Sachsen

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Quellenkennung: 17148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 50 Fsn-Nr.: 604-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. März 2024

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der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.15 § 25 Finanzwesen der Ingenieurkammer Sachsen (1) 1Die Ingenieurkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. 2Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 3). (2) 1Die Ingenieurkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen. 2Sofern die Ingenieurkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt Abschnitt 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Der Vorstand der Ingenieurkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. 2Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. 3Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 6). § 26 Versorgungswerk Das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 502) gilt fort. § 27 Aufsicht (1) 1Die Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen führt das Staatsministerium für Regionalentwicklung (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) 1Die Ingenieurkammer Sachsen lädt die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe sowie der Ausschüsse ein. 2Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen. (3) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.16 § 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern (1) 1Die Ingenieurkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplaner, vertrauensvoll mit der Architektenkammer Sachsen zusammen. 2Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. 3Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung bedarf. (2) Darüber hinaus arbeitet die Ingenieurkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen. (3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.17 Abschnitt 4 Ahndung von Berufsvergehen § 29 Ehrenverfahren (1) 1Die Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen nach § 13 Absatz 1 und die in eine Liste oder ein Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen nach den §§ 65 und 66 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten. 2Dies gilt nicht für Personen nach Satz 1 im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. 3Auf Antrag einer Person nach Satz 1 muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden. 4Bei qualifizierten Brandschutzplanern, die Mitglied der Architektenkammer Sachsen sind, wird das Ehrenverfahren bei der Architektenkammer Sachsen durchgeführt. (2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. (3) Ist eine Person nach Absatz 1 Satz 1 in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 darstellt. § 30 Verfahrensvorschriften Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen trifft, finden für das Ehrenverfahren die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 und 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechende Anwendung. § 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung (1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf 1. Verweis, 2. Verwarnungsgeld bis zu 25 000 Euro, 3. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Ingenieurkammer Sachsen, 4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer Sachsen bis zur Dauer von fünf Jahren, 5. Löschung aus der entsprechenden Liste oder dem Verzeichnis und 6. Entziehung der Ehrenmitgliedschaft für Mitglieder nach § 13 Absatz 3. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. 2Den Bescheid mit unmittelbarer Rechtswirkung erlässt bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 5 der Eintragungsausschuss. (3) 1Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder die Pflichten nach § 4 gröblich und wiederholt verletzt wurden. 2Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. 3Die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. (4) 1Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und von Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren. 2Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. 3Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung. (5) 1Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Ingenieurkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. 3Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist. (6) 1Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. 2Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 wirksam. 3§ 19 Absatz 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (7) Verwarnungsgelder fließen der Ingenieurkammer Sachsen zu. (8) 1Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn 1. eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder von Pflichten nach § 4 nicht erwiesen ist, 2. eine Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder von Pflichten nach § 4 zwar erwiesen ist, eine Maßnahme im Ehrenverfahren aber nicht angezeigt erscheint, oder 3. der Betroffene gestorben ist. 2Die Einstellung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.18 § 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure 1Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 2 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. 2Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden: 1. Verweis, 2. Verwarnungsgeld bis zu 50 000 Euro, 3. Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und 4. bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 zu führen. 3Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. 4Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 berechtigt ist. 5Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen. Abschnitt 5 Besondere Regelungen für Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelung, Berufsaufgabe des Ingenieurs § 33 Allgemeine Regelung, typische Berufsaufgabe des Ingenieurs (1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine nach dem § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 geschützte Berufsbezeichnung führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug. (2) Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend. (3) 1Typische Berufsaufgabe des Ingenieurs ist die Ausübung von Tätigkeiten auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. 2§ 2 Satz 2 bis 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ingenieurtätigkeiten in der Regel auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ausgeführt werden. 3In Bezug auf die Tätigkeiten gilt § 2 Satz 3 und 4 entsprechend. 4Die Ingenieurtätigkeiten können selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden. Unterabschnitt 2 Ingenieure § 34 Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung (1) Die in § 1 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. (2) 1Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. 2Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich. (3) 1Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn 1. er einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass   a) sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gefordert werden, und   b) der Beruf des Ingenieurs nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gefordert werden, und 2. der Ausbildungsnachweis zudem den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt. 2Ein Antragsteller wird ebenfalls in das Verzeichnis eingetragen, wenn er nachweist, dass er 1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, 2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und 3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b bestehen. 3Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt. (4) 1Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen. 2Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.19 § 35 Eintragungsverfahren (1) 1Der Antrag bedarf der Schriftform. 2Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 7 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 8 entsprechend. 3Ergänzend haben Antragsteller nach § 34 Absatz 2 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. 4Antragsteller nach § 34 Absatz 3 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. 5Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden. 6Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. 7Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) 1Im Fall berechtigter Zweifel kann die Ingenieurkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. 2Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Ingenieurkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. 3Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). (3) 1Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ergibt. 2Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat. 3Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Antragsteller der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. 4§ 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung. (4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. (5) 1Kann eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, 1. dass der Antragsteller nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder 2. die Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 Satz 2 nicht vorliegen, ist dies durch Bescheid festzustellen. 2Antragsteller nach § 34 Absatz 3, bei denen im Hinblick auf § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 36 durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten: 1. für Antragsteller nach § 34 Absatz 3 und für Antragsteller nach Absatz 5 Satz 3 Informationen über   a) die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,   b) die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und   c) die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie 2. für Antragsteller nach § 34 Absatz 2 Informationen über die wesentlichen Unterschiede. (7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.20 § 36 Ausgleichsmaßnahmen (1) 1Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. 2Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zur Verfügung steht, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises: 1. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 2. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. 3. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat der Antragsteller sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. (2) 1Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. 2Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. 3Legt die Ingenieurkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. 4Wählt der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert ihn die Ingenieurkammer Sachsen über das weitere Verfahren. (3) Die Einzelheiten über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5). (4) 1Die Ingenieurkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.21 Unterabschnitt 3 Beratende Ingenieure § 37 Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung (1) 1Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. 2§ 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, wenn 1. er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass   a) sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 gefordert werden, und   b) der Beruf des Beratenden Ingenieurs nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach Satzteil vor Buchstabe a sind und sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 gefordert werden, 2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen des Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und 3. die praktische Tätigkeit den Anforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 3 genügt. 2Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller der nachweist, dass er 1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, 2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.