der Bürgermeisterwahl wird die oder der Gewählte aufgefordert, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob die Wahl angenommen wird. § 52 Statistische Auswertung der Gemeindewahlergebnisse (1) 1Die Ergebnisse der Gemeindewahlen werden vom Statistischen Landesamt erfasst, ausgewertet und dokumentiert. 2Die Gemeinden übermitteln dem Statistischen Landesamt nach dessen näherer Bestimmung unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben über die zugelassenen Wahlvorschläge sowie die vorläufigen und amtlichen Gemeindewahlergebnisse. 3Soweit bei der Durchführung einzelner Wahlen eine landesweite Erfassung nicht erforderlich ist, kann das Statistische Landesamt bestimmen, dass eine Mitteilung über zugelassene Wahlvorschläge und vorläufige Wahlergebnisse an das Statistische Landesamt unterbleibt. (2) Das Staatsministerium des Innern kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen. (3) 1Gemeinden mit einer eigenen Statistikstelle können im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt für geeignete Wahlbezirke auch nach Geschlecht und Altersgruppe gegliederte Statistiken der Wahlberechtigten sowie Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. 2Die Trennung der Wahl nach Geschlecht und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird. 3Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. § 53 Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Kreiswahlergebnisse (1) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. 2Die Gemeinde übersendet der oder dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. 3Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 31 bei. (2) 1Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. 2Er stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Kreiswahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse geordnet zusammen. 3Dabei bildet er für die Gemeinden Zwischensummen. 4Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit möglich auf. 5§ 50 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1Für die Feststellung und öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten und der Ersatzpersonen sowie die statistische Auswertung der Wahlergebnisse gelten § 50 Absatz 2 bis 6, §§ 51 und 52 entsprechend. 2Bei der Bekanntmachung der Wahlergebnisse der Kreistagswahl sind die Gewählten zusätzlich unter Angabe von Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 bekanntgemachten Anschrift aufzuführen. Abschnitt 4 Wahlanfechtung, Wahlprüfung § 54 Wahlanfechtung (1) 1Die Anfechtung der Wahl nach § 25 Absatz 1, § 45 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Übermittlung in elektronischer Form ist unzulässig. (2) 1In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen der oder des Einsprechenden zu erstatten sind. 2Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. § 55 Wahlprüfung (1) 1Zur Prüfung der Wahl sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen: 1. die Nachweise über alle öffentlichen Bekanntmachungen, 2. alle Niederschriften der Wahlausschüsse mit Anlagen, 3. alle Wahlniederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zum Zwecke der Wahlprüfung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen; sie gibt die Unterlagen nach Abschluss der Wahlprüfung zurück. (2) Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl umfasst die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Feststellung der Wählbarkeit der Gewählten sowie erforderlichenfalls die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung. Abschnitt 5 Neuwahl, Wiederholungswahl, Wahlabsage und Nachwahl § 56 Neuwahl Wird die Neuwahl nur in einer Kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis durchgeführt, gilt Folgendes: 1. Die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise darf nicht verändert werden. 2. Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem anderen Wahlkreis der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises wahlberechtigt waren, sind nicht in die der Neuwahl zugrunde zu legenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen. § 57 Wiederholungswahl (1) 1Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, soll die Abgrenzung der Wahlbezirke gegenüber der für ungültig erklärten Wahl möglichst nicht verändert werden. 2Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht verändert werden. 3Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden. (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, können Wahlberechtigte, denen für die für teilweise ungültig erklärte Wahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, in denen die Wahl wiederholt wird. (3) 1Wird die Wahl nur in einem Teil des Wahlgebiets wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. 2Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. 3Den nach Satz 2 maßgebenden Wahlbezirk macht die Gemeinde öffentlich bekannt. (4) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. § 58 Wahlabsage, Nachwahl 1Ist eine Änderung der Stimmzettel für die Nachwahl nicht erforderlich, sind die für die abgesagte Wahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. 2Ist eine Änderung der Stimmzettel erforderlich, sind erteilte Wahlscheine nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. 3Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Gemeindewahlausschusses eingegangen sind, werden von dieser oder diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet. Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 59 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Bekanntgaben des Staatsministeriums des Innern zum Wahltag erfolgen im Sächsischen Amtsblatt. (2) 1Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. 2Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. 3Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Wahlakten nachzuweisen. (3) 1Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet bereitgestellt werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Anstelle einer Anschrift oder eines Wohnortes mit Postleitzahl ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 20 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 51 Absatz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen. § 60 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (1) 1Die Gemeinde beschafft: 1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), 2. die Stimmzettel für Gemeindewahlen (Anlagen 5 bis 11), 3. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 12), 4. die Wahlbriefumschläge (Anlage 13), 5. die Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler (Anlage 14), 6. die Vordrucke für die Kontrollmitteilungen (Anlage 15), 7. die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Gemeindewahle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.