Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 17 vom 13.05.2025, Seiten 327 – 338, Größe: 286 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-05-13

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er C 2124 hau 2744 2090 sse 2118 e 2083 2129 2084 2087 2013 3029 2123 2117 2114 3427 2120 2091 3 straße 2395 k 2957 2092 2955 2116 2953 2122 2951 2751 3426 2108 Dienstag, den 13. Mai 2025 2107 3197 2106 3057 2130 Nettelbec 2121 2115 aße 2522 3088 ns t r 2100 3086 2101 4516 weg o h 3084 2835 4560 3664 2102 3662 3082 els e ls s 4517 3080 3078 2105 3076 2182 Mend 3663 3665 1983 3028 Anlage zur Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West – Bahrenfelder Chaussee/ Langbehnstraße – Umgrenzung der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB ´ 1 Teilbereich 1 1:2500 2 Teilbereich 2 3 Teilbereich 3 en 329 330 Dienstag, den 13. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 17 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wilstorf 37 Vom 15. April 2025 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz- buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I S. Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), § 81 Ab- satz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur­ gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset- zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie §§ 1 bis 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490) wird verordnet: §1 Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wilstorf 37 für in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach- den Geltungsbereich an der Winsener Straße und dem Eigen- teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei- heimweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt. Das geführt wird. Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Südwest und Nordwest- grenze des Flurstücks 229, Nordwestgrenze des Flurstücks 3. Unbeachtlich werden 3597 – Winsener Straße –, Südostgrenzen der Flurstücke 3607, a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB 3623, 3646, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 3640 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- – Eigenheimweg –, Südwestgrenze des Flurstücks 3640 der rens- und Formvorschriften, Gemarkung Wilstorf. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB des Flächennutzungsplans und werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel mann niedergelegt. des Abwägungsvorgangs, (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim geltend gemacht worden sind. Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ erstattung erworben werden. §2 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 BauGB aufgeho- Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan plans gelten nachstehende planungsrechtliche Vorschriften: zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach § 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt 1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim- Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren mung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh- rungsvertrag verpflichtet hat. rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb 2. Das Vorhabengebiet dient überwiegend dem Wohnen der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben- und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben. Es träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend sind ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit nahversor- gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als gungsrelevantem Kernsortiment und zentrenrelevantem den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter Randsortiment, Wohngebäude, Räume für freie Berufe den in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun- und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnli- gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs- cher Art ausüben, Schank- und Speisewirtschaften sowie berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her- Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und gesund- beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift- heitliche Zwecke zulässig. Zentrenrelevante Randsorti- lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein mente sind auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der Ver- HmbGVBl. Nr. 17 Dienstag, den 13. Mai 2025 331 kaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig. Ober- schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten halb von 15,60 m über Normalhöhennull (NHN) sind nur (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver- Wohnungen und Räume für freie Berufe zulässig. Unter- gleichbare Maßnahmen vorzusehen. halb von 12,30 m über NHN sind Wohnungen unzulässig, 9. In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen ist durch geeig- dies gilt nicht für denkmalgeschützte Gebäude. Nahver- nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel sorgungsrelevante Sortimente sind (gemäß „Hamburger Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver- Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon­ 12. September 2019): Nahrungs- und Genussmittel, struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß- Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, phar- nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maß- mazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitun- nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht gen und Zeitschriften. Zentrenrelevante Randsortimente wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhan- Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) del“ in der Fassung vom 12. September 2019): medizini- während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt sche und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), zoologi- die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von ver- scher Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobe- glasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teil- darf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung geöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlaf- aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneiderei- räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer bedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und sind wie Schlafräume zu beurteilen. Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Baby­ ausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Cam- 10. In den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Bereichen ist für pingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunika­ ­Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder tionsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software, durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei- Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuch- spiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log- ten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haus- gien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher- haltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszu- zustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen ins­ behör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, gesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Gardinen und Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder Außenbereichen ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) inklusive Zubehör. erreicht wird. 3. Ausnahmsweise sind Überschreitungen der Baugrenzen 11. In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen ist die Fassaden- durch Terrassen um bis zu 4 m zulässig. ausgestaltung, mit Ausnahme von Fenstern und Türen, ab einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der 4. Die als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen können Außenfassade mit dem Gelände bis einschließlich zum durch technische Anlagen oder Aufbauten bis zu einer 1. Obergeschoss (Ebene 01) mit schallabsorbierenden Höhe von maximal 3 m übers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.