Sachsen

Sächsische Kommunalwahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 16, S. 674 Fsn-Nr.: 233-1.1/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. August 2023

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iedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. 3Die Gemeinde richtet den Wahlraum her. (4) Die Gemeinde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf. (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin. (6) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 31 Absatz 4 bis 8 und § 33. 3Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. 4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. 5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 6Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. 8Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll möglichst durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. (8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben. (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 36 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern (1) Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses, eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes oder eines Klosters zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) wählen. (2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) 1Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 31 Absatz 4 bis 8 und § 33. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. 3Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. 4Dort ist die Wahlurne bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. 5Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. 6Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) 1§ 35 Absatz 6 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 37 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten kann die Gemeinde bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) wählen. (2) 1Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. 2Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. 3Die Gemeinde richtet ihn her. 4Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. (3) 1§ 35 Absatz 6 Satz 1 bis 3 und Absatz 7 bis 9 sowie § 36 Absatz 3 gelten entsprechend. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. § 38 Briefwahl (1) 1Wer durch Briefwahl wählt, 1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, 2. legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, 3. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Tages, 4. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 5. verschließt den Wahlbriefumschlag, 6. übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeinde; der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. 2Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. 3Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der Wählerin oder dem Wähler keine Portokosten entstehen. (2) 1Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 31 Absatz 7 gilt entsprechend. 2Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, gilt § 32 entsprechend. 3Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. 4Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. 3§ 31 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen im Gebiet der Gemeinde spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin. (5) 1Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, sind die Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag zu legen. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen sind für diese jeweils gesonderte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden. Abschnitt 3 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Unterabschnitt 1 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 39 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (1) 1Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist unmittelbar nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit ohne Unterbrechung im Wahlraum oder in unmittelbar verbundenen Nebenräumen vorzunehmen und abzuschließen. 2Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen und nur mit Zustimmung des Wahlausschusses zulässig. 3In einem solchen Fall hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für die Versiegelung und sichere Aufbewahrung der ungeöffneten Wahlurne, der etwa bereits entnommenen Stimmzettel und der Wahlniederschrift nebst ihren Anlagen zu sorgen. 4In der Wahlniederschrift sind die Unterbrechung der Sitzung und die Gründe der Unterbrechung anzugeben. 5Die Sitzung ist so bald wie möglich fortzusetzen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat den Zeitpunkt des Wiederbeginns mündlich bekanntzugeben. (2) Während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum und den Nebenräumen Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. (3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen sowie über sonstige bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen. (4) Der Wahlvorstand stellt bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl als Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der gültigen Stimmzettel, 5. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 6. bei Verhältniswahl die Zahlen der für die Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Wahlvorschläge zusammen abgegebenen gültigen Stimmen, 7. die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen. (5) Der Wahlvorstand stellt bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl als Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, 5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber und andere Personen abgegebenen gültigen Stimmen. (6) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Bürgermeisterwahl, Landratswahl, Gemeinderatswahl, Kreistagswahl und Ortschaftsratswahl oder Stadtbezirksbeiratswahl für jede Wahl getrennt ermittelt und festgestellt. 2Andere Wahlen sind stets zuerst sowie Volks- und Bürgerentscheide in dieser Reihenfolge zuletzt zu ermitteln und festzustellen. 3Mit den nächsten Ermittlungen darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die vorangegangene Feststellung unterschrieben und die Unterlagen verpackt, versiegelt und beschriftet sind. 4Die Stimmzettel der Wahlen, deren Ergebnis noch nicht ermittelt wird, werden unter Verschluss genommen. § 40 Zählung der Wählerinnen und Wähler (1) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch des Wahlvorstandes entfernt. 2Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. 4Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 5In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler. (2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Zählung der Stimmzettel und die Feststellung der Zahl der Wählerinnen und Wähler für jede Wahl getrennt vorzunehmen. § 41 Zählung der Stimmzettel und der Stimmen (1) 1Nach Zählung der Stimmzettel, der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine werden die Stimmzettel und Stimmen auf ihre Gültigkeit geprüft und gezählt. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder eine von ihr oder ihm bestimmte Beisitzerin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für wen die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. 3Stimmzettel, die unverändert abgegeben worden sind, und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden vorab getrennt voneinander ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt. 4Die noch nicht ausgezählten Stimmzettel, die ausgesonderten Stimmzettel und die ausgezählten gültigen Stimmzettel werden je gesondert gesammelt und unter Aufsicht behalten. (2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel sowie das Aussondern der Stimmzettel werden durch eine Beisitzerin oder einen Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmt wurde, laufend kontrolliert. (3) 1Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die unverändert abgegebenen Stimmzettel. 2Anschließend werden diese Stimmzettel gezählt. (4) 1Anschließend beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, und die Gültigkeit der auf diesen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. 3Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob dieser für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. 4Ist er für gültig erklärt worden, vermerkt sie oder er ferner, für wen gültige Stimmen abgegeben worden sind. 5Die Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. (5) 1Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl, Stadtbezirksbeiratswahl und Kreistagswahl werden zur Zählung der gültigen Stimmen Zähllisten nach dem Muster der Anlage 27 geführt. 2Die listenführende Person verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme in der betreffenden Spalte der Zählliste. 3Die Zähllisten werden von der listenführenden Person und von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher unterzeichnet. 4Für ungültige Stimmzettel kann eine eigene Zählliste geführt werden. (6) 1Prüf- und Zählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur in der Weise angebracht werden, dass sie sich von der Kennzeichnung des Stimmzettels durch die Wählerin oder den Wähler eindeutig unterscheiden und diese uneingeschränkt erkennbar bleibt. 2Sonstige Änderungen des Stimmzettels sind unzulässig; Absatz 4 Satz 3 bis 5 bleibt unberührt. (7) 1Ergeben sich bei der Stimmenzählung rechnerische Unstimmigkeiten, ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. 3Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) 1Organisation und Ablauf des Zählgeschäftes im Einzelnen müssen so geregelt sein, dass die Öffentlichkeit, die Sicherheit und Nachprüfbarkeit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers sowie eine gegenseitige Kontrolle der Mitglieder und Hilfskräfte des Wahlvorstandes gewährleistet sind. 2Die Zählung kann durch Hilfskräfte vorbereitet werden. 3Zur Zählung können Zählgruppen gebildet werden, die im Falle des Absatzes 5 getrennte Zähllisten führen. 4Zur Zählung kann die automatisierte Datenverarbeitung eingesetzt werden, soweit der Wahlausschuss dem zugestimmt hat. § 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. § 43 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse (1) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Wege der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses; für diese Schnellmeldung kann das Muster der Anlage 28 verwendet werden. 2Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl sogleich nach der Feststellung mitzuteilen. 3Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Gemeinde. (2) 1Bei Kreiswahlen fasst die Gemeinde die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke auf Grund der Schnellmeldungen nach Absatz 1 zusammen und meldet sie auf schnellstem Wege der oder dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses; für diese Schnellmeldung kann das Muster der Anlage 28 verwendet werden. 2Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl ist nach Wahlkreisen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlkreisen für die Kreistagswahl gehören. § 44 Wahlniederschrift (1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. 2Die Niederschrift ist von den am Schluss der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes, mindestens jedoch von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer zu unterzeichnen. 3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. (2) 1Die Niederschrift muss insbesondere enthalten: 1. die Angabe des Wahlbezirkes, 2. die Namen und Funktionen der Mitglieder einschließlich der nach § 10 Absatz 5 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes zugezogenen Personen und der Hilfskräfte sowie Angaben über ihre Verpflichtung, 3. den Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlhandlung, 4. besondere Vorkommnisse während der Wahlhandlung und dazu gefasste Beschlüsse, 5. die Zeitpunkte der Feststellung des Endes der Wahlzeit und der Schließung der Wahlhandlung, 6. den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, 7. Unterbrechungen der Sitzung unter Angabe des Zeitpunkts, der Gründe und der getroffenen Sicherungsmaßnahmen, 8. die Beschlüsse nach § 31 Absatz 6, § 33 Satz 3 und § 41 Absatz 4 sowie die Beschlüsse über Beanstandungen bei der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mit Begründung, 9. das festgestellte Wahlergebnis, 10. die Versicherung, dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Öffentlichkeit gewahrt worden ist, 11. die Versicherung, dass bei der Wahlhandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nach bestem Wissen eingehalten worden sind. 2Bei Satz 1 Nummer 9 ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten nach Wahlberechtigten ohne und mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein) aufzugliedern und sind unter der Gesamtzahl der Wählerinnen und Wähler auch die Zahlen der Wählerinnen und Wähler mit Wahlschein sowie der Briefwählerinnen und Briefwähler anzuführen. (3) Der Niederschrift sind beizufügen: 1. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 33 Satz 3 besonders beschlossen hat, 2. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 41 Absatz 4 besonders beschlossen hat, 3. die Zähllisten, soweit solche geführt wurden, 4. die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses. (4) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu übergeben. (5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Vorsitzenden der mit der Niederschrift befassten Wahlausschüsse und die mit der Niederschrift befassten Behörden haben sicherzustellen, dass die Niederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (6) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen gilt Folgendes: 1. Für die einzelnen Wahlen sind getrennte Wahlniederschriften zu fertigen. 2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 33 Satz 3 besonders beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird. § 45 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich 1. die gültigen Stimmzettel, 2. die eingenommenen Wahlscheine, soweit diese nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, die unverändert abgegebenen Stimmzettel und das Wählerverzeichnis, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. 2Bis zur Übergabe hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) 1Die Gemeinde hat die Pakete bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen (§ 62) zu verwahren. 2Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt ferner die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die nach § 28 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen. (4) 1Auf Anforderung des Gemeindewahlausschusses, bei Kreiswahlen des Kreiswahlausschusses, und der Rechtsaufsichtsbehörde sind diesen die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. 2Werden nur Teile eines Pakets angefordert, wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen aufgebrochen, der angeforderte Teil wird entnommen und das Paket wird erneut versiegelt. 3Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. (5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind die Wahlunterlagen der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu beschriften. Unterabschnitt 2 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses § 46 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (1) 1Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie in der Gemeinde unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs und auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Die Gemeinde verteilt die nach Wahlkreisen geordneten Wahlbriefe am Wahltag rechtzeitig auf die für die Zulassung der Wahlbriefe jeweils zuständigen Wahlorgane und übergibt ihnen das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. (3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder der oder dem nach § 12 des Kommunalwahlgesetzes hierfür beauftragten Bediensteten versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und danach bis zur Vernichtung (§ 62) verwahrt. 3Es ist sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. § 47 Zulassung der Wahlbriefe (1) Über die Zulassung der Wahlbriefe entscheidet der Briefwahlvorstand, sofern kein Fall des § 49 Absatz 1 oder Absatz 5 vorliegt. (2) 1Ein von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. 3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. 4Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, wird der Stimmzettelumschlag abweichend von Satz 3 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür best

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.