Sachsen

Sächsische Kommunalwahlordnung

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Quellenkennung: 20190. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 16, S. 674 Fsn-Nr.: 233-1.1/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. August 2023

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) Vom 24. Juli 2023 Auf Grund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298) verordnet das Staatsministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Wahlvorbereitung, Wahlorgane Unterabschnitt 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl, Wahlkreise, Wahlbezirke § 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl § 2 Wahlkreise § 3 Allgemeine Wahlbezirke § 4 Sonderwahlbezirke Unterabschnitt 2 Wählerverzeichnis § 5 Führung des Wählerverzeichnisses § 6 Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 7 Benachrichtigung der Wahlberechtigten § 8 Einsicht in das Wählerverzeichnis § 9 Berichtigung des Wählerverzeichnisses § 10 Abschluss des Wählerverzeichnisses Unterabschnitt 3 Wahlscheine § 11 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten § 12 Zuständigkeit, Gestaltung des Wahlscheines, persönliche Stimmabgabe mit Wahlschein § 13 Wahlscheinanträge § 14 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen § 15 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen Unterabschnitt 4 Wahlvorschläge § 16 Inhalt und Form der Wahlvorschläge § 17 Unterstützungsunterschriften § 18 Einreichung und Vorprüfung der Wahlvorschläge § 19 Zulassung der Wahlvorschläge § 20 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Unterabschnitt 5 Wahlorgane § 21 Wahlausschüsse § 22 Wahlvorstände § 23 Bewegliche Wahlvorstände Unterabschnitt 6 Wahlräume, Stimmzettel, Wahlzeit § 24 Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurnen § 25 Stimmzettel § 26 Wahlzeit § 27 Wahlbekanntmachung Abschnitt 2 Wahlhandlung Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 28 Ausstattung des Wahlvorstandes § 29 Eröffnung der Wahlhandlung § 30 Öffentlichkeit, Ordnung im Wahlraum § 31 Stimmabgabe im Wahlraum § 32 Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson § 33 Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahlraum § 34 Schluss der Wahlhandlung Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen § 35 Wahl in Sonderwahlbezirken § 36 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern § 37 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten § 38 Briefwahl Abschnitt 3 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Unterabschnitt 1 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 39 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 40 Zählung der Wählerinnen und Wähler § 41 Zählung der Stimmzettel und der Stimmen § 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 43 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse § 44 Wahlniederschrift § 45 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen Unterabschnitt 2 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses § 46 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 47 Zulassung der Wahlbriefe § 48 Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses § 49 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses bei wenigen Briefwählerinnen und Briefwählern Unterabschnitt 3 Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse § 50 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei Gemeindewahlen § 51 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten bei Gemeindewahlen § 52 Statistische Auswertung der Gemeindewahlergebnisse § 53 Ermittlung, Feststellung, Bekanntmachung und statistische Auswertung der Kreiswahlergebnisse Abschnitt 4 Wahlanfechtung, Wahlprüfung § 54 Wahlanfechtung § 55 Wahlprüfung Abschnitt 5 Neuwahl, Wiederholungswahl, Wahlabsage und Nachwahl § 56 Neuwahl § 57 Wiederholungswahl § 58 Wahlabsage, Nachwahl Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften § 59 Öffentliche Bekanntmachungen § 60 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken § 61 Sicherung der Wahlunterlagen § 62 Vernichtung von Wahlunterlagen, Löschung personenbezogener Daten § 63 Sorbisches Siedlungsgebiet § 64 Gleichzeitige Durchführung von mit der Kommunalwahl verbundenen Bürgerentscheiden und Volksentscheiden § 65 Wahlorganisation in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden § 66 Übergangsbestimmung § 67 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Wahlbenachrichtigung Anlage 2 Wahlscheinantrag (Rückseite der Wahlbenachrichtigung) Anlage 3 Abschluss des Wählerverzeichnisses Anlage 4 Wahlschein Anlage 5 Stimmzettel Verhältniswahl Anlage 6 Stimmzettel Mehrheitswahl bei einem Wahlvorschlag Anlage 7 Stimmzettel Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag Anlage 8 Stimmzettel Mehrheitswahl bei mehreren Wahlvorschlägen Anlage 9 Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl bei mehreren Wahlvorschlägen Anlage 10 Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl bei einem Wahlvorschlag Anlage 11 Stimmzettel Bürgermeister-/Landratswahl ohne Wahlvorschlag Anlage 12 Stimmzettelumschlag Anlage 13 Wahlbriefumschlag Anlage 14 Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler Anlage 15 Kontrollmitteilung zur Versendung der Briefwahlunterlagen Anlage 16 Wahlvorschlag Anlage 17 Zustimmungserklärung/Bescheinigung der Wählbarkeit Anlage 18 Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis Anlage 19 Niederschrift zur Bewerberaufstellung Anlage 20 Versicherung an Eides statt Anlage 21 Bescheinigung des Wahlrechts Anlage 22 Unterstützungsverzeichnis Anlage 23 Unterschriftsblatt Unterstützungsverzeichnis Anlage 24 Gesamtverzeichnis für Kreiswahlen Anlage 25 Niederschrift über die Zulassung der Wahlvorschläge Anlage 26 Wahlbekanntmachung Anlage 27 Zählliste Anlage 28 Schnellmeldung Anlage 29 Wahlniederschrift Wahlbezirk Anlage 30 Wahlniederschrift Briefwahlvorstand Anlage 31 Zusammenfassung der Wahlergebnisse bei der Kreiswahl Anlage 31 Sorbischsprachige Bekanntmachungstexte Anlage 33 Zweisprachige Vordrucke Abschnitt 1 Wahlvorbereitung, Wahlorgane Unterabschnitt 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl, Wahlkreise, Wahlbezirke § 1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl (1) 1Die Gemeinde macht die Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Bürgermeisterwahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. 2Der Landkreis macht die Durchführung der Kreistagswahl und der Landratswahl spätestens am 90. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. (2) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss 1. den Wahltag, 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder, 3. die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sofern das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist, 4. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, 5. die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können, 6. den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen, 7. den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können, enthalten. (3) 1Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss 1. den Wahltag, 2. den Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 3. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, 4. die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge eingereicht werden können, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahlvorschläge auch für einen etwaigen zweiten Wahlgang gelten, sofern sie nicht nach § 44a Absatz 2 Nummer 1 des Kommunalwahlgesetzes zurückgenommen oder nach § 44a Absatz 2 Nummer 2 des Kommunalwahlgesetzes geändert werden, 5. den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form von Wahlvorschlägen sowie die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen, 6. den Hinweis auf die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge unter Angabe, welche Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften benötigen, wie viele Unterstützungsunterschriften ein Wahlvorschlag benötigt sowie wo, ab wann, bis zu welchem Zeitpunkt und wie diese Unterschriften geleistet werden können, enthalten. 2Bei der Bürgermeisterwahl muss die öffentliche Bekanntmachung darüber hinaus die Angabe enthalten, ob es sich um eine hauptamtliche oder ehrenamtliche Bürgermeisterstelle handelt. (4) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen soll die öffentliche Bekanntmachung der Wahlen möglichst gleichzeitig vorgenommen werden. 2Wird am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl eine andere Wahl oder ein Volks- oder Bürgerentscheid durchgeführt, ist bekannt zu machen, wenn sie nach § 57 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden werden. § 2 Wahlkreise 1Die Kreisfreien Städte und die Landkreise sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, die von der Möglichkeit des § 2 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes Gebrauch gemacht haben, teilen die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise unter Angabe der Einwohnerzahlen ihrer Rechtsaufsichtsbehörde mit. 2Die Landkreise unterrichten darüber hinaus auch die kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise für die Kreistagswahl. § 3 Allgemeine Wahlbezirke (1) 1Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so gebildet und abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 2Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. 3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (2) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Polizeivollzugsdienstes oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. § 4 Sonderwahlbezirke 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, können bei entsprechendem Bedarf Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlberechtigte mit Wahlschein gebildet werden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. 3Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 23. Unterabschnitt 2 Wählerverzeichnis § 5 Führung des Wählerverzeichnisses (1) 1Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an (Wählerverzeichnis). 2Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. 3Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden. (2) 1Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. 2Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. (3) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten. (4) 1Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei der ersten Wahl und bei dem zweiten Wahlgang enthalten; ferner muss das Wählerverzeichnis eine Spalte für Bemerkungen enthalten. 2Die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis in der Spalte für Bemerkungen durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen. (5) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist ein gemeinsames Wählerverzeichnis für alle Wahlen anzulegen; bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen können gemeinsame Wählerverzeichnisse geführt werden. 2Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe sind entsprechend zu ergänzen. § 6 Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (1) 1Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung gemeldet sind, bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen sind alle einzutragen, die bei zumindest einer der Wahlen wahlberechtigt sind. 3Ist eine Person nicht bei allen Wahlen wahlberechtigt, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. (2) 1Wahlberechtigte, die sich nach dem Stichtag innerhalb derselben Gemeinde für eine neue Hauptwohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. 2Wahlberechtigte, die sich bei der Durchführung von Kreiswahlen nach dem Stichtag für eine neue Hauptwohnung in einer Gemeinde desselben Landkreises anmelden, werden bis zum Ablauf des 16. Tages vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen. 3Hiervon ist die Fortzugsgemeinde unverzüglich zu informieren. 4Die Wahlberechtigten werden für die Wahlen gestrichen, für die sie nicht mehr wahlberechtigt sind. § 7 Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Gemeinde alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1. 2Wahlberechtigte, die im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sind unverzüglich nach der Eintragung zu benachrichtigen. 3Die Benachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung der oder des Wahlberechtigten, 2. die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist, 3. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können, 4. die Angabe des Wahltages und der Wahlzeit, 5. die Nummer, unter welcher die oder der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Identitätsnachweis oder Reisepass, bereitzuhalten, 7. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt, 8. bei Durchführung einer Bürgermeisterwahl oder einer Landratswahl den Hinweis auf den Tag des zweiten Wahlgangs verbunden mit dem Hinweis, dass hierzu keine weitere Benachrichtigung erfolgt, 9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen verbunden mit dem Hinweis, a) dass ein Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum des Wahlgebiets, bei der Gemeinderatswahl in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen und bei der Kreistagswahl in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises, oder durch Briefwahl wählen will und b) dass der Wahlschein von einer anderen Person als der oder dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4Soweit Wahlberechtigte bei der Bürgermeisterwahl oder der Landratswahl nur für den etwaigen zweiten Wahlgang wahlberechtigt sind, sind sie in der Benachrichtigung entsprechend darauf hinzuweisen; dabei sind der Wahltag und die Wahlzeit des etwaigen zweiten Wahlgangs anzugeben. (2) Der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. (3) 1Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist für alle Wahlen eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung auszustellen. 2Bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen soll eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung ausgestellt werden, soweit die Wahlen nach § 57 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes miteinander verbunden sind. 3In der Wahlbenachrichtigung ist zu vermerken, für welche Wahlen sie gilt. § 8 Einsicht in das Wählerverzeichnis (1) 1Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. von wem, zu welchen Zwecken, unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welcher Zeit das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann, 2. dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist zur Einsichtnahme schriftlich oder zur Niederschrift Berichtigungen beantragt werden können, 3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht, 4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können, 5. wie durch Briefwahl gewählt wird. 2Die Bekanntmachungen können bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen miteinander verbunden werden. (2) 1Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. 2Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 9 Absatz 3 im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeinde bedient werden. (3) 1Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis für sie zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und die oder der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; auf diese Einschränkungen hat die Gemeinde hinzuweisen. § 9 Berichtigung des Wählerverzeichnisses (1) 1Nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme sind die Eintragung oder Streichung von Personen und die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen schriftlichen Berichtigungsantrag zulässig. 2§ 14 Absatz 5 bleibt unberührt. (2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel auch von Amts wegen beheben. 2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens nach § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sind. (3) Alle vom Beginn der Frist zur Einsichtnahme ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern sowie mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten und im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen. (4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 4 Absatz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes sowie in Absatz 2 und § 29 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden. § 10 Abschluss des Wählerverzeichnisses (1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest und gibt an, bei wie vielen Wahlberechtigten ein Wahlscheinvermerk eingetragen ist. 3Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen. (2) Bei gleichzeitig durchzuführenden Wahlen ist der Abschluss des Wählerverzeichnisses für jede Wahl gesondert zu beurkunden. Unterabschnitt 3 Wahlscheine § 11 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen, 2. das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder 3. das Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. § 12 Zuständigkeit, Gestaltung des Wahlscheines, persönliche Stimmabgabe mit Wahlschein (1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. (2) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster der Anlage 4. (3) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlkreis er gilt. (4) 1Auf dem gemeinsamen Wahlschein bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist kenntlich zu machen, für welche Wahlen die Inhaberin oder der Inhaber wahlberechtigt ist. 2Durch persönliche Stimmabgabe kann die oder der Wahlberechtigte für alle gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen nur in den Wahlbezirken des jeweils kleinsten Wahlgebiets und, wenn dieses Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt ist, nur in den Wahlbezirken des für sie oder ihn zuständigen Wahlkreises dieses Wahlgebiets wählen. § 13 Wahlscheinanträge (1) 1Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. 3Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. 4In dem Antrag sind die Anschrift der oder des Wahlberechtigten und das Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der sie oder er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. 5Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich für die Antragstellung jeweils der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 32 gilt entsprechend. (2) Wer, ohne Hilfsperson nach Absatz 1 Satz 5 zu sein, den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. (3) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16:00 Uhr, und bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen bis zum hierfür bestimmten Zeitpunkt beantragt werden. 2In den Fällen des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragt werden. 3Das Gleiche gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheines die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher des Wahlbezirks der oder des Wahlberechtigten davon zu unterrichten, die oder der entsprechend § 29 Absatz 2 zu verfahren hat. (4) Verspätet eingegangene Anträge sind mit einem Vermerk über den genauen Zeitpunkt ihres Eingangs zu versehen, mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und bis zu ihrer Vernichtung (§ 62 Absatz 2) vorläufig aufzubewahren. § 14 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen (1) Wahlscheine dürfen nicht vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (§ 20) erteilt werden, dies gilt nicht für den zweiten Wahlgang von Landrats- und Bürgermeisterwahlen. (2) 1Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.