Sachsen

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Quellenkennung: 17148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 50 Fsn-Nr.: 604-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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orderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und 3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie in Bezug auf die Anforderungen zu Satz 1 Nummer 3 bestehen; § 34 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. (3) 1Ein Antragsteller nach Absatz 1, der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Nummer 1 in die Liste nach § 5 Absatz 1 eingetragen, wenn er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können. 2Weist der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass er die Anforderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht. § 38 Eintragungsverfahren (1) 1In den Fällen des § 37 findet § 35 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verzeichniseintragung nach § 34 Absatz 1 durch die Listeneintragung nach § 5 Absatz 1, § 34 Absatz 2 durch den § 37 Absatz 1, § 34 Absatz 3 durch den § 37 Absatz 2, § 36 durch den § 39 und der § 1 Absatz 1 durch den § 1 Absatz 2 ersetzt werden. 2Darüber hinaus hat der Antragsteller Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen. (2) 1War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. 2Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden. 3Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4§ 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Die Ingenieurkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Beratender Ingenieur auswirken könnten. 2Erhält die Ingenieurkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. 3Die Ingenieurkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. 4§ 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.22 § 39 Ausgleichsmaßnahmen (1) 1Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. 2Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zur Verfügung steht, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises: 1. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 2. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. (2) § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 40 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Beratende Ingenieure ohne Listeneintragung (1) 1Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Beratender Ingenieur unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtiger Beratender Ingenieur), ist dazu berechtigt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. 2Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist. (2) 1Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 möglich ist. 2Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. (3) Liegen die Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erbracht werden. (4) 1Ein Beratender Ingenieur, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates nach Absatz 1 führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Anforderungen festgestellt worden ist. 2§ 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.23 § 41 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten (1) 1Ein Dienstleister nach § 40 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen; § 5 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 7 Satz 4 vorgenommen werden. 3Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. ein Nachweis über die Berufsqualifikation, 3. ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5, 4. in den Fällen des § 40 Absatz 1 eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sowie in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 1 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form, dass er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und 5. in den Fällen des § 40 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 37 Absatz 2. 4Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern. 5Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) 1Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Ingenieurkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. 2Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 40 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 erfolgt und im Fall des § 40 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates. 3Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. 4Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis ausgestellt. 5Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate. 6Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. 7Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. (3) 1Ein Dienstleister nach § 40 Absatz 4 hat bei der Ingenieurkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. 2Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 35 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 4, 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend. 3Dienstleistern nach § 40 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 35 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung. (4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine entsprechende Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt. (5) 1Ein Dienstleister, der in ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen zu behandeln. 2§ 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 und 2, §§ 29, 30 und 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. 3§ 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt werden kann.24 Unterabschnitt 3a Bauvorlageberechtigte25 § 41a Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (1) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, eine solche Berufsqualifikation erworben hat und den entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ausgestellt worden sind. (3) Die nachgewiesene Berufsqualifikation darf sich nicht wesentlich von den Anforderungen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 unterscheiden: a) Sie muss sich auf Fächer beziehen, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die nach den Ausbildungsleitlinien in Anlage 1 gefordert werden und b) sie muss sich auf alle Tätigkeiten beziehen, die beim Erstellen von Bauvorlagen in Sachsen gefordert werden. (4) Wesentliche Unterschiede können nach Maßgabe des § 41e ausgeglichen werden.26 § 41b Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41a (1) Die nach § 41a Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen. (2) 1Der Antrag bedarf der Schriftform. 2§ 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. (3) 1Die Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1In dem Verzeichnis ist zu vermerken: 1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, 4. Staatsangehörigkeit, 5. akademische Grade, Titel, 6. Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte, 7. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie 8. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse. 2Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Eintragung ist zu löschen, wenn 1. die oder der Eingetragene verstorben ist, 2. die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt, 3. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41a nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder 4. nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind. (6) 1Liegen die Voraussetzungen des § 41a nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt. 2In dem Bescheid ist mitzuteilen: a) die für die Bauvorlageberechtigung verlangte Niveaustufe der Berufsqualifikation nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG sowie die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Niveaustufe, b) die wesentlichen Unterschiede sowie c) die möglichen Ausgleichsmaßnahmen und das hierzu erforderliche Verfahren.27 § 41c Ausländische Berufsqualifikationen aus Drittstaaten 1Bauvorlageberechtigt ist, wer 1. in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein diesem durch Abkommen gleichgestellter Staat ist, einen Ausbildungsnachweis von einer ausländischen Hochschule erworben hat, der dem Ausbildungsnachweis nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 gleichwertig ist, und 2. nach Studienabschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen ist. 2Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend. 3Nicht gleichwertige Berufsqualifikationen können nach Maßgabe des § 41e, der entsprechend gilt, ausgeglichen werden.28 § 41d Verzeichnis für Bauvorlageberechtigte nach § 41c (1) Die nach § 41c Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes Verzeichnis einzutragen. (2) 1Der Antrag bedarf der Schriftform. 2§ 5 Absatz 7 und 8 sowie § 35 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 gelten entsprechend. 3Für das Verfahren gelten § 12 Absatz 1, § 13 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend. (3) 1Eine Eintragung in das Verzeichnis ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Liegen die Voraussetzungen des § 41c nicht vor, wird die Eintragung in das Verzeichnis durch Bescheid abgelehnt. 2In dem Bescheid ist mitzuteilen, aus welchen Gründen die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist. (5) 1In dem Verzeichnis ist zu vermerken: 1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 3. akademische Grade, Titel, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte, 6. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie 7. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse. 2Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Eintragung ist zu löschen, wenn 1. die oder der Eingetragene verstorben ist, 2. die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt, 3. nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 41c nicht vorlagen, oder 4. nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.29 § 41e Ausgleichsmaßnahmen (1) 1Als Ausgleichmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. 2Welche Ausgleichsmaßnahme geeignet ist, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweils vorgelegten Ausbildungsnachweises: 1. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 2. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung auferlegt werden. 3Zuständig ist die Ingenieurkammer Sachsen. (2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Sachsen festgelegt. (3) 1Die Ingenieurkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.30 § 41f Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung (1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen. (2) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen, wenn er 1. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat oder 2. im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, ausgestellt wurden.31 § 41g Anzeigeverfahren für Dienstleistungen nach § 41f (1) 1Wer erstmals Dienstleistungen nach § 41f erbringen will, hat dies zuvor der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen. 2Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Identitätsnachweis, 2. Bescheinigung, dass die oder der Anzeigende in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Erstellung von Bauvorlagen niedergelassen ist, 3. Nachweis der einjährigen Tätigkeit nach § 41f Absatz 2 Nummer 1 oder der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 41f Absatz 2 Nummer 2 und 4. Nachweis über den Versicherungsschutz. 3Im Zeitpunkt der Anzeige darf der oder dem Anzeigenden die Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen im Niederlassungsstaat nicht untersagt sein. (2) Die Ingenieurkammer Sachsen hat die Zulassung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) Die Ingenieurkammer Sachsen führt ein Verzeichnis über die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. (4) In dem Verzeichnis ist zu vermerken: 1. Zeitpunkt der Eintragung, 2. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 3. akademische Grade, Titel, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Staat, in dem die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, 6. Staat oder Staaten, in dem die einjährige Tätigkeit erbracht wurde, 7. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie 8. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer.32 Unterabschnitt 4 Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus § 42 Europäischer Berufsausweis (1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat. (2) Wurde für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Europäische Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt, finden hinsichtlich des Verfahrens Artikel 4a Absatz 2 und 4, Artikel 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und die aufgrund von Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 4 und Artikel 4e Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission Anwendung. (3) 1Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. 2Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nicht das automatische Recht zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und 2. § 43 Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen (1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift ange

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.