Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 17 vom 13.05.2025, Seiten 327 – 338, Größe: 286 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-05-13

Quellenkennung: gazette-2025-017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chritten werden, jedoch nur, Materialien (Schallabsorptionsgrad ∂ ≈ 0,8 oberhalb von wenn diese in dem Maß von der Traufkante abgerückt 250 Hz) vorzunehmen, sofern die Schallreflexion nicht sind, das ihrer Höhe entspricht. Ausnahmsweise kann der durch andere geeignete bauliche oder technische Lösun- Abstand von technischen Anlagen oder Aufbauten von gen in gleichem Ausmaß gemindert wird. der Traufkante auf der straßenabgewandten Seite auf 1,5 m und für Treppenhäuser und Aufzugsüberfahrten an 12. Im Vorhabengebiet ist für je 150 m² der Dachflächen der der straßenseitigen Fassade auf die Breite der jeweiligen eingeschossigen Gebäudeteile, der nicht überbauten Attika reduziert werden, wenn die Gestaltung des Bereiche von Tiefgaragen und der nicht unterbauten Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt Grünflächen (Böschungen, Kita) mindestens ein klein- werden und keine wesentliche Verschattung benachbar- kroniger Baum zu pflanzen, bei alternativer Pflanzung ter Wohngebäude außerhalb des Geltungs­ bereichs des von großkronigen Bäumen sind je 300 m² anrechenbar. Bebauungsplans bewirkt. Freistehende Antennenanlagen 13. Die Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile sowie sind unzulässig. die nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen sind mit 5. Stellplätze sind nur in der Tiefgarage zulässig. einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Sub­ strataufbau zu versehen und dauerhaft intensiv zu begrü- 6. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen nen. Für anzupflanzende Bäume auf den Tiefgaragen ist – jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flächen für eine mindestens 100 cm tiefe Baumgrube anzulegen. ­Tiefgaragen – zulässig. Ausnahmsweise können unterir- Diese ist auf einer Fläche von 12 m² mit Tiefen- und Gra- dische Abstell-, Lager- und Technikräume außerhalb der benbelüftung sowie mindestens 14 m³ überbaubaren Baugrenzen – jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flä- Baumgrubensubstrat herzustellen. Flächen, die der chen für Tiefgaragen – in geringfügigem Ausmaß zugelas- Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von sen werden. technischen Anlagen dienen sowie Wege und Terrassen 7. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich- Dächer sind als Retentionsdächer auszubilden. Dachflä- nete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgängerver- chen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der kehr zur Verfügung gestellt wird. Aufnahme von technischen Anlagen dienen sowie Wege und Terrassen sind von der Begrünungspflicht ausge- 8. In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind Schlaf- nommen. Es sind insgesamt mindestens 2.500 m² der räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile sowie der Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin- nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht 14. Die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses der oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Neubauten (ausgenommen sind Flächen gemäß Num- Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall- mer 13) sind mit einer maximalen Neigung von 10 Grad 332 Dienstag, den 13. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 17 auszubilden, mindestens 50 vom Hundert aller Dachflä- – am denkmalgeschützten Gebäude: zwei Sperlings- chen der jeweils obersten Geschosse sind mit einem min- mehrfachquartiere mit je drei Abteilungen und zehn destens 15 cm starken durchwurzelbaren, biozidfreien Nischenbrüterhöhlen, Sub­strataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu – an den neuen Gebäuden: zehn Niststeine und vier begrünen. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszu- Sperlingsmehrfachquartiere. bilden. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind aus- schließlich aufgeständert unter Berücksichtigung der Auf der externen Ausgleichsfläche nach Nummer 20 sind Dachbegrünung auszuführen. zwei Nischenbrüterhöhlen und ein Sperlingsmehrfach- quartier an Pfählen (mindestens 3 m hoch) anzubringen. 15. Für festgesetzte Baumpflanzungen gelten folgende Vor- 18. Für Fledermäuse sind am denkmalgeschützten Gebäude schriften: zwei Fledermauskästen sowie zusätzlich zwei Fleder- 15.1 Es sind gebietsheimische Gehölze der Herkunftsregion 1 mauskästen an den zu erhaltenden Bäumen anzubringen. (Norddeutsches Tiefland) zu verwenden. An den neuen Gebäuden sind vier Fledermaussteine vor- zusehen und einzubauen. Die Fledermausquartiere sind 15.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von zu pflegen und zu erhalten. mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stamm­ umfang von mindestens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe 19. Im Vorhabengebiet sind Außenleuchten ausschließlich über dem Erdboden, aufweisen. zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Frei- flächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrah- 15.3 Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegeta­ lende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst gerin- tionsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu gen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit begrünen. Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maxi- mal 3000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leucht­ 15.4 Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei gehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzu- Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der schirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von jeweilige Charakter und der Umfang der jeweiligen 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen Gehölzpflanzung zu erhalten. Außerhalb von öffentli- sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung ober- chen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche bauliche halb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen Gehölze und Biotope, ist abzuschirmen. im Kronenbereich unzulässig. 20. Für Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Boden und 16. Die Fläche für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäu- als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für den men und Sträuchern ist als Baum-Strauchkulisse zu Verlust von Fortpflanzungsstätten der Gebüsch­ brüter erhalten und mit ausschließlich gebietsheimischen wird das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück Gehölzen der Herkunftsregion 1 (Norddeutsches Tief- 2852 der Gemarkung Neuland zugeordnet. land) zu ergänzen. §3 17. Als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sind fol- gende Nisthilfen im Plangebiet anzubringen und dauer- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- haft zu pflegen und zu erhalten: ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 15. April 2025. Das Bezirksamt Harburg HmbGVBl. Nr. 17 Dienstag, den 13. Mai 2025 333 Gesetz zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vom 5. Mai 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem in der Zeit vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025 unterzeichneten Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird zugestimmt. Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht. Artikel 3 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und ­Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai 2025. Der Senat 334 Dienstag, den 13. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 17 Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen – nachstehend „Länder“ genannt – schließen nachstehenden Staatsvertrag: Präambel zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für und der darauf beruhenden Verordnungen in den jeweils gel- die Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsge- tenden Fassungen ergebenden Aufgaben durch eine gemein- setz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch same Länderbehörde auszuführen. Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das ab dem (2) Die Länder regeln dazu in diesem Staatsvertrag die 28. Juni 2025 anzuwenden ist, regelt Vorgaben für die Barriere- Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts und legen die freiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, damit Aufgaben, die Finanzierung und Organisation der Anstalt fest. diese rechtskonform auf den Markt gebracht werden können. Mit den Vorgaben wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Euro- päisches Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Artikel 2 Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienst­ leistungen (ABl. L 151 vom 7. Juni 2019, S. 70; L 212 vom Errichtung und Betrieb der Anstalt 13. August 2019, S. 73) umgesetzt. Wesentlicher Bestandteil (1) Die Länder errichten gemeinsam zur Wahrnehmung der Neuregelung ist auch die Einrichtung einer Marktüberwa- chung, für die nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine Länder zuständig sind. Die Länder erstellen eine Marktüber- rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz wachungsstrategie für Produkte. Hat die Marktüberwachungs- in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Träger der Anstalt sind die die- behörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt oder das sen Staatsvertrag unterzeichnenden Länder. Die Anstalt gilt Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrie- als Stelle der mittelbaren Landesverwaltung des Sitzlandes. refreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt oder die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In (2) Die Anstalt trägt den Namen „Marktüberwachungs- den Ländern sind aktuell keine ausreichenden Verwaltungs- stelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und strukturen mit einschlägiger Sachkompetenz vorhanden, die Dienstleistungen“. die umfangreiche Aufgabenbeschreibung einer Marktüberwa- (3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet chung zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistun- das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem gen personell und fachlich erfüllen können. Staatsvertrag nichts anderes ergibt. Die Länder sind davon überzeugt, dass es einer effizienten und wirksamen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstär- (4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist kungsgesetzes am besten entspricht, wenn sie zur Aufgaben­ für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die erfüllung eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsbe- Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwen- hörde errichten und auf sie sowohl Fach- als auch Vollzugsauf- den. gaben übertragen. (5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. Artikel 1 (6) Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertra- Ziel und Anwendungsbereich ges eine Satzung. Die Satzung ist einstimmig zu beschließen. (1) Ziel dieses Staatsvertrages ist, die sich aus dem Barriere- Die Satzung und deren Änderungen sind im Ministerialblatt freiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), des Landes Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen. HmbGVBl. Nr. 17 Dienstag, den 13. Mai 2025 335 Artikel 3 (5) Die Länder tragen Vorsorge für die Erfüllung der Zah- lungsverpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Haushalts- Aufgaben aufstellungsverfahren. Für das Gründungsjahr der Anstalt (1) Die Anstalt nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das stehen die Erfüllungen dieser Zahlungsverpflichtungen unter Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die darauf beruhenden dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch Verordnungen den Marktüberwachungsbehörden der Länder die Haushaltsgesetzgeber der Länder. zuweisen. (6) Die Finanzierungsbeiträge der Länder werden im Laufe (2) Sie übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben eines jeden Haushaltsjahres zum 31. Mai nach den Ansätzen und Funktionen: des Wirtschaftsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden 1. Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Finanzbedarf werden in dem der Abrechnung folgenden Haus- Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes; haltsjahr ausgeglichen. 2. zentraler Ansprechpartner für die zentrale Verbindungs- Artikel 5 stelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ein- schließlich der Koordinierung von organisatorischen Organe Anfragen über das Informations- und Kommunikationssys- Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der tem gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Vorstand. Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produk- Artikel 6 ten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verwaltungsrat Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 1), zuletzt geändert durch (1) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3. Mai Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er ist Dienstvorge- 2024); setzter und höherer Dienstvorgesetzter des beamteten Vor- stands und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als 3. Information der Wirtschaftsakteure und der Öffentlichkeit Arbeitgeberin gegenüber dem Vorstand im privatrechtlichen über Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, insbe- Beschäftigungsverhältnis wahr. Der Verwaltungsrat kann seine sondere zu seiner Anwendbarkeit und Umsetzung; Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise 4. Koordination von Maßnahmen zur Marktüberwachung auf den Vorstand übertragen. Dies gilt nicht für die Eigen- von Produkten und Dienstleistungen und schaft als oberste Dienstbehörde gegenüber dem Vorstand selbst. 5. Mitteilung der Informationen gemäß § 36 des Barriere­ freiheitsstärkungsgesetzes. (2) Jedes Land entsendet ein Mitglied und ein stellvertre- tendes Mitglied in den Verwaltungsrat. Die Entsendung nach (3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Satz 1 ist jederzeit widerruflich. Im Fall des Widerrufs ist Dritter bedienen. unverzüglich ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Artikel 4 (3) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt alle zwei Jahre Finanzierung in alphabetischer Reihenfolge der Länder, beginnend mit dem (1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grund- Sitzland der Anstalt. Die oder der Vorsitzende bereitet die sätzen der kameralen Buchführung ausgerichtet. Geschäftsjahr ­Sitzungen des Verwaltungsrates vor. ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirt- (4) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen schaftsführung regelt die Satzung. Der Vorstand stellt jährlich Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über einen Wirtschaftsplan auf. Dieser ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen. 1. die Satzung und ihre Änderungen, 2. den Wirtschaftsplan und seine Änderungen, (2) Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der verwaltungskostenrechtlichen Regelungen des Sitzlandes 3. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstands- Gebühren und Auslagen. Diese sind bei der Aufstellung des amt sowie die Einstellung und Entlassung des Vorstands, Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch für Geld- 4. die Entlastung des Vorstands, bußen im Sinne des § 37 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstär- 5. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschluss- kungsgesetzes und Einnahmen aus Nebenfolgen, die zu einer prüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ver- Geldzahlung verpflichten. wendung des Jahresergebnisses und (3) Die Länder verpflichten sich, eine angemessene Finan- 6. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung zierung der Anstalt sicherzustellen. Nicht über Bußgelder, der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrecht­ Gebühren und Auslagen zu deckender Finanzbedarf ist von lichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der den Ländern zu finanzieren. Hierfür stellen die Länder jähr- gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben. lich die nach dem vom Verwaltungsrat bestätigten Wirtschafts- plan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend (5) Der Verwaltung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.