Sachsen

Sächsische Kommunalwahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 16, S. 674 Fsn-Nr.: 233-1.1/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. August 2023

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ei der Kreistagswahl in einem oder mehreren Wahlkreisen eine Mehrheitswahl gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes statt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass in diesen Wahlkreisen jede wählbare Person gewählt werden kann. (3) Die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Ortschaftsratswahlen und die Stadtbezirksbeiratswahlen in einer Gemeinde hat gemeinsam mit der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese Wahlen gleichzeitig durchzuführen sind. Unterabschnitt 5 Wahlorgane § 21 Wahlausschüsse (1) 1Der Gemeindewahlausschuss und der Kreiswahlausschuss werden für jede Wahl neu gewählt. 2Die Wahlausschüsse bestehen nach der Wahl einschließlich eventuell erforderlicher Wiederholungswahlen (§ 29 des Kommunalwahlgesetzes), Nachwahlen nach den Vorschriften über die Wiederholungswahl (§ 31 des Kommunalwahlgesetzes) oder eines zweiten Wahlgangs bei Bürgermeisterwahlen oder Landratswahlen solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind. (2) Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse bestimmen Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen des Wahlausschusses, laden die Beisitzerinnen und Beisitzer, die Schriftführerin oder den Schriftführer sowie die Hilfskräfte zu den Sitzungen ein und geben Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. (3) 1Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses verpflichtet die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerin oder den Schriftführer des Wahlausschusses zu Beginn der ersten Sitzung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. 2Später erscheinende Mitglieder und die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. 3Die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister verpflichtet, wenn diese oder dieser nicht selbst den Vorsitz inne hat; die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses wird von der Landrätin oder dem Landrat verpflichtet, wenn diese oder dieser nicht selbst den Vorsitz inne hat. (4) 1Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er zugleich Beisitzerin oder Beisitzer ist. 3Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen und übt während deren Dauer das Hausrecht aus. (5) Über jede Sitzung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von der oder dem Vorsitzenden, von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eigenhändig zu unterzeichnen. (6) 1Wenn das Los entscheidet, zieht die oder der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer hergestellt. 2Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen. (7) 1In Verwaltungsgemeinschaften kann ein einheitlicher Gemeindewahlausschuss gebildet werden, wenn dies die Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden übereinstimmend beschließen. 2Die Wahl des Gemeindewahlausschusses der Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch den Gemeinschaftsausschuss aus den Wahlberechtigten und Bediensteten der Mitgliedsgemeinden. 3Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend. § 22 Wahlvorstände (1) 1Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. 2Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (3) 1Die Wahlvorstände werden durch die Gemeinde für jede Wahl sowie bei Bürgermeisterwahlen und Landratswahlen einschließlich des zweiten Wahlgangs neu einberufen. 2Sie treten am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit im Wahlraum zusammen. (4) 1Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (5) 1Die Gemeinde bestimmt bei mehreren Wahlkreisen für jeden Wahlkreis den oder die Briefwahlvorstände oder den oder die Wahlvorstände des Wahlkreises, die das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. 2Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen. (6) 1In Verwaltungsgemeinschaften kann die erfüllende Gemeinde gemeinsame Briefwahlvorstände für die Mitgliedsgemeinden vorsehen. 2Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend. § 23 Bewegliche Wahlvorstände 1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten können bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstandes. 3Es kann jedoch auch der bewegliche Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragt werden. Unterabschnitt 6 Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit § 24 Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurnen (1) 1Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlraum bestimmt. 2Soweit möglich, sollen sich die Wahlräume in Gemeindegebäuden befinden. 3Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Wahlberechtigten mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. (2) 1In jedem Wahlraum sind eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen einzurichten, in denen die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können. 3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann. (3) In der Wahlkabine muss ein Schreibstift bereitliegen. (4) 1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. (5) 1Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. 2Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. (6) 1Werden mehrere Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt, kann für diese eine einzige Wahlurne verwendet werden. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen ist für diese jeweils eine gesonderte Wahlurne zu verwenden. (7) Für den Briefwahlvorstand gelten diese Bestimmungen mit Ausnahme der Absätze 2 und 3 entsprechend. § 25 Stimmzettel (1) 1Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss jeder Stimmzettel 1. die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung, 2. Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand ihrer Bewerberinnen und Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge enthalten. 2Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden. 3Auf den Stimmzetteln für die Kreistagswahl erfolgt zusätzlich die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Absatz 1 bekanntgemachten Anschrift. 4Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. 5Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 19 Absatz 5 und 6. 6In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. 7Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. 8Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, fallen für die Stimmzettel eines Wahlkreises die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die in diesem Wahlkreis ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist. 9Im Übrigen sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlage 5 entsprechen. (2) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag oder sind mehrere Wahlvorschläge, die zusammen weniger Bewerberinnen und Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, zugelassen worden, sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 6 bis 8 entsprechen. (3) 1Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss jeder Stimmzettel Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die Angabe der Postleitzahl und des Wohnortes entsprechend der nach § 20 Absatz 1 bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung enthalten. 2Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden. 3Jede Bewerberin und jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. 4Im Übrigen sollen die Stimmzettel dem Muster der Anlage 9 entsprechen. 5Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, sollen die Stimmzettel den Mustern der Anlagen 10 und 11 entsprechen. (4) 1Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, in der Gemeinde von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe, kleiner als die Wahlbriefumschläge und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen nach dem Muster der Anlage 12 beschriftet sein. 2Die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein; sie sollen etwa 12 cm x 17,6 cm groß und nach dem Muster der Anlage 13 beschriftet sein. (5) Der Stimmzettel muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. (6) Werden mehrere Wahlen durchgeführt, müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden. § 26 Wahlzeit Der Gemeinderat kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem Beginn vor 8:00 Uhr festsetzen. § 27 Wahlbekanntmachung (1) 1Die Gemeinde hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe nach dem Muster der Anlage 26 öffentlich bekanntzumachen; anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. 2Dabei wird darauf hingewiesen, 1. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden, 2. wie viele Stimmen die Wählerin oder der Wähler hat, 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist, 4. wer gewählt werden kann und wie viele Stimmen einer Person gegeben werden können, 5. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann, 6. dass Wahlberechtigte ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben können und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten unzulässig ist, 7. dass nach § 3 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen können, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, 8. dass nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist. (2) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen erfolgt die Wahlbekanntmachung nach Absatz 1 für alle Wahlen gemeinsam; bei gleichzeitiger Durchführung anderer Wahlen kann sie verbunden werden. 2Dabei wird ergänzend darauf hingewiesen, 1. welche Wahlen gleichzeitig stattfinden, 2. welche Farben die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen aufweisen. (3) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen; ein Stimmzettel als Muster ist beizufügen. Abschnitt 2 Wahlhandlung Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 28 Ausstattung des Wahlvorstandes Die Gemeinde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1. das Wählerverzeichnis mit Abschlussbeurkundung, 2. das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5), 3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 4. einen Vordruck der Wahlniederschrift, 5. einen Vordruck der Schnellmeldung, 6. Abdrucke einer Zusammenstellung der für den Wahlvorstand erforderlichen wahlrechtlichen Bestimmungen, 7. einen Abdruck der Wahlbekanntmachung oder einen Auszug davon, der die Aufzählung und Abgrenzung der Wahlbezirke nicht zu enthalten braucht, 8. Verschlussmaterial für die Wahlurne, 9. Material zum Verpacken und Versiegeln der Stimmzettel, der Wahlscheine und des Wählerverzeichnisses. § 29 Eröffnung der Wahlhandlung (1) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung mit der Verpflichtung der Beisitzerinnen und Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. 2Später erscheinende Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. (2) 1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gegebenenfalls das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 14 Absatz 8 Satz 5), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. 2Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2. (3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. § 30 Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum (1) Während der Wahlhandlung hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. (2) 1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum; bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum. 2Der Wahlvorstand kann Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, nach erfolgloser Ermahnung aus dem Wahlraum und den Zugängen zum Wahlraum verweisen. 3Ist die betroffene Person in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen oder hat diese einen Wahlschein, ist ihr zuvor Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben. § 31 Stimmabgabe im Wahlraum (1) 1Wenn die Wählerin oder der Wähler den Wahlraum betritt, erhält sie oder er einen amtlichen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass hierzu die Wahlbenachrichtigung vorzuzeigen ist. 3Auf Verlangen, insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt wird, hat sich die Wählerin oder der Wähler auszuweisen. (2) 1Die Wählerin oder der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 2In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. (3) 1Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt die Wahlbenachrichtigung ab. 2Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl ist der Wählerin oder dem Wähler jeweils die Wahlbenachrichtigung zur Verwendung bei einem etwaigen zweiten Wahlgang zurückzugeben. (4) 1Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 2Die Wählerin oder der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. 3Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der Wählerin oder des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. 4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (5) 1Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der 1. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen MitwirkungshandIungen verweigert, 2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt, 3. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 14 Absatz 5) befindet; es sei denn, es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, 4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat; es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er noch nicht gewählt hat, 5. den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, 6. den Stimmzettel nicht oder so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, 7. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder 8. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. 2Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die übersandte Benachrichtigung, dass sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass bis 15:00 Uhr ein Wahlschein beantragt werden kann. (6) 1Hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher Zweifel am Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. 2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird die Wählerin oder der Wähler nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 bis 8 zurückgewiesen, ist auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. (8) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist darauf zu achten, dass die Wählerin oder der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die sie oder er wahlberechtigt ist. § 32 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson (1) 1Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der sich nach § 15 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) 1Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. 2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf die Geheimhaltungspflicht nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes hinzuweisen. § 33 Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahlraum 1Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheines nennt ihren oder seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. 2Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie, soweit möglich, der Wahlvorstand und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. 4Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. 5Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein. § 34 Schluss der Wahlhandlung 1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekanntgegeben. 2Von da an dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. 3Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. 4Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen § 35 Wahl in Sonderwahlbezirken (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 4) werden alle in der Einrichtung anwesenden Wahlberechtigten zugelassen, die einen für den Wahlkreis sowie bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl für das Wahlgebiet gültigen Wahlschein haben. (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen. (3) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. 2Für die versch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.