Bremen

Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 323415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.05.2013 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 152, 169) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 172 Gliederungsnummer:312-f-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 172), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 169)"

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all erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten. (3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. § 16 Motivierungsmaßnahmen (1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung der Vollzugsziele mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. (2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt. § 17 Sozialtherapeutische Maßnahmen Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. § 18 Psychotherapeutische Maßnahmen Psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. § 19 Psychiatrische Maßnahmen Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung. Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen. § 21 Arbeitstraining Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln. § 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt. (2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln. (3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt. (4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Einrichtung in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann. (5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten. § 23 Arbeit Arbeit dient dazu, die Untergebrachten an ein strukturiertes Arbeitsleben heranzuführen. Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung (1) Untergebrachte, die nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 zum Freigang zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend. (2) Das Entgelt ist der Einrichtung zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen. § 25 Freistellung von der Arbeit (1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. (2) Auf die Zeit der Freistellung werden Langzeitausgänge nach § 40 Absatz 1 Nummer 3 angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fallen. Gleiches gilt für Langzeitausgänge nach § 41, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. (3) Der Zeitraum der Freistellung muss mit den betrieblichen Belangen vereinbar sein. (4) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (5) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt. (6) Für Maßnahmen nach § 22 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen. Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 26 Grundsatz Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. § 27 Besuch (1) Die Untergebrachten dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat. (2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs werden besonders unterstützt. (3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen. (4) Die Leitung der Einrichtung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind. (5) Besuche von Verteidigern und Verteidigerinnen sowie von Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen und Notaren und Notarinnen in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 28 Untersagung der Besuche Die Leitung der Einrichtung kann Besuche untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung der Vollzugsziele behindern, oder 3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat. § 29 Durchführung der Besuche (1) Aus Gründen der Sicherheit können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher mit technischen Hilfsmitteln absuchen oder durchsuchen lassen. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Die Beaufsichtigung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. (3) Besuche von Verteidigern werden nicht beaufsichtigt. (4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. (5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidiger und Verteidigerinnen übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch von Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen oder Notaren und Notarinnen zur Erledigung einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten, Rechtsanwältinnen oder Notaren und Notarinnen kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung von der Erlaubnis der Leitung der Einrichtung abhängig gemacht werden. § 35 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (6) Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist. § 30 Überwachung der Gespräche (1) Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung der Vollzugsziele oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. (2) Gespräche mit Verteidigern und Verteidigerinnen werden nicht überwacht. § 31 Telefongespräche (1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Einrichtung Telefongespräche führen. Die Vorschriften über den Besuch gelten entsprechend. Eine beabsichtigte Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit. (2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. (3) Der Besitz und die Benutzung von Geräten zur funkbasierten Übertragung von Informationen sind auf dem Gelände der Einrichtung verboten, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Die Leitung der Einrichtung kann abweichende Regelungen treffen. (4) Die Einrichtung darf technische Geräte betreiben, die 1. das Auffinden von Geräten zur Funkübertragung ermöglichen, 2. Geräte zur Funkübertragung zum Zwecke des Auffindens aktivieren können oder 3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen auf dem Gelände der Einrichtung dienen. Sie hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb des Geländes der Einrichtung dürfen nicht erheblich gestört werden. § 32 Schriftwechsel (1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. (2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 33 Untersagung des Schriftwechsels Die Leitung der Einrichtung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn 1. die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde, 2. bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert, 3. bei Personen, die Opfer der Straftat waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat. § 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben (1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert. (3) Die Untergebrachten haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben. § 35 Überwachung des Schriftwechsels (1) Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung der Vollzugsziele oder aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist. (2) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigern und Verteidigerinnen wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn die Untergebrachten sich im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Leitung der Einrichtung zum Widerruf von Lockerungen ermächtigt, nicht vorliegt. (3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit den Bürgerbeauftragten der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 36 Anhalten von Schreiben (1) Die Leitung der Einrichtung kann Schreiben anhalten, wenn 1. die Erreichung der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet würde, 2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde, 3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung oder grobe Beleidigungen enthalten, 4. sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder 5. sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind. (2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen. (3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (4) Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. § 37 Andere Formen der Telekommunikation Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde soll die Leitung der Einrichtung den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend. § 38 Pakete (1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Einrichtung kann Gewicht und Größe von Sendungen festsetzen und einzelne Gegenstände vom Paketempfang ausnehmen, wenn die Erreichung der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet werden. (2) Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender zurücksenden. (3) Pakete sind in Gegenwart der Untergebrachten zu öffnen, an die sie adressiert sind. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Absatz 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden. (4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung unerlässlich ist. (5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung überprüft werden. (6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung § 39 Vollzugsöffnende Maßnahmen Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt. § 40 Lockerungen zur Erreichung der Vollzugsziele (1) Aufenthalte außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht (Lockerungen) können den Untergebrachten zur Erreichung der Vollzugsziele gewährt werden. Lockerungen sind: 1. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Einrichtung zugelassenen Person (begleiteter Ausgang), 2. das Verlassen der Einrichtung für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang), 3. das Verlassen der Einrichtung für mehrere Tage (Langzeitausgang) und 4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Einrichtung (Freigang). Der Langzeitausgang kann höchstens zwei Wochen dauern. (2) Die Lockerungen sind anzuordnen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Lockerungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Untergebrachten. § 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen Lockerungen sind auch aus wichtigem Anlass zu gewähren. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend. § 42 Weisungen für Lockerungen Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen des Opfers Rechnung zu tragen. § 43 Ausführungen zur Erreichung der Vollzugsziele Werden Lockerungen nicht gewährt, ist den Untergebrachten das Verlassen der Einrichtung unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht für eine bestimmte Tageszeit (Ausführung) zu gestatten. Ausführungen erfolgen soweit es zur Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 erforderlich ist, nach Aufstellung des Vollzugsplans mindestens jedoch einmal im Monat. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet. Die Ausführungen dienen insbesondere der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen. Sie dürfen nur versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Die Ausführungen unterbleiben auch dann, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden. § 44 Ausführungen aus sonstigen Gründen (1) Aus wichtigem Anlass können den Untergebrachten Ausführungen gewährt werden. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden. § 40 Absatz 2 und § 43 Satz 5 und 6 gelten entsprechend. (2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert. § 45 Außenbeschäftigung Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend. § 46 Vorführung, Ausantwortung (1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt. (2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung). Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 47 Vorbereitung der Eingliederung (1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der Entlassung in die Freiheit abzustellen. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. (2) Die Einrichtung arbeitet frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs zusammen, insbesondere, um zu erreichen, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig, mindestens aber sechs Monate vor der voraussichtlichen Entlassung, an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten. (3) Den Untergebrachten kann ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 40 Absatz 2 sowie § 42 gelten entsprechend. § 48 Entlassung (1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. (2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn die Untergebrachten zu ihrer Eingliederung hierauf dringend angewiesen sind. (3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden. (4) Bei Bedarf soll die Einrichtung den Transport in eine Unterkunft sicherstellen. § 49 Nachgehende Betreuung (1) Die Einrichtung kann den Entlassenen auf Antrag kurzfristig Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint. (2) Mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Einrichtung erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt. § 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage (1) Sofern es die Beleg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.