Sachsen

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Quellenkennung: 17148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 50 Fsn-Nr.: 604-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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ordnet wurde. (2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigten den Inhaber zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 im Freistaat Sachsen wie den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde. § 44 Europäischer Vorwarnmechanismus, Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr (1) 1Die Ingenieurkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht. 2Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen. 3§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (2) 1Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Ingenieurkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person. 2Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG. (3) 1Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf seine Person eine solche Warnung übermittelt worden ist. 2Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten, 1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann, 2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und 3. dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. (4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat. (5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen. (6) 1Beschwert sich ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung eines auswärtigen Ingenieurs oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Ingenieurkammer Sachsen, wenn der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt. 2Liegt keine Eintragung vor, leitet die Ingenieurkammer Sachsen die Beschwerde an die Ingenieurkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. 3Diese Ingenieurkammer und die Ingenieurkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus. 4Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. 5Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedstaates übermittelt die Ingenieurkammer Sachsen über einen bei ihr in einer Liste oder in einem Verzeichnis eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.33 Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangsvorschriften § 45 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen § 1 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt, 2. als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung, einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt, 3. bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt, 4. ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 3 und § 41 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder 5. Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne in die entsprechende Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 oder § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung oder das entsprechende Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 Absatz 4 und 5 oder § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung eingetragen zu sein. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Die Ingenieurkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. § 46 Verordnungsermächtigungen (1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen 1. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss und die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. über weitere von der Ingenieurkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen, 3. zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und 4. zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG. (2) 1Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ingenieurkammer Sachsen Spezialisierungen einzuführen. 2In der Rechtsverordnung sind die zu führenden Bezeichnungen, die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse und Erfahrungen sowie das einzuhaltende Verfahren zu regeln. (3) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 4, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.34 § 47 Übergangsvorschriften (1) Die Studienanforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben. (2) Die Studienanforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen oder bereits begonnen haben. (3) Die Anforderungen an die Berufspraxis gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 gelten ab dem 1. März 2017 auch für Eintragungsverfahren, bei denen ein Antrag bereits gestellt wurde, über den aber noch nicht abschließend durch den Eintragungsausschuss entschieden wurde. (4) 1Eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 erfüllt und die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 am 28. Februar 2017 in ihrem Namen oder ihrer Firma führt, darf diese Berufsbezeichnung bis zum 1. März 2018 weiterführen, auch wenn sie nicht in das Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist. 2Darüber hinaus darf sie die Bezeichnung weiterführen, wenn sie bis zum 1. März 2018 die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis beantragt hat und die Entscheidung über den Antrag noch nicht unanfechtbar ist. 3Bis zum 28. Februar 2017 bestehende Gesellschaften sind auch dann in das Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 3 nicht vorliegen. 4Bis zum 28. Februar 2017 bestehende Gesellschaften, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 nicht bis zum 1. August 2017 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma ab diesem Zeitpunkt nicht mehr führen. (5) Ehrenverfahren, die bis zum 28. Februar 2017 eingeleitet worden sind, werden nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Rechtvorschriften abgeschlossen. (6) 1Der nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Rechtsvorschriften bestellte Eintragungsausschuss bleibt bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt. 2Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses nach dem 28. Februar 2017 vorzeitig aus, muss ein neues Mitglied gemäß § 19 Absatz 4 gewählt werden. Anlage 1 (zu § 3a Absatz 1 Nummer 2)35 Leitlinien zu Ausbildungsinhalten I. Allgemeines Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus. II. Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung Bauingenieurwesen oder entsprechenden Studiengängen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können. Hierzu gehören: 1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermitteln, insbesondere: Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, Baustoffkunde, Technisches Darstellen; 2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln, insbesondere: Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik, Geodäsie; 3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln, insbesondere: Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau; 4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln, insbesondere: Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene), Straßenwesen; 5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln, insbesondere: Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement; 6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln, insbesondere: Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht), Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz), technische Gebäudeausrüstung.   Der Anteil der Studienfächer der Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen. Anlage 2 (zu § 22a Absatz 2)36 Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung I. Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 2. Jede Vorschrift im Sinne der Nummer 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift im Sinne der Nummer 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 4. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. 5. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen. II. Durchführung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere die Risiken für die Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierbaren Risiken auf das Verhältnis zwischen der oder dem Berufsangehörigen und der Verbraucherin oder dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeit vorzubehalten; f) die Wirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränkt, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresses liegenden Ziels beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. 2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Punkte zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Satzungsvorschrift relevant sind: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation; b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können; e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen den Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 3. Wird die neue oder geänderten Satzungsvorschrift mit einer oder mehreren der folgenden Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere ist zu prüfen, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisationen, Standesregeln und Überwachung; d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere, wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen an die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer oder Vertreterinnen oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen; f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung eines reglementierten Berufs zusammenhängen; g) geographische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, der sich von Reglementierungen in anderen Teilen unterscheidet; h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln; i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; j) Anforderungen an die Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen; l) Anforderungen an die Werbung. 4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG spezifische Anforderungen einschließlich folgender Anforderungen neu eingeführt oder geändert werden: a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die Meldung von gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Dokumenten oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; c) der Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht angewendet werden, gewährleistet werden soll. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 2 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 3 § 3a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 4 § 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 5 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 6 § 5a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 7 § 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 8 § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 9 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 10 § 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 11 § 14 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 12 § 17 geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 13 § 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 14 § 22a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 15 § 24 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 16 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 17 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 18 § 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 19 § 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 20 § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 21 § 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 22 § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 23 § 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 24 § 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 25 Unterabschnitt 3a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 26 § 41a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 27 § 41b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 28 § 41c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 29 § 41d eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 30 § 41e eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 31 § 41f eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 32 § 41g eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) 33 § 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 34 § 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) 35 Anlage 1 angefügt durch Artikel 3 des Ges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.