Bremen

Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 323415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.05.2013 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 152, 169) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 172 Gliederungsnummer:312-f-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 172), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 169)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.05.2013 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 152, 169) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 172 Gliederungsnummer:312-f-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 172), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 169)" juris-Abkürzung: SichVVollzG BR Ausfertigungsdatum: 21.05.2013 Gültig ab: 01.06.2013 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2013, 172 Gliederungs-Nr: 312-f-2 Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Vom 21. Mai 2013 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2026 bis 30.06.2028 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 152, 169) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Ziele und Aufgabe des Vollzugs § 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung § 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung § 5 Soziale Hilfe Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6 Aufnahmeverfahren § 7 Diagnoseverfahren § 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung § 10 Trennungsgrundsätze § 11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit § 12 Wohngruppenvollzug § 13 Geschlossener und offener Vollzug § 14 Verlegung und Überstellung Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen § 15 Therapeutische Ausgestaltung § 16 Motivierungsmaßnahmen § 17 Sozialtherapeutische Maßnahmen § 18 Psychotherapeutische Maßnahmen § 19 Psychiatrische Maßnahmen Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit § 20 Arbeitstherapeutische Maßnahmen § 21 Arbeitstraining § 22 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen § 23 Arbeit § 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 25 Freistellung von der Arbeit Abschnitt 6 Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete § 26 Grundsatz § 27 Besuch § 28 Untersagung der Besuche § 29 Durchführung der Besuche § 30 Überwachung der Gespräche § 31 Telefongespräche § 32 Schriftwechsel § 33 Untersagung des Schriftwechsels § 34 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben § 35 Überwachung des Schriftwechsels § 36 Anhalten von Schreiben § 37 Andere Formen der Telekommunikation § 38 Pakete Abschnitt 7 Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Einrichtung § 39 Vollzugsöffnende Maßnahmen § 40 Lockerungen zur Erreichung der Vollzugsziele § 41 Lockerungen aus sonstigen Gründen § 42 Weisungen für Lockerungen § 43 Ausführungen zur Erreichung der Vollzugsziele § 44 Ausführungen aus sonstigen Gründen § 45 Außenbeschäftigung § 46 Vorführung, Ausantwortung Abschnitt 8 Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung § 47 Vorbereitung der Eingliederung § 48 Entlassung § 49 Nachgehende Betreuung § 50 Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 51 Einbringen von Gegenständen § 52 Gewahrsam an Gegenständen § 53 Ausstattung des Zimmers § 54 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen § 55 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände § 56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik § 57 Kleidung § 58 Verpflegung und Einkauf § 59 Freizeit Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten § 60 Vergütung § 61 Überbrückungsgeld § 62 Eigengeld § 63 Taschengeld § 64 Konten, Bargeld § 65 Hausgeld § 66 Zweckgebundene Einzahlungen § 66a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung § 67 Kosten Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge § 68 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung § 69 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang § 70 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung § 71 Gesundheitsschutz und Hygiene § 72 Krankenbehandlung während Lockerungen § 73 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge § 74 Benachrichtigungspflicht Abschnitt 12 Religionsausübung § 75 Seelsorge § 76 Religiöse Veranstaltungen § 77 Weltanschauungsgemeinschaften Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung § 78 Grundsatz § 79 Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen § 80 Ab- und Durchsuchungen § 81 Sichere Unterbringung § 82 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch § 83 Festnahmerecht § 84 Besondere Sicherungsmaßnahmen § 85 Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 85a Verfahren § 86 Ärztliche Überwachung Abschnitt 14 Unmittelbarer Zwang § 87 Begriffsbestimmungen § 88 Allgemeine Voraussetzungen § 89 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 90 Androhung § 91 Schusswaffengebrauch Abschnitt 15 Disziplinarmaßnahmen § 92 Disziplinarmaßnahmen § 93 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 94 Disziplinarbefugnis § 95 Verfahren Abschnitt 16 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde § 96 Aufhebung von Maßnahmen § 97 Beschwerderecht Abschnitt 17 Kriminologische Forschung § 98 Evaluation, kriminologische Forschung Abschnitt 18 Aufbau und Organisation der Einrichtung § 99 Einrichtung § 100 Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung § 101 Leitung der Einrichtung § 102 Bedienstete § 103 Seelsorger § 104 Medizinische Versorgung § 105 Interessenvertretung der Untergebrachten § 106 Hausordnung Abschnitt 19 Aufsicht, Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften, Beirat § 107 Aufsichtsbehörde § 108 Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften § 109 Beirat Abschnitt 20 (weggefallen) §§ 110 - 129 (weggefallen) Abschnitt 21 Schlussbestimmungen § 130 Einschränkung von Grundrechten § 131 Gleichstellungsbestimmung § 132 Fortgeltung von Bundesrecht § 133 Inkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung. § 2 Ziele und Aufgabe des Vollzugs Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Im Vollzug sollen die Untergebrachten fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten zu schützen. § 3 Grundsätze der Vollzugsgestaltung (1) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. (2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit die Untergebrachten nicht den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit unterliegen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden. (3) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (4) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren. (5) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. § 4 Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung (1) Die Untergebrachten sind so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. (2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern. (3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. (4) Zur Erreichung der Vollzugsziele bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. (5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung erforderlich sind. (6) Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die die Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann. (7) Bei der Ausübung von Ermessen und der Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die jeweilige Maßnahme geeignet ist, die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 mitzuwirken, zu wecken und zu fördern. § 5 Soziale Hilfe Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. Abschnitt 2 Aufnahme, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung § 6 Aufnahmeverfahren (1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 4), ihre Rechte nach § 10 Absatz 3 bis 5 sowie § 80 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Unterbringung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 66a) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen. (2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein. (3) Die Untergebrachten werden alsbald ärztlich untersucht. § 7 Diagnoseverfahren (1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an. (2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden. (3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig erscheint. (4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt werden, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann. § 8 Vollzugs- und Eingliederungsplanung (1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird unverzüglich ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen benennt. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten ist Rechnung zu tragen. (2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die jeweils sechs Monate nicht übersteigen sollen. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. (3) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung der Vollzugsziele dienen. (4) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt die Leitung der Einrichtung eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährung oder Führungsaufsicht, kann auch der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer oder die für sie bislang zuständige Bewährungshelferin an der Konferenz beteiligt werden. Den Untergebrachten wird der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden. (5) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden. (6) Spätestens ein Jahr vor einer voraussichtlichen Entlassung ist dem künftig zuständigen Bewährungshelfer oder der künftig zuständigen Bewährungshelferin die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihm oder ihr der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden. (7) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen werden den Untergebrachten ausgehändigt. § 9 Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben: 1. Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, 2. Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft, 3. Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen, 4. Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, 5. Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug, 6. Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, 7. Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, 8. Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen, 9. Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining, 10. Arbeit, 11. freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung, 12. Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit, 13. Ausführungen zur Erreichung der Vollzugsziele, Außenbeschäftigung, 14. Lockerungen zur Erreichung der Vollzugsziele, 15. Unterbringung im offenen Vollzug, 16. Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten, 17. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten, 18. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und 19. Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung der Vollzugsziele zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. (3) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: 1. Unterbringung im offenen Vollzug, 2. Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung, 3. Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente, 4. Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen, 5. Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe, 6. Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, 7. Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht, 8. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen, 9. nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete. Abschnitt 3 Unterbringung, Verlegung § 10 Trennungsgrundsätze (1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen. (2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. (3) Die Zuordnung zum Männer- oder Frauenvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht. (4) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 3 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer Mituntergebrachter, abweichen. (5) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 4 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung derer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnis zu übermitteln. (6) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert. (7) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Absatz 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Absatz 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden. (8) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig. (9) Absatz 1 und 2 gilt nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung. § 11 Unterbringung und Bewegungsfreiheit (1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung steht. Ein baulich abgetrennter Sanitärbereich ist vorzusehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe. (2) Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und die Vollzugsziele nicht gefährdet werden. (3) Die Untergebrachten dürfen sich in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Während der Nachtruhe können die Untergebrachten in ihren Zimmern eingeschlossen werden. Weitere Einschränkungen sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist. § 12 Wohngruppenvollzug (1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet. (2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. (3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut. § 13 Geschlossener und offener Vollzug (1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug. (2) Die Untergebrachten sollen insbesondere zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Einrichtungen des offenen Vollzugs sehen verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (3) Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 14 Verlegung und Überstellung (1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn die Erreichung der Vollzugsziele hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Einrichtung überstellt werden. (2) Die Untergebrachten dürfen ausnahmsweise in eine Justizvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs es erfordert. (3) Untergebrachte können in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist. (4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine Justizvollzugsanstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären. Abschnitt 4 Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen § 15 Therapeutische Ausgestaltung (1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. (2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele im Einzelf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.