Sachsen

Sächsische Kommunalwahlordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 16, S. 674 Fsn-Nr.: 233-1.1/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. August 2023

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Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. 2Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. 3Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Dem Wahlschein sind beizufügen: 1. bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit einem Wahlkreis sowie der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl, der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets sowie bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und bei der Kreistagswahl ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, jeweils nach dem Muster der Anlagen 5 bis 11, 2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12, 3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 13, 4. die Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler nach dem Muster der Anlage 14. (4) 1An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 2Für die bevollmächtigte Person gilt § 15 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. 3Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 4Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 5Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. 6Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person, 2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der oder des jeweils vertretenen Wahlberechtigten. (5) Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der jeweiligen Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen. (6) Werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen 1. in der Form des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder 2. durch eine Hilfsperson beantragt und an eine andere als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person versandt, erfolgt hierüber gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung an die Wohnanschrift nach dem Muster der Anlage 15. (7) 1Holt die oder der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. (8) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes und die des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). 2Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, und entweder die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. 4Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. 5Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. 6Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken, für welche Wahlen die Wahlscheininhaberin oder der Wahlscheininhaber wahlberechtigt ist. (9) 1Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt, ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlkreisen getrennt anzulegen. 2Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen. (10) Bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl sind für den zweiten Wahlgang denjenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen wiederum Wahlscheine auszustellen. (11) 1Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, ist der Wahlschein insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. 2Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen die betroffene Wahl aufzunehmen sind; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. 3Die Gemeinde verständigt die Wahlvorstände der Wahlbezirke, für die der Wahlschein gültig war, über die Ungültigkeit des Wahlscheines. 4War der Wahlschein auch für Wahlbezirke in anderen Gemeinden gültig, erfolgt die Information über die jeweilige Gemeinde. 5In den Fällen des § 18 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. (12) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein ihr oder ihm nicht zugegangen ist, kann bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Absatz 11 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (13) Bei der gleichzeitigen Durchführung von anderen Wahlen sind auf dem Wahlschein, dem Stimmzettelumschlag, dem Wahlbriefumschlag und dem Merkblatt zur Briefwahl für die Kommunalwahlen sachgerechte Hinweise auf diese anzubringen. § 15 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen (1) 1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk (§ 4) gebildet worden ist, 2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 23) vorgesehen ist, ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. 2Die Gemeinde erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. (2) Die Gemeinde veranlasst die Leitungen der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen aus anderen Gemeinden, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können. (3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldatinnen und Soldaten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können. Unterabschnitt 4 Wahlvorschläge § 16 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) 1Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 eingereicht werden. 2Er muss enthalten: 1. als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit, 3. Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist. 3Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers für die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl muss den Familiennamen als Bezeichnung enthalten. 4Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. 5Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. (2) 1Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. 2Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. 3Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden. (3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: 1. eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, 2. beim Wahlvorschlag für eine Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl, Stadtbezirksbeiratswahl oder Kreistagswahl für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17, 3. beim Wahlvorschlag für eine Bürgermeisterwahl oder Landratswahl eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 41 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes, auch in Verbindung mit § 56 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes) nach dem Muster der Anlage 18, 4. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden, 5. im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen (§ 6a Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend), 6. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung, 7. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21, 8. bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes. (4) Die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 3 Nummer 2) und die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nummer 7) sind kostenlos zu erteilen. § 17 Unterstützungsunterschriften (1) 1Die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 22 an und legt dieses unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung in der nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 bekanntgemachten Stelle aus. 2Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr zu ermöglichen. (2) 1Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. 2Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. 3Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. 4Die Identität und die Wahlberechtigung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen. (3) 1Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. 2Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. 3Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. 4Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde. (4) 1Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter entgegen § 6b Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. 2Die oder der Wahlberechtigte kann eine von ihr oder ihm geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen. 3Die oder der Wahlberechtigte ist auf die Bestimmungen nach den Sätzen 1 bis 3 hinzuweisen, bevor sie oder er die Unterstützungsunterschrift leistet. (5) Die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses schließt das Unterstützungsverzeichnis am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge um 18:00 Uhr ab; gleichzeitig bescheinigt sie oder er mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Unterstützungsverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis unterzeichnet haben. (6) 1Bei Kreistagswahlen und Landratswahlen legt abweichend zu Absatz 1 die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses für jede Gemeinde im Wahlgebiet ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis zur Auslegung in der Gemeinde an. 2Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge übergibt die Gemeinde das abgeschlossene Unterstützungsverzeichnis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses. 3Die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses fasst die Unterstützungsverzeichnisse aus den Gemeinden unverzüglich zu einem Gesamtverzeichnis nach dem Muster der Anlage 24 für das Wahlgebiet zusammen und bescheinigt mit eigenhändiger Unterschrift auf dem Gesamtverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis insgesamt unterzeichnet haben. (7) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses hat sicherzustellen, dass Unbefugte in das Unterstützungsverzeichnis nicht Einsicht nehmen können. § 18 Einreichung und Vorprüfung der Wahlvorschläge (1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. (2) 1Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Sächsischen Gemeindeordnung oder der Sächsischen Landkreisordnung, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 2Stellt sie oder er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauenspersonen und die Einzelbewerberin oder den Einzelbewerber und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. § 19 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauenspersonen sowie die Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein. (2) Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) 1Wurde für die Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht oder wurden mehrere zulassungsfähige Wahlvorschläge eingereicht, die zusammen weniger zulassungsfähige Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze, kann der Wahlausschuss beschließen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr zu verlängern. 2Die Gemeinde macht dies unverzüglich und unter Angabe der Frist und der Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge öffentlich bekannt. 3Bereits eingereichte Wahlvorschläge können durch das Anfügen von Bewerberinnen und Bewerbern ergänzt werden; einer erneuten Einholung von Unterstützungsunterschriften bedarf es in diesem Fall nicht. 4Der Beschluss über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge erfolgt in diesem Fall spätestens am 23. Tag vor der Wahl; die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am 15. Tag vor der Wahl. (4) 1Vor einer Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge gemäß § 7 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes ist den erschienenen Vertrauenspersonen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Der Wahlausschuss stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 16 Absatz 1 bezeichneten Angaben und ihre Reihenfolge fest; für die Feststellung der Reihenfolge gelten die Absätze 5 bis 7. (5) 1Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl erreicht haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. 2Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an. 3Haben sich Parteien oder Wählervereinigungen seit der für die Ermittlung der Reihenfolge maßgeblichen Wahl vereinigt oder bilden sie einen gemeinsamen Wahlvorschlag (§ 6e des Kommunalwahlgesetzes), werden für die Ermittlung der Reihenfolge nach Satz 1 ihre Stimmenzahlen zusammengezählt. (6) 1Hat im Wahlgebiet noch keine regelmäßige Wahl nach § 1 Absatz 1, §§ 34, 37a und 49 des Kommunalwahlgesetzes stattgefunden, richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Parteien nach der Zahl ihrer Listenstimmen bei der letzten Landtagswahl. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. 3Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an. (7) 1Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl steht der Wahlvorschlag mit der oder dem sich um die Wiederwahl bewerbenden Amtsinhaberin oder Amtsinhaber an erster Stelle der Reihenfolge. 2Danach folgen bei der Bürgermeisterwahl die Wahlvorschläge entsprechend der Stimmenzahl der Wahlvorschlagsträger bei der letzten regelmäßigen Gemeinderatswahl und bei der Landratswahl entsprechend ihrer Stimmenzahl bei der letzten regelmäßigen Kreistagswahl. 3Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. (8) 1Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnung oder die Familiennamen von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern Anlass zu Verwechslungen, fügt der Wahlausschuss einem oder mehreren dieser Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. 2Gibt das Kennwort einer Wählervereinigung Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, erhält der Wahlvorschlag den Namen der darin an erster Stelle aufgeführten Bewerberin oder des an erster Stelle aufgeführten Bewerbers als Kennwort. (9) 1Die oder der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe mündlich bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf (§ 7 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) hin. 2Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder eine Bewerberin oder ein Bewerber gestrichen, hat die oder der Vorsitzende die Entscheidung den Vertrauenspersonen dieses Wahlvorschlags und den betroffenen Bewerberinnen oder Bewerbern unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Wahlvorschläge beizufügen. § 20 Bekanntmachung der Wahlvorschläge (1) 1Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 7 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes in der nach § 19 Absatz 5 bis 7 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. 2In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und in Landkreisen sind die Wahlvorschläge der Gemeinderatswahl und der Kreistagswahl wahlkreisweise zusammenzufassen. 3Die öffentliche Bekanntmachung muss für jeden Wahlvorschlag die in § 16 Absatz 1 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit enthalten; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr anzugeben. 4Statt der vollständigen Wohnanschrift wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 16 Absatz 3 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Wohnanschrift enthalten soll. 5Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle der Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. (2) 1Findet in einer Gemeinde mit einem Wahlkreis die Gemeinderatswahl und findet die Ortschaftsratswahl, die Stadtbezirksbeiratswahl, die Bürgermeisterwahl oder die Landratswahl gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes als Mehrheitswahl statt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann. 2Findet bei der Gemeinderatswahl in einer Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen oder b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.