Sachsen

Sächsische Kommunalwahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 16, S. 674 Fsn-Nr.: 233-1.1/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. August 2023

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n (Anlage 16), 8. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für Gemeindewahlen (Anlage 17), 9. die Vordrucke für Wählbarkeitsbescheinigungen (Anlage 17), 10. die Vordrucke für die Erklärung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bei der Bürgermeisterwahl über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18), 11. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für Gemeindewahlen (Anlage 19) und für die Versicherung an Eides statt (Anlage 20), 12. die Vordrucke für Wahlrechtsbescheinigungen (Anlage 21), 13. die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen (Anlage 22) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 23), 14. die Vordrucke für die Wahlbekanntmachung (Anlage 26), 15. die Vordrucke für Zähllisten (Anlage 27), 16. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28), 17. die Vordrucke für die Wahlniederschrift der Wahlvorstände (Anlagen 29 und 30). 2Der Landkreis kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen. (2) Der Landkreis beschafft: 1. die Stimmzettel für Kreiswahlen (Anlagen 5 bis 11), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, 2. die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Kreiswahlen (Anlage 16), 3. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für Kreiswahlen (Anlage 17), 4. die Vordrucke für die Erklärung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bei der Landratswahl über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18), 5. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für Kreiswahlen (Anlage 19) und für die Versicherung an Eides statt (Anlage 20), 6. die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen (Anlage 22) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 23), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, sowie die Vordrucke für das Gesamtverzeichnis (Anlage 24). (3) Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. § 61 Sicherung der Wahlunterlagen (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Unterstützungsverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1 und eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte und gegen jede unbefugte Benutzung geschützt sind. (2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen sowie nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung eines Wahlprüfungs- oder Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für andere Formen der Bekanntgabe sowie für jede Einsichtnahme und sonstige Nutzung. § 62 Vernichtung von Wahlunterlagen, Löschung personenbezogener Daten (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind nach dem Wahltag unverzüglich zu vernichten. (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 14 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 11 Satz 2 sowie § 15 Absatz 1, Unterstützungsverzeichnisse sowie verspätet eingegangene und zurückgewiesene Wahlbriefe sind nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen können nach dem Ablauf der Amtszeit der Gewählten und die übrigen Wahlunterlagen können nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl vernichtet werden, soweit sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (4) Mit der Vernichtung von Unterlagen nach den Absätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig die in diesem Zusammenhang in automatisierten Verfahren gespeicherten Daten zu löschen. § 63 Sorbisches Siedlungsgebiet (1) In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden 1. die Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (§ 1), 2. die Bekanntmachung zur Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 8), 3. die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 20), 4. die Wahlbekanntmachung (§ 27), 5. die Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 51 Absatz 1 bis 3), 6. die Benachrichtigung der Gewählten (§ 51 Absatz 4) durch Erläuterungen in sorbischer Sprache nach dem Muster der Anlage 32 ergänzt. (2) 1In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes werden 1. die Benachrichtigung der Wahlberechtigten (§ 7 Absatz 1), 2. der Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (§ 7 Absatz 2), 3. der Wahlschein (§ 12), 4. die Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler (§ 14 Absatz 3 Nummer 4), 5. der Stimmzettelumschlag (§ 14 Absatz 3 Nummer 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1), 6. der Wahlbriefumschlag (§ 14 Absatz 3 Nummer 3 und § 25 Absatz 4 Satz 2) auch in sorbischer Sprache nach dem Muster der Anlage 33 erstellt. 2Ebenso erfolgt die Kenntlichmachung der Wahlräume auch in sorbischer Sprache. § 64 Gleichzeitige Durchführung von mit der Kommunalwahl verbundenen Bürgerentscheiden und Volksentscheiden (1) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines mit der Kommunalwahl verbundenen Bürgerentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen entsprechend anzuwenden. (2) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines mit der Kommunalwahl verbundenen Volksentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung mit anderen Wahlen entsprechend anzuwenden. § 65 Wahlorganisation in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden Die Durchführung und Organisation von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden ist Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 66 Übergangsbestimmung Für Bürgermeisterwahlen, deren Wahltag gemäß § 39 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Gemeinderat bestimmt wurde, können Unterlagen nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 4, 9 bis 11, 14, 16 bis 23, 26, 32 und 33 in der vor oder in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung genutzt werden. § 67 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Kommunalwahlordnung vom 16. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 313) außer Kraft. Dresden, den 24. Juli 2023 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster Anlagen Anlage 1 Wahlbenachrichtigung Anlage 2 Wahlscheinantrag (Rückseite der Wahlbenachrichtigung) Anlage 3 Abschluss des Wählerverzeichnisses Anlage 4 Wahlschein Anlage 5 Stimmzettel Verhältniswahl Anlage 6 Stimmzettel Mehrheitswahl bei einem Wahlvorschlag Anlage 7 Stimmzettel Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag Anlage 8 Stimmzettel Mehrheitswahl bei mehreren Wahlvorschlägen Anlage 9 Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl bei mehreren Wahlvorschlägen Anlage 10 Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl bei einem Wahlvorschlag Anlage 11 Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl ohne Wahlvorschlag Anlage 12 Stimmzettelumschlag Anlage 13 Wahlbriefumschlag Anlage 14 Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler Anlage 15 Kontrollmitteilung zur Versendung der Briefwahlunterlagen Anlage 16 Wahlvorschlag Anlage 17 Zustimmungserklärung/Bescheinigung der Wählbarkeit Anlage 18 Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis Anlage 19 Niederschrift zur Bewerberaufstellung Anlage 20 Versicherung an Eides statt Anlage 21 Bescheinigung des Wahlrechts Anlage 22 Unterstützungsverzeichnis Anlage 23 Unterschriftsblatt Unterstützungsverzeichnis Anlage 24 Gesamtverzeichnis für Kreiswahlen Anlage 25 Niederschrift über die Zulassung der Wahlvorschläge Anlage 26 Wahlbekanntmachung Anlage 27 Zählliste Anlage 28 Schnellmeldung Anlage 29 Wahlniederschrift Wahlbezirk Anlage 30 Wahlniederschrift Briefwahlvorstand Anlage 31 Zusammenfassung der Wahlergebnisse bei der Kreiswahl Anlage 32 Sorbischsprachige Bekanntmachungstexte Anlage 33 Zweisprachige Vordrucke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.