Bremen

Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

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Quellenkennung: 323415. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.05.2013 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 03.03.2026 (Brem.GBl. S. 152, 169) Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 172 Gliederungsnummer:312-f-2 Zitiervorschlag: "Bremisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 172), zuletzt Inhaltsübersicht, §§ 6 und 62 geändert sowie § 66a aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 169)"

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ungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in der Einrichtung aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis. (2) Gegen die in der Einrichtung untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. (3) Bei Störung des Betriebs der Einrichtung durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden. Abschnitt 9 Grundversorgung und Freizeit § 51 Einbringen von Gegenständen Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Einrichtung eingebracht werden. Die Einrichtung kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung der Vollzugsziele zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist. § 52 Gewahrsam an Gegenständen Die Einrichtung kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern. § 53 Ausstattung des Zimmers Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung der Vollzugsziele zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt. § 54 Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen (1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. (2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 38 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der Untergebrachten außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 23 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend. (4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden. § 55 Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände (1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung der Vollzugsziele oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erheblich gefährden würden. (2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften sowie in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden. § 56 Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik (1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden. Die Untergebrachten können auf Mietgeräte oder auf ein Mediensystem verwiesen werden. § 37 bleibt unberührt. § 57 Kleidung (1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Einrichtung den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu. (2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen. § 58 Verpflegung und Einkauf (1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Einrichtung entgegenstehen. (2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung ausgenommen. Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen. Die Einrichtung kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. (3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Einrichtung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung entsprechen den Anforderungen an eine gesunde Ernährung und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untergebrachten ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen. (4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Einrichtung wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Leitung der Einrichtung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenen Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden. § 59 Freizeit (1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Einrichtung hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen. (2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen. Abschnitt 10 Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten § 60 Vergütung (1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von 1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 9, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden, 2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 oder 3. Arbeitsentgelt für Arbeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 10. Die Vergütung ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Zudem können die Untergebrachten damit in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Unterbringung vorbereitet werden. Das Arbeitsentgelt nach Satz 1 Nummer 3 soll den Untergebrachten darüber hinaus den Wert regelmäßiger Beschäftigung für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen und ihre Leistungsbereitschaft und Befähigung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Unterbringung fördern. (2) Der Bemessung der Vergütung sind 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Untergebrachten in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in Vergütungsstufe 1 75 Prozent, Vergütungsstufe 2 88 Prozent, Vergütungsstufe 3 100 Prozent, Vergütungsstufe 4 112 Prozent, Vergütungsstufe 5 125 Prozent der Eckvergütung und mindestens 60 Prozent der Eckvergütung in Fällen, in denen die Leistung den Mindestanforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Beschäftigungszeit hinausgehenden Zeiten sowie für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Abrechnungszeiträume, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. § 61 Überbrückungsgeld (1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Untergebrachten, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist auf Wunsch der Untergebrachten ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Untergebrachten und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. (2) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten bei der Entlassung in die Freiheit ausbezahlt. Die Einrichtung kann es ganz oder zum Teil der Bewährungshilfe oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Entlassenen ausbezahlt wird. Die Bewährungshilfe und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden. (3) Das Überbrückungsgeld kann für Ausgaben in Anspruch genommen werden, die der Eingliederung der Untergebrachten dienen. § 62 Eigengeld (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. (2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen. § 58 Absatz 4, §§ 65 und 66 bleiben unberührt. § 63 Taschengeld (1) Bedürftigen Untergebrachten wird auf Antrag Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen aus Hausgeld nach § 65 und Eigengeld nach § 62 monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt. (2) Untergebrachte gelten nicht als bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. (3) Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten. (4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben. § 64 Konten, Bargeld (1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Einrichtung geführt. (2) Der Besitz von Bargeld in der Einrichtung ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Einrichtung. (3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen. § 65 Hausgeld (1) Das Hausgeld wird aus einem Drittel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. (2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt. (3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld nach § 62 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 66 Zweckgebundene Einzahlungen Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. § 66a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung (1) Auf Antrag kann die Einrichtung aus der Vergütung nach § 60 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Untergebrachte freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Einrichtung insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden. (2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar. § 67 Kosten Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Abschnitt 11 Gesundheitsfürsorge § 68 Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung (1) Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. (2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden. (3) Auf Antrag dürfen sich die Untergebrachten auf eigene Kosten durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt eigener Wahl behandeln lassen, soweit Gründe der Sicherheit der Einrichtung nicht entgegenstehen. Die Behandlung soll in der Einrichtung nach vorheriger Anmeldung erfolgen. (4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung der Vollzugsziele, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde. § 69 Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang (1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Einrichtung, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten Einrichtung oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs. (2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, so hat das Land nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind. (3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 68 Absatz 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet würde. § 70 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Einrichtung ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. § 71 Gesundheitsschutz und Hygiene (1) Die Einrichtung unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen. (2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. § 72 Krankenbehandlung während Lockerungen (1) Während Lockerungen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung. § 41 bleibt unberührt. (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind. § 73 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge (1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise gegen den natürlichen Willen Untergebrachter nur zulässig bei 1. Lebensgefahr, 2. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der Untergebrachten oder 3. erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit anderer Personen. (2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn 1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, nicht vorliegt, 2. erfolglos versucht worden ist, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der Untergebrachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken, 3. deren Anordnung den Untergebrachten angekündigt wurde und sie über Art, Umfang, Dauer und zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer der Auffassungsgabe und dem Gesundheitszustand der Untergebrachten angemessenen Weise durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden, 4. die Maßnahme zur Abwendung der Lebens- oder Gesundheitsgefahr geeignet, erforderlich, für die Betroffenen nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen und Folgen verbunden ist und mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und 5. der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt. (3) Zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist die Einrichtung nicht berechtigt, solange von einer freien Willensbestimmung der Untergebrachten ausgegangen werden kann. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Untergebrachte zur Einsicht in die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind, hat die Leitung der Einrichtung bei dem zuständigen Gericht unverzüglich die Bestellung einer Betreuung von Amts wegen anzuregen. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. (4) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden durch eine Ärztin oder einen Arzt angeordnet, geleitet und überwacht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Einrichtung. Gleiches gilt für Erklärungen der Untergebrachten, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. (5) Anordnungen nach Absatz 4 sind den Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (6) Von den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht. (7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untergebrachten zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. § 74 Benachrichtigungspflicht (1) Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die Angehörigen benachrichtigt, sofern die Untergebrachten dem nicht widersprochen haben. Dem Wunsch, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. (2) Eine Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 setzt die Einwilligung des Untergebrachten voraus. Kann die Einwilligung nicht erlangt werden, erfolgt die Benachrichtigung, wenn der Untergebrachte einer Benachrichtigung nicht widersprochen hat und keine sonstigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Benachrichtigung nicht angebracht ist. Abschnitt 12 Religionsausübung § 75 Seelsorge Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten. § 76 Religiöse Veranstaltungen (1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. (2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft. (3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden. § 77 Weltanschauungsgemeinschaften Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten § 55 Absatz 2, §§ 75 und 76 entsprechend. Abschnitt 13 Sicherheit und Ordnung § 78 Grundsatz (1) Sicherheit und Ordnung der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung der Vollzugsziele ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht. (2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferleg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.