Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 17 vom 13.05.2025, Seiten 327 – 338, Größe: 286 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-05-13

Quellenkennung: gazette-2025-017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

srat beschließt und erlässt in wesent­ dem Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge); lichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entschei- davon trägt das Sitzland vor Berechnung der Finanzierungs- dungsrichtlinien. Er kann im Einzelfall weitere den Vorstand beiträge eine Quote von 5 v. H. Für alle Finanzierungsbeiträge bindende Entscheidungsrichtlinien und Weisungen beschlie- gilt jeweils der aktuelle Königsteiner Schlüssel. ßen und erlassen. (6) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. (4) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanz- (7) Jedes Land hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist wesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senato- beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der rinnen und Senatoren. Länder vertreten ist. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes 336 Dienstag, den 13. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 17 bestimmt, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertretung des Sitz­ Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Länder. landes im Verwaltungsrat erforderlich. Die Übertragung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen. (8) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats bei seinen Auf- gaben wird beim Sitzland eine ständige Geschäftsstelle einge- (3) Die Anstalt kann nach Absatz 2 insbesondere folgende richtet. Verwaltungsaufgaben übertragen: (9) Die Geschäftsstelle wird gemeinschaftlich von allen 1. die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonsti- Ländern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 finanziert. gen Geldleistungen nach den besoldungsrechtlichen Rege- (10) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder lungen des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in nach Absatz 9 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versor- für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister gung nach den versorgungsrechtlichen Regelungen des oder Senatorinnen und Senatoren. Sitzlandes, (11) Näheres zur Geschäftsstelle regelt die Satzung. 2. die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Artikel 7 nehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten und Vorstand 3. die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung. (1) Der Vorstand leitet die Anstalt und vertritt sie gericht- lich und außergerichtlich. Der Vorstand hat eine Stellvertre- Artikel 9 tung. Rechts- und Fachaufsicht (2) Der Vorstand ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat (1) Die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienst- nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den Verwal- leistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zustän- tungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechts- dies zuvor bestimmt. aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die (3) Der Vorstand wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren Barriere­freiheit von Produkten und Dienstleistungen nach bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder, soweit die Eilbedürftig- (4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer keit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Fall sind die für die Barrierefreiheit von Produkten und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt unverzüglich zu unterrichten. wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwal- tungsrat zugewiesen sind. (2) Die Anstalt unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 der Fachaufsicht durch die für die Barrierefrei- (5) Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtszeit aus dienst- heit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barriere- lichen Gründen aus dem Amt abberufen werden. Dazu ist ein freiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich. Die Beamtin oder des Sitzlandes. der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberu- fung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungs- Artikel 10 rechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt. Finanzkontrolle (6) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung. Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Artikel 8 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen. Beschäftigte der Anstalt Artikel 11 (1) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit im Sinne des Lan- desrechts des Sitzlandes. Auf die Rechtsverhältnisse der Beam- Anwendbares Datenschutzrecht tinnen und Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusge- setz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staats- Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrecht- vertrages nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die lichen Vorschriften. Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Artikel 12 öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifver- trag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen Schiedsklausel nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarif- verträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifver- (1) Alle sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Rechts- träge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung. streitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des (2) Die Anstalt kann durch Beschluss des Verwaltungsrates Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeit- Verwaltungsaufgaben einschließlich der damit verbundenen punkt des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung. automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwal- (2) Das Schiedsgericht besteht aus einem vorsitzenden Mit- tungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten glied, das aus der Mitte des Verwaltungsrates bestimmt wird, ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Sitz- und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von den landes übertragen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden. HmbGVBl. Nr. 17 Dienstag, den 13. Mai 2025 337 Artikel 13 zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jah- ren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2028. Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi- (3) Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzen- kationsurkunden sind bei der Staatskanzlei des Sitzlandes zu den der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungs- hinterlegen. Diese teilt den übrigen an dem Staatsvertrag chefs der Länder schriftlich zu erklären. beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letz- ten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem (4) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifika­ Finanzbedarf solange und insoweit beizutragen, als dieser tionsurkunde folgt. infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mit- (2) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann gliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder Land zu übernehmen. Für das Land Baden-Württemberg Für das Land Nordrhein-Westfalen Stuttgart, den 19. November 2024 Düsseldorf, den 5. Dezember 2024 Manfred Lucha Mona Neubaur Für den Freistaat Bayern Für das Land Rheinland-Pfalz München, den 3. Dezember 2024 Mainz, den 6. Dezember 2024 T. Glauber Dörte Schall Ministerin für Arbeit, Soziales, Transformation und Für das Land Berlin Digitalisierung Berlin, den 6. Februar 2025 Kai Wegner Für das Saarland Saarbrücken, den 13. Dezember 2024 Für das Land Brandenburg Magnus Jung Potsdam, den 28. Februar 2025 B. Müller Für den Freistaat Sachsen Ministerin für Gesundheit und Soziales Dresden, den 30. Oktober 2024 Michael Kretschmer Für die Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 7. Dezember 2024 Für das Land Sachsen-Anhalt Bovenschulte Magdeburg, den 25. Oktober 2024 Petra Grimm-Benne Für die Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 3. Dezember 2024 Für das Land Schleswig-Holstein Anna Gallina Kiel, den 5. März 2025 T. Goldschmidt Für das Land Hessen Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Wiesbaden, den 17. Dezember 2024 Natur Heike Hofmann Für den Freistaat Thüringen Staatsministerin Erfurt, den 4. Dezember 2024 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Bodo Ramelow Schwerin, den 9. Dezember 2024 Manuela Schwesig Für das Land Niedersachsen Hannover, den 7. November 2024 Philippi Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung 338 Dienstag, den 13. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 17 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Vom 5. Mai 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. No­­vember 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „am dritten Tage“ durch die Wörter „am vierten Tage“ ersetzt. 2. In § 41 Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter „am dritten Tag“ durch die Wörter „am vierten Tag“ ersetzt. Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai 2025. Der Senat Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.